Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser (Vorsitz) sowie die Richter Mag. Scherr, LL.M., BA und Mag. Obmann, LL.M. in der Maßnahmenvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugende Maßnahme nach § 47 Abs 2 StGB über die Beschwerde des A* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 24. Oktober 2025, GZ **-23, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm §§ 17 Abs 1 Z 3, 163 StVG).
begründung:
Der am ** geborene A* wurde mit Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 14. Dezember 2023, AZ **, rechtskräftig mit Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 29. Mai 2024, AZ 8 Bs 93/24y, gemäß § 21 Abs 1 StGB in einem forensisch-therapeutischen Zentrum untergebracht (Urteile im Beilagenordner).
Dem Urteil zufolge hat er in B* unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, deretwegen er in den jeweiligen Tatzeitpunkten nicht zurechnungsfähig (§ 11 StGB) war, nämlich einer paranoiden Schizophrenie,
A./ Nachgenannte durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu Handlungen genötigt oder zu nötigen versucht, und zwar
I./ im Frühjahr 2022 C* D* zum Verlassen der Örtlichkeit, indem er ihr gegenüber äußerte: „Verschwind du Gesindel, sonst erschlage ich dich!“, und dabei eine Schaufel drohend nach oben richtete,
II./ am 7. April 2023 E* D* zum Aussteigen aus dem Auto, indem er auf diesen zulief, dabei drohend eine Schaufel erhob und dazu äußerte: „Komm raus, ich erschlage dich!“, wobei es beim Versuch blieb,
B./ Nachgenannte gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar
I./ im September 2022 F*, indem er in seinem Haus stehend durch die Verglasung blickte, mit dem Finger auf diesen zeigte und die „Halsabschneidergeste“ durchführte,
II./ am 9. Juni 2023 E* D*, indem er mit einem Sappel (Spitzhacke) in der Hand auf ihn zuging, mehrfach damit aufzog, und einen halben Meter vor ihm äußerte: „Ich erschlage Dich. Dein Vater hätte dich schon erschlagen sollen, aber jetzt übernehme ich das!“ und beim Weggehen ankündigte: „Es wird Blut fließen!“,
somit Taten begangen, die als Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (A./I./ und II./) und als Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB (B./I./ und II./) jeweils mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind.
Dazu stellte das Schöffengericht im Wesentlichen fest, dass nach der Person des A*, nach seinem Zustand und nach der Tatbegehung zu befürchten sei, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit sonst in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen, nämlich schwere Nötigungen und gefährliche Drohungen mit dem Tod begehen werde. Diese Annahmen gründete das Schöffengericht auf das psychiatrische Gutachten des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. G* vom 29. August 2023 (ON 27 der Akten des Landesgerichts Leoben) in Verbindung mit dessen Ausführungen in der Hauptverhandlung vom 14. Dezember 2023 (ON 38.3, 22 ff der Akten des Landesgerichts Leoben).
A* befindet sich seit 29. Mai 2024 im Maßnahmenvollzug (ON 2). Die Maßnahme wird im H* vollzogen.
Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Erstgericht im Rahmen der jährlichen amtswegigen Überprüfung nach § 25 Abs 3 StGB die Notwendigkeit der weiteren Unterbringung des A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB fest (ON 23).
Dagegen richtet sich die Beschwerde des A* (ON 25), die nicht berechtigt ist.
Einleitend ist auszuführen, dass das Erstgericht im bekämpften Beschluss den Inhalt der Anlassverurteilung und der bezughabenden Rechtsmittelentscheidung, die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.10), die fachärztlichen Stellungnahmen (ON 5, ON 6, ON 16.1 und ON 22), das Gutachten der Sachverständigen Mag a. I* samt Ergänzungen (ON 11, ON 18 und ON 20) und die Äußerungen des A* dazu (ON 15.1 und ON 17) sowie die anzuwendenden Normen, somit die Sach- und Rechtslage zutreffend dargestellt hat, weshalb darauf verwiesen wird (RIS-Justiz RS0115236 [T1]).
Ausgehend von dem schlüssigen Gutachten der Sachverständigen Mag a . I* vom 25. August 2025 (ON 11) in Verbindung mit der der jüngsten Ergänzung dazu vom 13. Oktober 2025 (ON 20) und den ausführlichen fachärztlichen Stellungnahmen des H*, insbesondere vom 22. Oktober 2025 (ON 22), ist die erstgerichtliche Annahme des Fortbestands der Gefährlichkeit des Untergebrachten, gegen die sich die hier gegenständliche vorbeugende Maßnahme richtet, wie auch der Notwendigkeit der weiteren Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nicht zu kritisieren.
Nach den Ausführungen der Sachverständigen Mag a . I* leidet der Beschwerdeführer weiterhin an einer unterbringungsrelevanten schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer paranoiden Schizophrenie (ON 11, 24). Wenngleich die Unterbringung zwischenzeitig zum Zwecke des Probewohnens des Beschwerdeführers im Pflegezentrum in J* unterbrochen werden konnte (ON 6, 7), war es mit Anfang Oktober 2025 notwendig, diese Unterbrechung zu beenden und den Beschwerdeführer wieder im H* stationär zu behandeln (ON 19 und ON 22). Grund dafür war der Erwerb einer nicht funktionstüchtigen Faustfeuerwaffe sowie einer Handaxt ohne Stiel durch den Beschwerdeführer und die Verwahrung dieser Gegenstände in seinem Spind im Pflegezentrum. Mit Blick auf die Begehung der Anlasstaten zum Nachteil eines Angehörigen und der Nachbarn (auch) unter Verwendung einer Schaufel sowie einer Spitzhacke ist unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Handaxt, wenngleich ohne Stiel, und eine – nur – wahrscheinlich nicht funktionstüchtige Faustfeuerwaffe erwarb, konform den Ausführungen des Erstgerichts aktuell ein hohes Risiko für neuerliche strafbare Handlungen im Sinne der Anlasstaten evident, zumal sich der Beschwerdeführer diese Gegenstände während der Unterbrechung der Unterbringung zulegte und gegenüber der Sachverständigen seine Absicht zur Rückkehr nach B* äußerte (ON 18). Entgegen dem Beschwerdevorbringen handelt es sich dabei keineswegs um völlig harmlose und ungefährliche Gegenstände, zumal die Handaxt durch Anbringen eines Stiels ohne Weiteres in einen funktionsfähig Zustand zu versetzen und solcherart (auch) als Hiebwaffe zu verwenden ist. Vielmehr ist daraus abzuleiten, dass es dem Beschwerdeführer tatsächlich an einer Krankheitseinsicht fehlt und seine psychische Störung trotz andauernder Therapie bislang nicht nachhaltig behandelt werden konnte. Dies manifestiert sich auch in den zahlreichen durch die paranoide Schizophrenie bedingten stationären psychiatrischen Aufenthalten seit dem Jahr 1984, wobei der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit die notwendigen Medikamente absetzte und es wiederholt zum Ausbruch der paranoiden Schizophrenie kam (vgl ON 6, insbesondere 4).
Nach der Aufführung und Entwicklung des Beschwerdeführers in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen ist mit hoher Wahrscheinlichkeit (RIS-Justiz RS0090401) zu befürchten, dass er außerhalb der strafrechtlichen Unterbringung in absehbarer Zukunft, nämlich innerhalb von Wochen bis allenfalls Monaten, unter dem maßgeblichen Einfluss seiner schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen, wie etwa schwere Nötigungen, gefährliche Drohungen mit dem Tod und vorsätzlich an sich schwere Körperverletzungen (§ 84 Abs 4 StGB), begehen wird.
Nach den Verfahrensergebnissen ist daher anzunehmen, dass die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers, gegen die sich die Maßnahme richtet, unverändert fortbesteht und die Begehung von Taten mit schweren Folgen im Fall einer bedingten Entlassung nicht abgewendet werden kann. Insbesondere aufgrund der Notwendigkeit eines schützend-stützenden Umfeldes mit einer ausreichend observierenden Komponente (ON 22) und mangels der Möglichkeit einer Wohnsitznahme in einer vollzeitbetreuten Wohneinrichtung (ON 20) besteht derzeit auch keine Möglichkeit der Behandlung und Betreuung ex muros.
Die vom Vollzugsgericht ausgesprochene Notwendigkeit der weiteren Unterbringung ist daher gegeben, weshalb die Beschwerde, die dem nichts Stichhältiges entgegenzusetzen hat, erfolglos bleiben muss.
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