JudikaturOLG Graz

2R112/25w – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
23. September 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richterin Mag. a Schiller (Vorsitz), den Richter Mag. Scheuerer und die Richterin Dr. in Steindl-Neumayr in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch die Koch Rechtsanwälte GmbH in Bruck an der Mur, gegen die beklagte Partei B* AG , FN **, **, vertreten durch die DSC Doralt Seiss Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen CHF 81.500,55 samt Anhang , über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 29. April 2025, **-36, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.847,02 (darin enthalten EUR 641,17 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger schloss mit der Beklagten einen zum 15.8.2028 endfälligen Kreditvertrag über EUR 51.550,00 ab, die Zusage hierfür erfolgte am 21.8.2008 . Sowohl für den Kläger als auch für die Beklagte war schon vor Abschluss des Kreditvertrages klar, dass der Kredit in Schweizer Franken (idF CHF) konvertiert werden sollte, wobei der Kläger die Konvertierung ehest möglich haben wollte.

Am 29.9.2008 begab sich der Kläger in die Filiale der Beklagten, wo mit ihm ein Konvertierungsantrag erarbeitet wurde. Von der Beklagten wurde der dafür notwendige Wechselkurs nicht durch Mitarbeiter in der Filiale alleine entschieden. Dafür bestand die zentral geführte Abteilung „Devisenhandel“, die den aktuellen Wechselkurs zwischen EUR und CHF beobachtete und auf Zuruf den Mitarbeitern in der Filiale rückmeldete, welche Konditionen sie anbieten konnten. Der dem Kunden angebotene Umrechnungskurs wurde durch ein internes Devisenfixing in der Form ermittelt, dass zunächst der aktuelle Währungskurs am Markt aus einer Online-Plattform entnommen und anschließend ein Aufschlag von 0,007 (70 „Punkte“) vorgenommen wurde. Wenn auf Basis dieser Konditionen eine Vereinbarung über die Konvertierung zustande kam, wurde zu den vereinbarten Konditionen zwischen dem Kunden und der Bank „eine Kursreservierung vorgenommen“, sodass der Kurs für den Kunden unverrückbar feststand.

Im vorliegenden Fall lag der Interbanken-Kurs zum Zeitpunkt des Gespräches zwischen dem Mitarbeiter der Beklagten und dem Kläger am 29.9.2008 bei 1,574. Mit dem Kläger wurde sodann der im Wege des internen Fixings ermittelte Umrechnungskurs (unter Berücksichtigung des Aufschlags) von 1,581 vereinbart. Der Kläger maß diesem Wechselkurs keine besondere Bedeutung zu und verhandelte auch nicht über den Kurs, sondern akzeptierte ihn für die durchzuführende Konvertierung. Die im Antrag gesondert vermerkte Konvertierungsgebühr von 0,5 % der Kreditsumme (= EUR 257,57) akzeptierte er ebenfalls ohne weitere Verhandlungen. Im Konvertierungsantrag vereinbarten die Parteien den Ablauf der Kursfixierung mit 31.12.2008. Darin ist ua in Fettschrift unmittelbar unter der tabellarischen Aufstellung der Konditionen zu lesen:

„Ich/Wir nehme(n) zur Kenntnis, dass mit dieser Vereinbarung der Kurs für die Konvertierung unwiderruflich feststeht und künftige Kursänderungen nicht berücksichtigt werden können.“ [idF Klausel 1 ]

F1: Entweder noch am selben Geschäftstag oder allenfalls am 30.09.2008, jedenfalls aber nicht später, nahm der zuständige Mitarbeiter der Abteilung „Devisenhandel“ ein deckungsgleiches Devisengeschäft vor und verkaufte die CHF, die aus dem Geschäftsfall des Klägers an die Beklagte fließen sollten, auf einer entsprechenden Interbanken- Handelsplattform zum damaligen Kurs.

Weil der Kläger zu diesem Zeitpunkt im Rahmen der Geschäftsverbindung mit der Beklagten Rückstände hatte, führte sie die bereits vereinbarte Konvertierung und Auszahlung des Kreditbetrags nicht sogleich durch. Der Kläger wollte die Konvertierung zeitnah umgesetzt haben und beauftragte deshalb einen Anwalt mit der dahingehenden Durchsetzung. Es folgten einige Gespräche, bis eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung gefunden wurde. Im Zuge eines Gesprächs am 20.3.2009 wurde der Kläger schriftlich über die Kursänderungsrisiken aufgeklärt und die Durchführung der Konvertierung endgültig finalisiert. Dabei verwendeten die Streitteile ohne weitere Verhandlungen ausdrücklich den bereits mit dem Konvertierungsantrag fixierten Kurs. Es ist nicht feststellbar, dass die Beklagte die Konvertierung bewusst verzögert oder darauf spekuliert hätte, dass sich der Kurs zwischen September 2008 und März 2009 zu ihren Gunsten ändern werde.

Mit Kreditnachtrag vom 31.3.2009 wurde die Rückzahlungswährung im Sinne des Konvertierungsantrags in CHF geändert, sodass die Kreditschuld fortan in Höhe von CHF 81.500,55 aushaftete.

Mit der Konvertierung trafen die Parteien ua folgende Vereinbarung, deren schriftliche Ausfertigung der Kläger am 9.4.2009 unterzeichnete:

„Vereinbarungsgemäß werden wir die aushaftende EURO-Kreditforderung zu den Bedingungen Ihres Konvertierungsauftrages vom 29.9.2008 in Schweizer Franken konvertieren.“ [idF Klausel 2]

Am 2.4.2009/6.4.2009 wurde am Kreditkonto des Klägers ein Betrag von CHF 81.500,55 gebucht und der zugezählte Betrag im Anschluss von der Beklagten zum vereinbarten Kurs von 1,581, daher für einen Gegenwert von EUR 51.550,00, angekauft. Der nach Abzug der vereinbarten Spesen verbleibende Eurobetrag wurde daraufhin an den Kläger ausgefolgt. Dem Kläger war bewusst, dass er bei der Konvertierung ein Geldwechselgeschäft abschloss und er war in Kenntnis darüber, dass die Beklagte dabei einen Gewinn erzielt.

Im Prozess begehrt der Klägervon der Beklagten die Rückabwicklung des Geldwechselvertrags und darauf aufbauend die Zahlung von CHF 81.500,55 zuzüglich 4 % Zinsen seit 3.4.2009 Zug-um-Zug gegen Zahlung von EUR 51.550,00. Die Nichtigkeit des gesamten Geldwechselvertrags folge aus der Intransparenz und Missbräuchlichkeit beider in Rede stehenden Klauseln iSd Richtlinie 93/13/EWG (idF: Klausel-RL). Diese würden keine Nebenleistungen regeln, sondern den Hauptgegenstand des Geldwechselgeschäftes betreffen, weil sie sich auf den zur Anwendung gelangenden Wechselkurs und damit auf die Festsetzung jener Geldbeträge bezögen, die dem Geldwechselvertrag zu Grunde lägen. Wäre die Konvertierung ohne diese Klauseln (also zu marktkonformen Kursen) durchgeführt worden, hätte der Kläger um EUR 51.550,00,00 zu erhalten, zumindest CHF 2.623,89 weniger einwechseln müssen. Der darin zu erblickende Vorteil der Beklagten übersteige die durchschnittliche Gewinnspanne bei vergleichbaren Geldwechselvorgängen anderer österreichischer Kreditinstitute bei weitem. Indem der Wechselkurs „eingefroren“ und künftige Änderungen somit nicht berücksichtigt worden seien, sei es der Beklagten möglich gewesen, für die Währungsumrechnung überhöhte Entgelte in Rechnung zu stellen. Die Klauseln würden daher gegen § 879 Abs 3 ABGB und § 6 Abs 1 Z 5 sowie Abs 2 Z 3 KSchG verstoßen. Klausel 1 sei zudem intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG, weil der durchschnittlich verständige Kreditnehmer nicht erkenne, dass sich der Gewinn der Beklagten aus der Währungsumrechnung bei einer entsprechenden Aufwertung des CHF zu Lasten des Kunden de facto unbegrenzt erhöhen könne. Die Beklagte habe die Konvertierung bewusst verzögert und zu Lasten des Klägers darauf spekuliert, dass sich der Kurs weiter zu ihren Gunsten entwickeln werde. Hätte die Beklagte tatsächlich nicht auf dem Rücken des Klägers „spekulieren“ wollen, hätte sie den Konvertierungsvorgang am 2.4./6.4.2009 zu einem tagesaktuellen (marktkonformen) Kurs und nicht zum für sie günstigen Kurs vom 29.9.2008 durchgeführt. Die Konvertierung zum Kurs 1,581 stelle daher eine bewusste Schädigung des Klägers dar. Vor diesem Hintergrund bekämpfe er auch Klausel 2 als intransparent und missbräuchlich, wobei diese Klausel „Ausfluss“ der bereits bekämpften Kursreservierungsklausel [= Klausel 1] sei. Außerdem seien im Konvertierungsantrag neben dem Wechselkurs auch Konvertierungsgebühren in Höhe von 0,5 % des Kreditbetrages bzw EUR 257,75 ausgewiesen. Sofern im Wechselkurs ein Aufschlag enthalten sei, sei für den Kunden dessen Höhe und damit eine allfällige Doppelverrechnung von Entgelten nicht nachvollziehbar, worin eine weitere Intransparenz zu erblicken sei. Sei der Vertrag – wie hier – aufgrund des Wegfalls der Hauptleistungsklauseln nicht mehr durchführbar, habe es zur Rückabwicklung des gesamten Vertragsverhältnisses zu kommen. Ein Lückenschluss durch Anwendung dispositiven Rechts oder ergänzende Vertragsauslegung verbiete sich gemäß Art 7 Klausel-RL. Der Geldwechselvertrag sei daher rückabzuwickeln. Diese Rechtsfolge ergebe sich im Übrigen auch unter Heranziehung des § 879 Abs 1 ABGB, weil der Geldwechselvertrag gegen § 168 StGB verstoße, nach dem alle Spiele verboten seien, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhingen. Dies sei hier der Fall, weil sich durch zufällige Aufwertung des CHF zwischen Erteilung des Konvertierungsauftrags und Durchführung des Geldwechselgeschäfts der Gewinn der Beklagten zu Lasten des Klägers in einem absolut unverhältnismäßigen Ausmaß erhöht habe.

Die Beklagtebestreitet das Klagebegehren zur Gänze. Umrechnungsklauseln, die – gemäß der Praxis der Beklagten – einen Geldwechsel auf Basis des (tagesaktuellen) Devisenkurses aus dem bankeigenen Devisenfixing vorsehen würden, seien nach der Rechtsprechung weder gröblich benachteiligend noch intransparent. Dass die Parteien hier eine gesonderte Konvertierungsgebühr vereinbarten, bedeute keine intransparente „Entgeltüberschneidung“. Durch den Einwand der Unwirksamkeit des ursprünglichen Geldwechselvertrags wolle sich der Kläger vom einst bewusst übernommenen Wechselkursrisiko in rechtsmissbräuchlicher Weise lösen und einen Wechselkursverlust von rund EUR 34.000,00 auf die Beklagte abwälzen. Die vom Kläger relevierten Vertragsbestimmungen seien bei der gebotenen ex-ante-Betrachtung weder missbräuchlich noch intransparent. Weshalb die Klauseln gegen § 6 Abs 1 Z 5, Abs 2 Z 3 oder Abs 3 KSchG verstoßen sollten, lege der Kläger zudem nicht schlüssig dar. Weder die individuelle Festlegung des Umrechnungskurses von 1,581 in der Kursreservierungsvereinbarung Beilage ./B noch der Hinweis auf diese Festlegung im Kreditvertragsnachtrag Beilage ./C würden AGB-Bestimmungen im gesetzlichen Sinn darstellen. Mangels Vorliegens eines „Glücksspiels“ liege auch keine Sittenwidrigkeit wegen eines Verstoßes gegen § 168 StGB vor. Beim „reservierten“ Kurs habe es sich um den zum Zeitpunkt der Vereinbarung gültigen Marktkurs gehandelt. Erst im März 2009 habe der Kläger seinen endgültigen Willen mitgeteilt, die Kreditwährung von EUR auf CHF umzustellen und zu diesem Zweck ein Geldwechselgeschäft zu den in der Kursreservierung vereinbarten Konditionen abzuschließen. Dass der in der Kursreservierungsvereinbarung festgelegte Kurswert nicht dem aktuellen Wechselkurs entsprach, sei dem Kläger dabei bekannt gewesen. Ungeachtet dessen hätte sich der Kurs ohne weiteres auch zu seinen Gunsten entwickeln können. Außerdem würden die Klauseln selbst bei Rechtswidrigkeit nicht ersatzlos entfallen. Vielmehr würde bei ihrem Entfall dispositives Gesetzesrecht die entstandene Lücke füllen und der Geldwechselvertrag würde auf dieser Grundlage fortbestehen. Schließlich wäre, selbst wenn man auch die Lückenfüllung mit dispositivem Gesetzesrecht nicht zuließe, dennoch nachträglich (zumindest schlüssig) ein wirksamer Geldwechselvertrag zustande gekommen, weil der Kläger die zahlreichen Informationen (Kontoauszüge, Mitteilungen) nie beanstandet, über die gewechselten Eurogegenwerte aber sehr wohl disponiert und die Rückzahlungen samt Zinsen stets geleistet habe. Der Vorhalt des Klägers, die Beklagte habe den Währungsumstieg bzw das dazu dienende, strittige Geldwechselgeschäft bewusst hinausgezögert, um dadurch einen „höheren Gewinn“ zu erzielen, sei falsch. Der Geldwechsel in CHF sei vielmehr wegen der bestehenden Überziehung des Verrechnungskontos betreffend eine andere Finanzierung verzögert erfolgt. Nach ausführlichen Gesprächen habe man sich dahin geeinigt, dass die Überziehung des Verrechnungskontos durch Mittel aus einer Aufstockung des bestehenden Kredits abgedeckt werde. Daher habe die Beklagte weder „spekuliert“, noch einen zusätzlichen Gewinn lukriert.

Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Erstgericht die Klage zur Gänze ab. Neben dem eingangs – soweit bekämpft in kursiv – wiedergegebenen Sachverhalt traf es auf Urteilsseiten 3 bis 6 weitere Feststellungen, auf die das Berufungsgericht verweist. Rechtlich zog es daraus folgende Schlüsse:

– Der Geldwechselvertrag über das Wechseln von Fremdwährung in EUR sei Kauf; für die Bank sei die ausländische Währung Ware, die sie gegen Zahlung von EUR (Kaufpreis) kaufe oder verkaufe. Dem typischen, auch nicht juristisch geschulten Kunden sei dabei erkennbar, dass Banken bei einem Geldwechsel immer einen anderen Kurs in Ansatz bringen, um mit dem Wechseln von Geld ebenso Gewinn anzustreben.

– Zu welchem Preis (Kurs) eine Bank bereit sei, einem Kunden den kreditierten Fremdwährungsbetrag in EUR umzuwechseln, dürfe sie aufgrund der allgemeinen Vertragsfreiheit selbst bestimmen. Ein Verbot, dass Banken selbst den Markt beobachten, und anhand dessen letztlich versuchen, objektiv den aktuellen Briefkurs (Devisenkaufkurs) einzuschätzen, bestehe nicht. Nach der Rechtsprechung sei ein hausinternes Devisenfixing bei allen Großbanken und Bankengruppen in Österreich ein Handelsbrauch.

– Der Kläger sei damit einverstanden gewesen, dass die Beklagte Spesen verrechne und auch am Geldwechselvorgang verdiene. Es wäre ihm frei gestanden, die Umrechnung zu einem ihm ungünstig erscheinenden Kurs abzulehnen, sich den Fremdwährungskreditbetrag auszahlen zu lassen und mit einem Dritten einen Geldwechselvertrag zu besseren Konditionen abzuschließen. Ein Recht der Bank zur einseitigen willkürlichen Festlegung des Wechselkurses bestehe nämlich nicht.

– Eine willkürliche oder unsachliche Berechnung des Wechselkurses durch die Beklagte sei nicht ersichtlich. Sie habe im Zeitpunkt der Kursreservierung schlicht eine Bewertung mit 70 Punkten über dem aktuellen Wechselkurs am Interbanken-Markt vorgenommen. Darin liege weder eine Intransparenz noch eine Missbräuchlichkeit begründet.

– Die Beklagte habe zeitgleich ein Absicherungsgeschäft abgeschlossen, mit dem sie das nach der Fixierung sie treffende Risiko weiterer Kursschwankungen ausgeschaltet habe. Genauso habe sie sich damit auch der Möglichkeit begeben, an einer allfälligen vorteilhaften Entwicklung zu partizipieren.

– Nach der Individualvereinbarung der Parteien sollte der bereits Ende September 2008 fixierte Kurs für die Konvertierung Ende März 2009 explizit angewendet werden. Selbst wenn dieser Kurs nicht dem Marktpreis entsprochen hätte, wäre damit keine Missbräuchlichkeit verbunden, weil die Parteien einen bestimmten Wechselkurs vereinbaren durften. Nachdem schon in der ursprünglichen Vereinbarung keine Intransparenz zu erkennen sei, bleibe offen, wodurch sich nunmehr eine Intransparenz ergeben sollte.

– Die vom Kläger monierte Missbräuchlichkeit dieses Vorgehens liege ebenfalls nicht vor, weil der tagesaktuelle „Marktkurs“ weder für den Kläger noch für die Bank eine Rolle gespielt habe, sondern das „Risiko“ bereits Ende September 2008 aufgelöst worden und nur mehr die organisatorische Abwicklung vorzunehmen gewesen sei.

– Der Kläger habe in der Folge über den ihm zur Verfügung gestellten Eurobetrag verfügt, ohne Einwände gegen den Wechselkurs zu erheben und damit (neuerlich) den konkreten Umrechnungskurs genehmigt.

– Selbst im Falle der Unwirksamkeit einzelner Klauseln würde der Geldwechselvertrag nicht ersatzlos wegfallen.

– Ungeachtet dessen wäre bei einer wegen Nichtigkeit des Geldwechselvertrags rechtsgrundlos empfangenen Geldleistung die Bereicherung bereits mit Erhalt der Geldsumme „versteinert“. Da die Umwechslung ursprünglich ein „Nullsummenspiel“ gewesen sei, müssten auch die infolge des nichtigen Geldwechselvertrags wechselseitig zustehenden Leistungskondiktionen gleich hoch sein. Der Kläger hätte daher bloß Anspruch auf das für die Umwechslung rechtsgrundlos an die Beklagte bezahlte Geldwechselentgelt. Darauf sei das Klagebegehren aber nicht gerichtet.

– Die Bearbeitungsgebühr von EUR 257,57 sei in Relation zum Aufwand der Konvertierung nicht gröblich benachteiligend. Die davon unabhängige „Marge“ im Devisenhandelsgeschäft, die den an sich nicht zu beanstandenden Gewinn der Bank als Händlerin darstelle, bleibe davon unberührt. Ungeachtet dessen habe sich der Kläger nicht auf die Unzulässigkeit der Bearbeitungsgebühr berufen und deren Rückzahlung gefordert, sondern die Bearbeitungsgebühr lediglich als Hilfsargument releviert, um die Intransparenz der Hauptleistung darzustellen. Diesbezüglich habe der Oberste Gerichtshof aber festgehalten, dass der vereinbarte Wechselkurs und das darüber hinaus vereinbarte Bearbeitungsentgelt in keiner Beziehung zueinander stünden und sich wechselseitig nicht beeinflussen würden.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die eine Beweis- und eine Rechtsrüge ausführende Berufung des Klägers , mit der er primär die Abänderung des Urteils in gänzliche Klagsstattgebung anstrebt; hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.

Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht berechtigt.

I. Zur Beweisrüge:

1. Der Berufungswerber bekämpft die eingangs kursiv wiedergegebene Feststellung [F1] über den Abschluss eines Gegengeschäfts durch die Beklagte. Er begehrt an deren Stelle primär die Ersatzfeststellung, dass ein solches Gegengeschäft nicht abgeschlossen worden sei, und hilfsweise eine entsprechende Negativfeststellung. Zum einen fehlten Beweisergebnisse zu einem konkreten Gegengeschäft, weil sich auch der Zeuge C* daran nicht mehr konkret habe erinnern können. Der Zeitstempel auf Beilage ./B beziehe sich nach dessen Aussage nur auf die „Bearbeitung“ und nicht auf die tatsächliche Durchführung des Geschäfts. Zum anderen lägen auch Widersprüchlichkeiten zum Ablaufdatum der Kursfixierung vor. Die Aussage des Zeugen C* trage eine Feststellung über den Fortbestand der Kursbindung über das Ablaufdatum hinaus jedenfalls nicht. Schließlich sei die bekämpfte Feststellung mit den übrigen Feststellungen unvereinbar, da ohne rechtswirksamen Konvertierungsvertrag Ende September 2018 für die Beklagten keine „offene Position“ bestanden habe, die bankwirtschaftlich abzusichern gewesen wäre.

2. Das Erstgericht stützte die bekämpfte Feststellung vorrangig auf die Aussage des Zeugen C*, der meinte, sich „absolut sicher“ zu sein, „dass entweder am 29.09. oder am 30.09. jedenfalls dieses Kurssicherungsgeschäft durchgeführt wurde“, wobei gerade der vom Berufungswerber ins Treffen geführte Zeitstempel auf Beilage ./B für den Zeugen für diese Annahme sprach. Der Zeuge legte auch ausführlich dar, dass entsprechend den üblichen Abläufen bereits die Kursfixierung und nicht eine allenfalls spätere Konvertierungsvereinbarung der Auslöser für den Abschluss eines Gegengeschäfts gewesen sei. Auf das bereits in erster Instanz geführte Argument des Berufungswerbers, für die Beklagte hätte keine bankwirtschaftliche Notwendigkeit bestanden, sich bloß aufgrund der Kursfixierung abzusichern, antwortete das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung überzeugend zusammengefasst dahin, dass ein mit der allenfalls nicht notwendigen Kursfixierung einhergehendes Risiko durch die Verzögerung der Konvertierung für die Bank überschaubar gewesen sei. Auch für das Berufungsgericht erscheint es nicht verdächtig, dass die Bank ihr Absicherungsgeschäft bereits unmittelbar nach der mit dem Kunden getroffenen Kursvereinbarung abschließt, ist doch davon auszugehen, dass eine derart verzögerte Konvertierung wie hier die Ausnahme darstellt. Die vom Berufungswerber relevierten „Widersprüchlichkeiten zum Ablaufdatum der Kursfixierung“ vermag das Berufungsgericht nicht auszumachen. Im Übrigen ist die Dauer der Kursfixierung nicht Gegenstand der bekämpften Feststellung.

3. Die Beweisrüge scheitert daher an der gut nachvollziehbaren Beweiswürdigung des Erstgerichts, der der Berufungswerber keine stichhältigen Argumente und Beweisergebnisse entgegenhalten kann.

II. Zur Rechtsrüge:

1.Zunächst kann auf die im Wesentlichen zutreffenden rechtlichen Ausführungen des Erstgerichts verwiesen werden (§ 500a ZPO). Den Berufungsausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:

– Klarzustellen ist zunächst, dass der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht eine der Kursermittlung im September 2008 zugrunde liegende Klausel bekämpft und sich somit nicht gegen das bankinterne Devisenfixing wendet, das der Oberste Gerichtshof – wie das Erstgericht zutreffend ausführte – in ständiger Rechtsprechung für zulässig erachtet.

– Der Kläger ficht den Geldwechselvertrag unter Bezugnahme auf folgende von ihm als „Klauseln“ bezeichnete Passagen des Konvertierungsantrages vom 29.9.2008 (Beilage ./B) und des Schreibens der Beklagten an den Kläger vom 31.3.2009 (Beilage ./C und ./8) an:

„Ich/Wir nehme(n) zur Kenntnis, dass mit dieser Vereinbarung der Kurs für die Konvertierung unwiderruflich feststeht und künftige Kursänderungen nicht berücksichtigt werden können.“ (Beilage ./B, vorletzter Absatz)

„Vereinbarungsgemäß werden wir die aushaftende EURO-Kreditforderung zu den Bedingungen Ihres Konvertierungsauftrages vom 29.9.2008 in Schweizer Franken konvertieren.“ (Beilagen ./C und ./8, Seite 1)

– Der Berufungswerber meint, diese „Klauseln“ seien intransparent im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG, weil der durchschnittlich verständige Kreditnehmer nicht erkenne, dass sich der Gewinn der Beklagten aus der Währungsumrechnung bei einer entsprechenden Aufwertung des CHF zu seinen Lasten de facto unbegrenzt erhöhen könne (Rz 54 der Berufung). Zum einen waren die in Rede stehenden „Klauseln“ nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthalten, wie dies § 6 Abs 3 KSchG verlangt. Zum anderen vermag das Berufungsgericht die behauptete Intransparenz nicht zu erkennen, musste dem Kläger in Kenntnis des Wechselkursrisikos doch bewusst sein, dass sich die Kursfixierung in der Folge – unter Umständen erheblich – zu seinen Lasten auswirken könnte. Die inkriminierten Vertragsbestimmungen sind daher weder unklar noch unverständlich, vielmehr sind deren Inhalt und die Tragweite „durchschaubar" (RS0122169).

– Die weitere Argumentation des Berufungswerbers, wonach ihm die Beklagte hätte mitteilen müssen, dass ihr möglicher Vorteil aus einer zwischen Kursfixierung und Konvertierung eingetretenen Kursänderung die durchschnittliche Gewinnspanne bei vergleichbaren Geldwechselvorgängen bei weitem übersteigen könne (Rz 55 der Berufung), scheitert schon daran, dass die Beklagte aufgrund des Abschlusses eines kongruenten Absicherungsgeschäfts unmittelbar nach erfolgter Kursfixierung aus einer allfälligen Kursveränderung zu ihren Gunsten nicht mehr profitierte.

– Inwiefern der Umstand, dass in Klausel 2 „das Ablaufdatum sowie die Folgen nach dessen Verstreichen“ nicht thematisiert werden, eine Intransparenz begründen könnte, legt der Berufungswerber nicht nachvollziehbar dar (vgl Rz 53 der Berufung). Auch wenn die Kursfixierung nur bis Jahresende vereinbart war, geht aus der in Rede stehenden Passage des Schreibens der Beklagten an den Kläger vom 31.3.2009 (Beilage ./C und ./8) deutlich hervor, dass der Konvertierung die „Bedingungen des Konvertierungsauftrages vom 29.9.2008“, erfolgen werde. Darunter konnte der Kläger nur verstehen, dass der zuvor fixierte Kurs zur Anwendung gelangen werde. Ungeachtet dessen steht fest, dass die Parteien im März 2009 den zuvor fixierten Kurs „ausdrücklich verwendeten“, worunter – wie das Erstgericht zutreffend ausführte – eine für beide Seiten in jede Richtung bestimmte (individuelle) Vereinbarung zu erblicken ist.

– Das Argument, es liege eine die Nichtigkeit des gesamten Geldwechselvertrags begründende Intransparenz und Missbräuchlichkeit vor, weil die Entgelte (nämlich der Kurs-Aufschlag und die zusätzlich verrechnete „Gebühr“ von EUR 257,57) nicht nachvollziehbar und voneinander abgrenzbar seien, erachtete der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach als nicht stichhältig (zuletzt ausführlich in 1 Ob 46/25h).

– Warum die beanstandeten Konvertierungs-„Klauseln“ gegen § 6 Abs 1 Z 5 bzw § 6 Abs 2 Z 3 KSchG verstoßen und daher missbräuchlich sein sollten, vermag der Kläger nicht nachvollziehbar zu erklären. Die Klausel sieht kein einseitiges Preisänderungsrecht der Beklagten vor (vgl 3 Ob 79/24z Rz 12). Welches „strukturelle Ungleichgewicht“ der Berufungswerber im Rahmen seiner weiteren Ausführungen (vgl Rz 60 der Berufung) im Auge hat, legt er nicht dar.

– Schließlich ist auf die zutreffende Rechtsansicht des Erstgerichts zu verweisen, wonach der Kläger den Ende September 2008 fixierten Kurs nach erfolgter Konvertierung im Frühjahr 2009 erneut „ausdrücklich genehmigte“, indem er das die (weder unklare noch undeutliche) Klausel 2 enthaltende Schreiben am 9.4.2009 unterfertigte und über den ausbezahlten Eurobetrag verfügte, ohne jemals Einwände gegen den ihm bekannten Wechselkurs zu erheben (vgl 4 Ob 4/23a Rz 25 mwN, wonach der Oberste Gerichtshof in vergleichbaren Konstellationen eine nachträgliche, schlüssige Vereinbarung über einen zur Anwendung gelangten Wechselkurs annimmt).

III. Aus den dargelegten Gründen bleibt die Berufung erfolglos.

Da die vom Kläger relevierten „Klauseln“ weder intransparent noch missbräuchlich sind, kommt es auf die Fragen, ob die Klausel-RL auf Verträge zum Kauf oder Verkauf von Fremdwährungen anzuwenden ist, und ob eine nachträgliche schlüssige Zustimmung zu einer missbräuchlichen Klausel erfolgen könne, ebenso nicht an, wie auf die Rechtsfolgen einer allenfalls nichtigen Klausel. Der auf diese Fragen gestützten Anregung, ein Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof einzuleiten, war daher mangels Relevanz für das vorliegende Verfahren nicht näher zu treten.

Beide Parteien ziehen für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Bestimmung der Kosten des Berufungsverfahrens unterschiedliche „Devisen(mittel)kurse“ heran, der Kläger EUR/CHF 0,9407 und die Beklagte EUR/CHF 0,9534. Aus diesem Grund verzeichneten sie ihre Schriftsätze im Berufungsverfahren auf Basis unterschiedlicher Bemessungsgrundlagen, der Kläger auf Basis von EUR 86.638,20 und die Beklagte auf Basis von EUR 85.511,01. Beide Parteien gehen im Berufungsverfahren damit aber zumindest von einem Streitwert von EUR 85.511,01 aus, der als konsensual abgeleitete Bemessungsgrundlage der Berechnung der Kosten der Berufungsbeantwortung zugrundegelegt werden kann (vgl 9 Ob 43/24z; vgl OLG Graz 3 R 85/24f).

Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil zu den aufgeworfenen Problematiken bereits eine umfassende höchstgerichtliche Judikatur besteht und über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfragen erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu entscheiden waren.