Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Mag a . Tröster (Vorsitz), Mag. Wieland und Dr. Sutter in der Strafsache gegen Mag. A*wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 4. Oktober 2025, GZ **-85, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Begründung:
Der am ** geborene Mag. A* wurde mit dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 7. August 2024, GZ **-44 rechtskräftig des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 StGB (iVm § 205 Abs 1 und 3 erster Fall StGB) schuldig erkannt und - soweit hier von Interesse - zu einer Geldstrafe sowie zur gemäß § 43a Abs 2 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.
Dem Schuldspruch zufolge hat sich Mag. A* am 2. März 2023 in **, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und im Rausch B*, die wegen ihres Schlafes wehrlos und in Folge davon unfähig war, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung des beschriebenen Zustands dadurch missbraucht, dass er an ihr eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung vornahm, indem er sie mit zumindest einem Finger vaginal penetrierte, während er seinen nackten Penis an ihr Gesäß und an ihre Schamlippen drückte, masturbierte, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) der B*, nämlich eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer depressiven Angststörung zur Folge hatte, mithin Handlungen begangen, die ihm außer diesem Zustand als das Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen und psychisch beeinträchtigen Person nach § 205 Abs 1 und 3 erster Fall StGB zugerechnet worden wären.
Die Anwendung des § 43a Abs 2 StGB begründete die Richterin mit der Einsichtigkeit und bisherigen Unbescholtenheit des Angeklagten. Unter einem sah sie jedoch die Notwendigkeit der Erteilung der Weisung gemäß § 51 Abs 1 und 3 StGB zur Fortsetzung der psychotherapeutischen Behandlung und Erbringung monatlicher Nachweise über die CDT-Werte des Verurteilten (US 3).
Nach Aufhebung der Weisung zur psychotherapeutischen Behandlung (ON 80) beantragte der Verurteilte am 30. September 2025 die Verkürzung der Probezeit wegen seines einwandfreien Vorlebens vor der Verurteilung, der Übernahme der Verantwortung in der Verhandlung, seines einwandfreien Verhaltens nach der Verurteilung und der fristgerechten Erfüllung sämtlicher Weisungen (ON 84).
Dieser Antrag wurde mit dem bekämpften Beschluss abgewiesen.
Die vom Verurteilten dagegen erhobene Beschwerde (ON 87) bleibt erfolglos.
Gemäß § 31a Abs 1 StGB hat das Gericht die Strafe angemessen zu mildern, wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die zu einer milderen Bemessung der Strafe geführt hätten. Auch eine Verkürzung der Probezeit innerhalb der gesetzlichen Grenzen ist zulässig ( Ratzin WK² StGB § 31a Rz 6 mwN).
Als nachträglich hervorgekommene Milderungsgründe kommen nicht nur die im Strafgesetzbuch beispielsweise angeführten Milderungsgründe im engeren Sinn in Betracht, sondern alle Umstände, die in Ansehung der ausgesprochenen Strafe, ohne dass der angewendete Strafsatz dadurch berührt wird, eine mildere Behandlung des Täters herbeiführen könnten ( Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15 § 31a Rz 1). Eine Berücksichtigung des Verhaltens des Täters nach der Tat kann sich strafmildernd auswirken ( Riffelin WK² StGB § 32 Rz 47).
Die vom Verurteilten absolvierten Beratungsgespräche (vgl ON 73), die seine Stabilisierung bewirkten (ON 79,2), führten bereits, wie angeführt, zur Aufhebung der Weisung zur psychotherapeutischen Behandlung. Die Weisung über den Nachweis der CDT-Werte ist aufrecht (vgl ON 80,1).
Das Erstgericht bezieht sich bei seiner Beschlussfassung auf sie, verweist darauf, dass es sich bei der der Verurteilung des Beschwerdeführers zugrundeliegenden Rauschtat um das Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person handelte und sieht die weitere Alkoholkarenz des Angeklagten prognostisch als unumgänglich und damit eine unveränderte Dauer der Probezeit als notwendig an.
Dem ist zuzustimmen. Das einwandfreie Vorleben des Angeklagten und seine Verantwortungsübernahme in der Verhandlung stellen keine neuen Tatsachen dar und können keine nachträgliche Änderung der Sanktion bewirken. Das einwandfreie Verhalten nach der Verurteilung und die Einhaltung sämtlicher erteilter Weisungen (bisher) erfolgte zumindest auch vor dem Hintergrund des drohenden Widerrufs im Falle nicht weisungsgemäßen Verhaltens (§ 53 Abs 2 StGB) und stellt die Nichtbegehung ähnlicher (besonders schwerer) Verbrechen sicher. Mit Blick auf die konkrete Strafzumessungssituation und insbesondere spezialpräventive Aspekte kommt der mildernden Wirkung des Nachtatverhaltens kein derartiges Gewicht zu, das eine Verkürzung der Probezeit rechtfertigen würde. Damit muss die Beschwerde erfolglos bleiben.
Der Ausschluss einer weiteren Rechtsmittelmöglichkeit ergibt sich aus § 89 Abs 6 StPO.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden