Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer als Vorsitzenden und die Richter Mag. Petzner, Bakk. und Mag. Koller in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB und wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen die Beschlüsse des Landesgerichts Leoben als Vollzugsgericht vom 24. Oktober 2025, GZ **-4 und GZ **-3, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
BEGRÜNDUNG:
Mit den angefochtenen Beschlüssen lehnte das Landesgericht Leoben als Vollzugsgericht (zu I./; AZ **) die bedingte Entlassung des Strafgefangenen A* zum Hälftestichtag ab und wies (zu II.; AZ **) dessen Antrag auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG ab. Die Beschlüsse wurden dem Strafgefangenen am 4. November 2025 zugestellt.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des A* (GZ **-8 = GZ **-4), die er an das „Landesgericht Graz, **“ adressierte und welche dort (beim [richtig:] Landesgericht für Strafsachen Graz) am 17. November 2025 einlangte und daraufhin postalisch (vgl ON 4.3) an das Landesgericht Leoben weitergeleitet wurde, wo sie am 20. November 2025 einlangte (ON 4.1).
Beschwerden gegen Beschlüsse sind binnen 14 Tagen ab Zustellung schriftlich oder auf elektronischem Weg bei Gericht einzubringen (§ 88 Abs 1 StPO), wobei der Tag der Zustellung nicht mitzählt (§ 84 Abs 1 Z 3 StPO). Auch die Tage des Postlaufs sind grundsätzlich in die Frist nicht einzurechnen (§ 84 Abs 1 Z 2 StPO); Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Rechtsmittelerklärung an das (auch örtlich) zuständige Gericht aufgegeben wurde (RIS-Justiz RS0096205, RS0096222; Kirchbacher, StPO 15 § 84 Rz 3 mwN; Murschetz, WK StPO § 84 Rz 9).
Die Beschwerde ist fristgerecht (vom hier nicht relevanten Fall des § 88 Abs 2 StPO abgesehen) bei dem Gericht einzubringen, das den bekämpften Beschluss gefasst hat (§ 88 Abs 1 StPO); auch die rechtzeitige Einbringung der Beschwerde beim (zuständigen) Rechtsmittelgericht genügt (§ 88 Abs 4 StPO; vgl Kirchbacher, StPO 15 § 88 Rz 3; Tipold, WK StPO § 88 Rz 10).
Gegenständlich ist die Beschwerde daher beim Landesgericht Leoben (oder beim Oberlandesgericht Graz als zuständigem Rechtsmittelgericht) einzubringen. Nach den dargelegten Grundsätzen endete die 14-tägige Beschwerdefrist mit Ablauf des 18. November 2025.
Die Einbringung (wie hier) bei einem anderen Gericht (Landesgericht [richtig: für Strafsachen] Graz) wahrt die Frist nicht, selbst wenn das Rechtsmittel noch vor deren Ablauf weitergeleitet wurde, ohne rechtzeitig einzulangen (13 Os 107/08x; RISJustiz RS0096205, RS0096222; Hinterhofer/Oshidari , Strafverfahren Rz 7.1040; Tipold, WK StPO § 88 Rz 11).
Das erst am 20. November 2025 beim Landesgericht Leoben eingelangte Rechtsmittel ist somit verspätet und daher als unzulässig zurückzuweisen (§ 89 Abs 2 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG; Tipold, WK StPO § 89 Rz 13).
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht kein Rechtsmittel zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
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