Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag. a Kohlroser als Vorsitzende, die Richterin Mag. a Berzkovics und den Richter Mag. Scherr, LL.M., BA in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus der Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 26. September 2025, GZ **-7, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene österreichische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Graz-Karlau eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren. Diesem Strafvollzug liegt das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 6. Juli 2017, AZ **, rechtskräftig durch den Beschluss des Obersten Gerichtshof vom 15. März 2018, AZ 12 Os 112/17p, in Verbindung mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 5. Juni 2018, AZ 10 Bs 125/18k, zugrunde, womit der Strafgefangene der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB idF (richtig:) BGBl 1989/242, der Verbrechen des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB idF BGBl 1974/60, der Vergehen der Blutschande nach § 211 Abs 3 StGB, des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB, der Vergehen der Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 15 Abs 1 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB, der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, des Vergehens des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach § 92 Abs 1 StGB sowie des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3 Z 1 und Abs 4 vierter Fall StGB schuldig erkannt wurde. Hinsichtlich der dieser Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalte wird auf die in den Akten erliegenden Urteilsausfertigungen verwiesen (Beilagenordner).
Das Ende der Strafzeit fällt auf den 17. März 2028. Die Hälfte der Strafe war am 17. September 2024 verbüßt, zwei Drittel werden mit 17. November 2025 vollzogen sein (ON 2.3, S 2). Die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Hälftestichtag wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 8. August 2024, AZ **, aus generalpräventiven Erwägungen abgelehnt (Beilagenordner). Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 5. August 2025, AZ **, wurde der Antrag des Strafgefangenen auf bedingte Entlassung („Bittsteller“) aus spezial- und generalpräventiven Gründen abgewiesen (Beilagenordner).
Mit Beschluss vom 26. September 2025 lehnte das Erstgericht auch die bedingte Entlassung zum Zweitdrittel-Stichtag aus spezialpräventiven Erwägungen ab (ON 7).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft inhaltlich nicht äußerte.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der Stellungnahmen des Anstaltsleiters (ON 2.2, S 2), der Staatsanwaltschaft (ON 1.2), des Strafgefangenen (ON 2.4) und der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter (in Folge: BEST; ON 3 und ON 6) sowie der für die bedingte Entlassung maßgeblichen Bestimmung (§ 46 StGB) auf die zutreffende Darstellung im angefochtenen Beschluss (BS 5 ff) verwiesen (RIS-Justiz RS0098664 [T3], RS0098936 [T15]).
Fallbezogen liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe zufolge negativen spezialpräventiven Kalküls (noch) nicht vor. Der Strafgefangene weist nach den nachvollziehbaren Ausführungen der BEST unter anderem impulsive, dissoziale, emotional instabile und narzistische Persönlichkeitsanteile auf, weshalb sich ein erhöhtes Risiko für neuerliche häusliche Gewalt ergebe. Zwar ist zu berücksichtigen, dass sich der Strafgefangene im Erstvollzug befindet, von Juni 2022 bis Anfang 2024 eine Gruppentherapie für häusliche Gewalttäter absolvierte und bislang ein tadelloses Vollzugsverhalten an den Tag legte, jedoch finden sich laut Ausführungen der BEST bislang noch keine Hinweise für eine ernsthafte Verantwortungsübernahme bzw. ein tiefgreifenderes Problembewusstsein. Dazu ist auszuführen, dass er zuletetzt in einer Anhörung am 5. August 2025 angab, er habe die Tathandlungen „prinzipiell schon begangen, aber nicht so, wie sie beschreiben (gemeint: verurteilt) wurden“ (Beilagenordner). Im Vollzugsplan wurde festgehalten, dass eine forensisch-psychotherapeutische Befassung indiziert, jedoch die leugnende Haltung des Strafgefangenen nicht als risikosenkend zu bewerten sei (ON 2.5, S 4).
Somit liegt – der Einschätzung der BEST folgend – beim Strafgefangenen nach wie vor ein gesteigertes Risiko für neuerliche häusliche Gewalt vor. Daran ändert auch die – vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte – eine bedingte Entlassung befürwortende Stellungnahme der Leitung der Justizanstalt Graz-Karlau nichts. Der mit Beschwerdeausführung vorgelegten Stellungnahme der Psychotherapeutin Dr. B*, MSc, Med, ist zu entnehmen, dass der Strafgefangene bis zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung im Jahr 2021 psychotherapeutisch bei der Genannten in Behandlung stand. Zur aktuellen psychischen Situation des Beschwerdeführers kann sie somit keinerlei Wahrnehmungen haben und sind ihre Ausführungen nicht geeignet, das von der BEST festgestellte erhöhte Risiko für neuerliche häusliche Gewalt nachvollziehbar zu entkräften. Wenn seitens des Beschwerdeführers letztlich vorgebracht wird, allein die Ermangelung eines vollumfassenden Geständnisses dürfe nicht als Begründung für die Ablehnung der bedingten Entlassung herangezogen werden, so ist dies zwar zutreffend, ändert jedoch nichts daran, dass anhand der dargestellten Stellungnahme der BEST eine – von einem vollumfassenden Geständnis zu unterscheidende – ernsthafte Verantwortungsübernahme bzw. ein entsprechendes Problembewusstsein beim Strafgefangenen vermisst wird, das für eine weiterführende Therapie zur Minderung des Risikos für künftige häusliche Gewalt erforderlich ist.
Es bestehen somit keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Verhältnisse, unter denen der Strafgefangene delinquiert hat, seit seiner Inhaftierung maßgeblich verändert hätten, sodass nicht angenommen werden kann, dass die bedingte Entlassung – sei sie auch mit begleitenden Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB verbunden – ihn in Zukunft zumindest gleichermaßen wirksam von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten würde wie die weitere Strafverbüßung. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Strafgefangene zuletzt Fortschritte im Bereich der Emotionsregulierung und Konfliktbewältigung machte und im Falle der bedingten Entlassung über einen gesicherten Wohnsitz sowie eine in Aussicht gestellte Arbeit verfügt. Es ist am Strafgefangenen gelegen, im weiteren Vollzug durch eine – wie bisher – tadellose Führung und eine indizierte weiterführende Psychotherapie zur Reduktion des Risikos neuerlicher häuslicher Gewalt im Strafvollzug eine taugliche Grundlage für eine bedingte Entlassung bei zusätzlich geänderten zeitlichen Umständen zu schaffen und steht eine solche mit der Äußerung der BEST, wonach eine bedingte Entlassung letztlich auch zweckmäßig sei, um künftige – über die Haftzeit hinausgehende – Behandlungen sicherstellen zu können (ON 3, S 3), grundsätzlich nicht im Widerspruch.
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