Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer als Vorsitzenden und die Richter Mag. Petzner, Bakk. und Mag. Koller in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 4. November 2025, GZ **-7, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
begründung:
Mit dem angefochtenen, im Rahmen einer Anhörung gefassten und verkündeten Beschluss lehnte das Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Hälfte-Stichtag ab (ON 7). A* erklärte nach Verkündung des Beschlusses und Rechtmittelbelehrung einen ausdrücklichen Rechtsmittelverzicht (ON 6, 2).
Die von ihm ungeachtet dessen eingebrachte Beschwerde (auch) gegen den Beschluss vom 4. November 2025, GZ **-7 (ON 9) ist nach § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen, weil der vom Strafgefangenen nach Verkündung des Beschlusses (auch ohne Beisein eines Verteidigers) abgegebene Rechtsmittelverzicht wirksam und unwiderruflich ist. § 57 Abs 2 StPOfindet nur auf das Urteil und mit diesem gemeinsam verkündete Beschlüsse nach den §§ 494 und 494a StPO Anwendung(RIS-Justiz RS0099945, RS0100062, RG0000061; Drexler/Weger, StVG 5 § 152a Rz 3; Soyer/Schumann,WK StPO § 57 Rz 53).
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht kein Rechtsmittel zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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