1Ob46/25h – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr, Dr. Vollmaier und Dr. Pfurtscheller als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. A*, vertreten durch die KOCH Rechtsanwälte GmbH in Bruck an der Mur, gegen die beklagte Partei V* AG, *, vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 191.584,80 CHF sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 10. Februar 2025, GZ 33 R 14/25h-21, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Es besteht bereits eine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu den sich hier stellenden Rechtsfragen im Zusammenhang mit von Banken an Verbraucher gewährten Fremdwährungskrediten (zB 1 Ob 224/22f [zu einer gleichlautenden Konvertierungsklausel]; 3 Ob 76/22f ; jeweils mwN, uva), und zwar auch zu der vom Kläger behaupteten Nichtigkeit (nur) des Geldwechselvertrags (vgl etwa 9 Ob 31/24k [Rz 10 ff mwN]). Demnach wird ein bankenübliches (hausinternes) Devisenfixing in ähnlichen Fällen wie hier für zulässig erachtet ( 6 Ob 24/24h [Rz 8]; 9 Ob 31/24k[Rz 12], jeweils mwN), wobei es keinen Bedenken begegnet, dass der Aufschlag auf den Umrechnungskurs nicht vorab konkret benannt wird (6 Ob 24/24h [Rz 12] und 3 Ob 131/24x [Rz 9]).
[2] 2. Die angefochtene Entscheidung steht mit dieser Rechtsprechung in Einklang.
[3] Als „neues“ Argument führt der Revisionswerber ins Treffen, es liege doch eine Intransparenz und Missbräuchlichkeit vor, weil die Entgelte (nämlich der Aufschlag und die zusätzlich verrechnete „Gebühr“ von 295 EUR) nicht nachvollziehbar und voneinander abgrenzbar seien.
[4] Sein Vorbringen, mit dem Aufschlag und der „Manipulationsgebühr“ würden zwei Entgeltbestandteile vorliegen, woraus sich die Gefahr von Überschneidungen ergebe, wurde nach Auffassung des Berufungsgerichts bereits zu 9 Ob 31/24k (Rz 14, 17) berücksichtigt.
[5] Abgesehen davon, dass sich der Revisionswerber mit der Begründung des Berufungsgerichts nicht weiter auseinandersetzt, zeigt er weder tatsächliche noch rechtliche Aspekte auf, aus welchen hier eine Unzulässigkeit in Ansehung der von der Beklagten verrechneten Entgeltbestandteile zu bejahen und daraus nicht etwa nur deren – auch gar nicht begehrten – Wegfall, sondern die Nichtigkeit des gesamten Geldwechselvertrags abzuleiten wäre.
[6]Die Rückforderung der beiden beanstandeten Entgelte ist gerade nicht Gegenstand des Klagebegehrens. Da § 405 ZPO auf dem Dispositionsgrundsatz beruht, kommt ein (objektiver) Minderzuspruch nicht in Betracht, wenn der Kläger – wie hier – erklärt, dass er nur an der Gesamtstattgebung Interesse hat. Denn in diesem Fall läge nach der letztlich maßgebenden Sicht der Partei kein Minus, sondern ein Aliud zum Gewollten vor (4 Ob 15/22t [Rz 14]; 6 Ob 76/22b [Rz 12], jeweils mwN). Eine Teilstattgebung hinsichtlich der beiden Entgeltbestandteile könnte daher nicht erfolgen.
[7] 3. Mangels unionsrechtlicher Fragestellungen ist die Anregung auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nicht aufzugreifen.