Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag a . Tröster und Mag a .Haas in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 14. Oktober 2025, GZ **-7, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene ungarische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Graz-Jakomini die über ihn im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1), 130 Abs 2 erster Fall (iVm Abs 1 erster Fall) StGB verhängte Freiheitsstrafe von 18 Monaten (Urteil vom 15. April 2025 iVm dem Urteil des Oberlandesgerichts Graz, AZ 10 Bs 141/25y, vom 16. Juli 2025) und die wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 12 dritter Fall, 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB verhängte Zusatzfreiheitsstrafe von sechs Monaten (Urteil vom 14. Februar 2025 iVm dem Urteil des Oberlandesgerichts Graz, AZ 10 Bs 181/25f, vom 23. September 2025).
Errechnetes Strafende ist am 25. Jänner 2027. Die Hälfte der Strafe wird am 25. Jänner 2026, zwei Drittel werden am 25. Mai 2026 verbüßt sein (ON 6.2, 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht eine als Antrag des Strafgefangenen auf bedingte Entlassung gemäß § 46 StGB gewertete Eingabe vom (richtig:) 15. September 2025 (ON 2) als verfrüht zurück (ON 7).
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Strafgefangenen (ON 9), die nicht erfolgreich ist.
Frühestmöglicher Zeitpunkt für eine bedingte Entlassung ist gemäß § 46 Abs 1 StGB die Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe. Dies ist fallbezogen der 25. Jänner 2026. Die Beschlussfassung über eine bedingte Entlassung ist frühestens drei Monate vor dem in Betracht kommenden Zeitpunkt (Stichtag) möglich, davor jedoch ausgeschlossen ( Pieberin WK² StVG § 152 Rz 17). Daraus ergibt sich, dass im vorliegenden Fall frühestens am 25. Oktober 2025 über eine bedingte Entlassung des Strafgefangenen abgesprochen werden konnte.
Der verfrühte Antrag des Strafgefangenen wurde daher vom Erstgericht zutreffend als unzulässig zurückgewiesen.
Der Ausschluss einer weiteren Rechtsmittelmöglichkeit ergibt sich aus § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO.
Über das (Primär-)Begehren des Strafgefangenen auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG (ON 2; ON 6.1 [bezogen auf die – neuen – Stichtage 25. Jänner 2026 und 25. Mai 2026]) wird das Erstgericht (soweit ersichtlich) noch zu entscheiden haben.
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