Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Obmann, LL.M. (Vorsitz), den Richter Mag. Koller und die Richterin Mag a . Berzkovics in der Strafsache gegen A*und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Beschuldigten A* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 25. August 2025, AZ ** (ON 166 der Akten AZ B* der Staatsanwaltschaft Graz), in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die über A* verhängte Untersuchungshaft wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO fortgesetzt .
Dieser Beschluss ist längstens bis zum 17. November 2025 wirksam.
Vor einer allfälligen Fortsetzung der Haft wird eine Haftverhandlung stattfinden, sofern nicht einer der in § 175 Abs 3, 4 oder 5 StPO erwähnten Fälle eintritt.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
begründung:
Im Ermittlungsverfahren AZ B* der Staatsanwaltschaft Graz setzte die Haft- und Rechtsschutzrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Graz mit dem angefochtenen Beschluss die über A* am 28. Jänner 2025 verhängte Untersuchungshaft ausgehend vom dringenden Verdacht je eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3 SMG und nach § 28a Abs 1 vierter Fall, Abs 4 Z 3 SMG aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO mit Wirksamkeit bis 27. Oktober 2025 fort (zu 1.) und wies den Antrag des Beschuldigten auf Fortsetzung der Untersuchungshaft als elektronisch überwachter Hausarrest gemäß § 173a StPO ab (zu 2.).
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beschuldigten, der – ohne den angenommenen Tatverdacht zu bestreitet – das Vorliegen von Tatbegehungsgefahr in Abrede stellt und die Aufhebung der Untersuchungshaft, hilfsweise deren Fortsetzung als elektronisch überwachter Hausarrest beantragt (ON 167.2).
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Nach der Aktenlage besteht – soweit für die Beurteilung der Haftfrage von Bedeutung – unverändert der dringende Verdacht im Sinn einer höheren Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung, der Beschwerdeführer habe in ** vorschriftswidrig Suchtgift
I. seit August 2024 bis zum 14. Dezember 2024 in einer das 15-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen , indem er mindestens 800 Gramm Kokain (280 Gramm Reinsubstanz Cocain-Base; 18,6 Grenzmengen) an C*, D* und einen verdeckten Ermittler gewinnbringend verkaufte;
II. in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen angeboten , indem er einem verdeckten Ermittler
1. am 14. Dezember 2024 ein Kilogramm Cannabiskraut (14 Gramm Delta-9-THC und 97 Gramm THCA; 3,1 Grenzmengen) um EUR 2.200,00 und
2. am 24. Jänner 2025 vier Kilogramm Kokain (1.840 Gramm Reinsubstanz Cocain-Base; 122 Grenzmengen) zu einem Grammpreis von EUR 32,00
zum Kauf offerierte.
Dabei hielt er es sehr wahrscheinlich ernstlich für möglich und fand sich damit ab, entgegen den gesetzlichen Vorschriften Suchtgift der bezeichneten Art in einer das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Reinsubstanzmenge an andere zu überlassen (I.) und in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Reinsubstanzmenge anderen anzubieten (II.). Sein bedingter Vorsatz war dabei jeweils auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet und umfasste auch die kontinuierliche Begehung über einen längeren Deliktszeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt.
Der Beschwerdeführer ist daher dringend verdächtig, das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3 SMG (zu I.) und das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (zu II.) begangen zu haben.
Zur Begründung des angenommenen Tatverdachts wird auf die Ausführungen im Vorbeschluss des Beschwerdegerichts vom 22. April 2025, AZ 8 Bs 108/25f (ON 92.1), verwiesen, die unverändert zutreffen.
Beim Beschwerdeführer ist weiterhin der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO gegeben. Auch insoweit ist begründend auf den zitierten Vorbeschluss zu AZ 8 Bs 108/25f zu verweisen. Die Beschwerde argumentiert, dass der bislang unbescholtene Beschuldigte seine Taten bereue und die bisher verspürte Haft erzieherisch auf ihn gewirkt habe, sodass keine Tatbegehungsgefahr mehr bestehe. Dem ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer, der nach der Aktenlage in der internationalen Suchtgiftszene tief verankert ist und sich im bisherigen Verfahren entgegen der Beschwerde keineswegs kooperativ gezeigt hat, die ihm nach der Verdachtslage zur Last liegenden Taten, welche der Schwerkriminalität zuzuordnenden sind, trotz sozialer Integration, Vermögen und aufrechtem Beschäftigungsverhältnis ganz offensichtlich aus bloßem Profitstreben begangen hat. Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass er durch die bisherige Haftdauer so weit geläutert wurde, dass die Tatbegehungsgefahr weggefallen wäre, zumal sich an den Lebensumständen, unter denen die Taten mutmaßlich begangen wurden, nichts geändert hat.
Eine Unterhältnismäßigkeit der Haft zur Bedeutung der Sache oder zu der im Fall der verdachtskonformen Verurteilung zu erwartenden Strafe ist in Anbetracht der Strafdrohung des § 28a Abs 4 SMG von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe, der bisherigen Haftdauer von etwa acht Monaten und der erheblichen Tatschwere nicht gegeben. Die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 178 Abs 2 StPO) ist beim Beschwerdeführer aufgrund des Umfangs des gegen mehrere Personen wegen hochprofessioneller und arbeitsteilig organisierter Suchtgiftdelinquenz geführten Ermittlungsverfahrens gerechtfertigt. Mit Blick darauf, dass mittlerweile der Abschlussbericht des Landeskriminalamts eingelangt ist (ON 165), ist ohnehin vom baldigen Abschluss des Ermittlungsverfahrens und von der Erhebung der Anklage auszugehen.
Aufgrund der hohen Intensität des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr kann die Untersuchungshaft nach wie vor nicht durch gelindere Mittel im Sinn des § 173 Abs 5 StPO substituiert werden, weil kein gelinderes Mittel denkbar ist, das geeignet wäre, die Tatbegehungsgefahr wirksam hintanzuhalten.
Die Haftfrist ergibt sich aus § 175 Abs 2 Z 3 iVm § 84 Abs 1 Z 5 StPO.
Ausgehend von den Erwägungen zum Haftgrund kann unverändert nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer durch die zeitliche Beschränkung der Aufenthalte außerhalb seiner Unterkunft und unter dem Eindruck der Überwachung hinreichend von weiteren Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz abgehalten werden könnte, sodass auch die Abweisung seines Antrags auf Fortsetzung der Untersuchungshaft als elektronisch überwachter Hausarrest nicht zu kritisieren ist. Auch diesbezüglich treffen die Erwägungen im oben erwähnten Vorbeschluss des Beschwerdegerichts nach wie vor zu, weshalb neuerlich darauf verwiesen wird.
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