Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag a . Berzkovics (Vorsitz) und die Richter Mag. Obmann, LL.M. und Mag. Petzner, Bakk. in der Strafsache gegen A* und einen weiteren Beschuldigten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des A* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 8. April 2025, AZ ** (ON 89 der Akten B* der Staatsanwaltschaft Graz), in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die über A* verhängte Untersuchungshaft wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO fortgesetzt .
Dieser Beschluss ist längstens bis zum 23. Juni 2025 wirksam.
Vor einer allfälligen Fortsetzung der Haft wird eine Haftverhandlung stattfinden, sofern nicht einer der in § 175 Abs 3, 4 oder 5 StPO erwähnten Fälle eintritt.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
begründung:
In dem von der Staatsanwaltschaft Graz zum Aktenzeichen B* geführten Ermittlungsverfahren setzte die Haft- und Rechtsschutzrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Graz mit dem angefochtenen Beschluss die über den am ** geborenen A* mit Beschluss vom 28. Jänner 2025 (ON 40) verhängte und mit den Beschlüssen vom 11. Februar 2025 (ON 52) und vom 11. März 2025 (ON 68) fortgesetzte Untersuchungshaft (zu 1.) ausgehend vom dringenden Verdacht je eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3 SMG und nach § 28a Abs 1 vierter Fall, Abs 4 Z 3 SMG sowie des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Satz, Abs 2 SMG aus „den Haftgründen“ der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO mit Wirksamkeit bis 10. Juni 2025 fort und wies (zu 2.) den Antrag des Beschuldigten auf Vollzug der Untersuchungshaft als elektronisch überwachter Hausarrest ab (ON 89).
Dagegen richtet sich die auf Aufhebung der Untersuchungshaft, hilfsweise deren Fortsetzung als elektronisch überwachter Hausarrest zielende Beschwerde des Beschuldigten, in der er das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts in Abrede stellt, das Fehlen des angenommenen Haftgrunds releviert und – in eventu – das Vorliegen der Anwendungsvoraussetzungen des § 173a StPO behauptet (ON 88).
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Nach der Aktenlage besteht der (im Sinne einer höheren Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung) dringende Verdacht, A* habe in ** vorschriftswidrig Suchtgift
I. seit August 2024 bis zum 14. Dezember 2024 in einer das 15-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen , indem er mindestens 800 Gramm Kokain (280 Gramm Reinsubstanz Cocain-Base; 18,6 Grenzmengen) an C*, D* und einen verdeckten Ermittler gewinnbringend verkaufte;
II. in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen angeboten , indem er einem verdeckten Ermittler
1. am 14. Dezember 2024 ein Kilogramm Cannabiskraut (14 Gramm Delta-9-THC und 97 Gramm THCA; 3,1 Grenzmengen) um EUR 2.200,00 und
2. am 24. Jänner 2025 vier Kilogramm Kokain (1.840 Gramm Reinsubstanz Cocain-Base; 122 Grenzmengen) zu einem Grammpreis von EUR 32,00
zum Kauf offerierte.
Dabei hielt er es sehr wahrscheinlich ernstlich für möglich und fand sich damit ab, entgegen den gesetzlichen Vorschriften Suchtgift der bezeichneten Art in einer das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Reinsubstanzmenge an andere zu überlassen (I.) und in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Reinsubstanzmenge anderen anzubieten (II.). Sein bedingter Vorsatz war dabei jeweils auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet und umfasste auch die kontinuierliche Begehung über einen längeren Deliktszeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt.
Diese als dringend in Verdacht stehenden Sachverhalte sind (zu I.) dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3 SMG und (zu II.) dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter Fall, Abs 4 Z 3 SMG zu subsumieren. Da bereits der dringende Verdacht der Begehung dieser Straftaten die Fortsetzung der Untersuchungshaft rechtfertigt, erübrigt sich ein Eingehen auf weitere Verdachtsmomente (zur Zulässigkeit der Beschränkung von Sachverhaltsannahmen auf hafttragende Umstände vgl RIS-Justiz RS0120817 [T1, T6 und T7]).
Der dringende Verdacht zu I. stützt sich auf die sich selbst belastenden und damit a prima vista glaubhaften Angaben der in Tschechien in Haft befindlichen Abnehmer D* jun. (ON 2.5, 9; ON 2.6, 5 ff und ON 15.3, 7) und C* (ON 2.7, 7 ff) sowie den – im angefochtenen Beschluss im Detail dargestellten – Bericht des verdeckten Ermittlers vom 14. Dezember 2024 (ON 18.3). Das darin beschriebene Verhalten des Beschuldigten (Mitführen einer Pistole samt Magazin und Munition mit ausgebohrter Nummer, monatliches Wechseln der SIM-Karte, Verwenden von Decknamen) sowie die in den Bunkerwohnungen sichergestellten Gegenstände (Vakuumiergerät, Verpackungsmaterial, Substanzen zum Strecken von Kokain, Feingrammwaagen und Einweghandschuhe) zeugen von der Professionalität der Tatbegehung. Das dem verdeckten Ermittler am 14. Dezember 2024 überlassene Suchtgiftquantum von 200 Gramm Kokain wies nach der Auswertung durch einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der pharmazeutischen Chemie einen Reinsubstanzgehalt von rund 35 % auf (ON 22.2). Bei dem am 24. Jänner 2025 in einer der Bunkerwohnungen sowie an der Wohnadresse des Mittäters E* sichergestellten Kokain (rund 760 Gramm) wurde hingegen ein (durchschnittlicher) Reinsubstanzgehalt von rund 46 % festgestellt (ON 48.2). Da der Beschuldigte in seiner Beschuldigtenvernehmung am 19. Februar 2025 unter anderem angab, dass sich der „Tscheche“ (= D* jun.) beim zweiten von insgesamt vier Treffen über die schlechte Qualität des Kokains beschwert habe (vgl ON 63.3, 7) und er auch ein darauf bezogenes Gespräch mit dem verdeckten Ermittler führte (ON 34.12, 2) ist mangels Anhaltspunkte dafür, dass das vom Beschuldigten im Tatzeitraum
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Der dringende Verdacht zu II. ergibt sich in objektiver Hinsicht aus dem im angefochtenen Beschluss im Detail dargestellten Bericht des verdeckten Ermittlers vom 24. Jänner 2025 (ON 34.13). Die angenommenen Reinsubstanzgehalte gründen sich auf das bereits zitierte (zweite) Gutachten des chemisch-pharmazeutischen Sachverständigen, der die in einer der Bunkerwohnungen sowie in der Wohnung des Mittäters E* sichergestellten Suchtgifte (rund 1 kg Gramm Cannabiskraut und 760 Gramm Kokain), die auch Gegenstand der inkriminierten Angebote vom 14. Dezember 2024 und 24. Jänner 2025 waren, untersuchte und solcherart die eingangs angeführten Reinsubstanzgehalte erhob (ON 48.2).
Bei dieser Sach- und Beweislage ist die im angefochtenen Beschluss im Detail dargestellte Verantwortung des Beschuldigten, wonach er – zusammengefasst – nur eine untergeordnete Rolle (Boten- und Übersetzungsdienste) eingenommen habe und bei den im Akt dokumentierten Gesprächen mit dem verdeckten Ermittler nur „groß geredet habe“ nicht überzeugend und damit auch nicht geeignet, dem Tatverdacht die Dringlichkeit zu nehmen.
Die Verdachtsannahmen zur subjektiven Tatseite ergeben sich mit dem geforderten höheren Grad der Wahrscheinlichkeit bereits aus dem objektiven Tatgeschehen, insbesondere der professionellen, arbeitsteiligen und kontinuierlichen Tatbegehung über einen längeren Zeitraum.
Es liegt weiterhin der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr in den Varianten der lit a und b des § 173 Abs 2 Z 3 StPO vor. Das sukzessive und mit Gewinnerzielungsabsicht vorgenommene Überlassen und Anbieten von (jeweils für sich) die Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden Suchtgiftquanten im Rahmen einer – infolge Zusammenrechnung das 15-fache (I.) bzw. das 25-fache (II.) der Grenzmenge erreichenden – tatbestandlichen Handlungseinheit (vgl RIS-Justiz RS0127374) stellt angesichts der daraus resultierenden massiv nachteiligen gesundheitlichen Auswirkungen für die Abnehmer jeweils eine Tat mit schweren Folgen dar (vgl Nimmervoll , Haftrecht 3 Rz 699) und begründet im Verein mit der nach der Aktenlage tiefen Verankerung des Beschuldigten in die (internationale) Suchtgiftszene, dem arbeitsteiligen und hochprofessionell organisierten Vorgehen und seinem unverändert beständigen Lieferanten- und Abnehmerkreis (vgl etwa ON 18.3, 2 f) die – durch das bereits verspürte Haftübel noch nicht geminderte – konkrete Gefahr, er werde auf freiem Fuß ungeachtet des wegen mehrerer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohter Straftaten gegen ihn geführten Strafverfahrens erneut in den Suchtgifthandel einsteigen, um dadurch Vermögensvorteile zu erzielen und damit abermals eine strafbare Handlung mit schweren (sohin auch nicht bloß leichten) Folgen nach Art der Anlasstaten begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind, wie die ihm fortgesetzt angelasteten (vgl RIS-Justiz RS0122010) strafbaren Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz mit schweren und nicht bloß leichten Folgen.
Angesichts des Gewichts der dringend in Verdacht stehenden Anlasstaten und des bei verdachtskonformer Verurteilung zu erwartenden Mindeststrafmaßes von einem Jahr und Höchststrafmaßes von 15 Jahren Freiheitsstrafe (§ 28a Abs 4 SMG) steht die Fortsetzung der bisherigen Freiheitsentziehung (Festnahme am 24. Jänner 2025 [ON 34.2, 6]) weder zur Bedeutung der Sache noch zu der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis.
Insbesondere aufgrund der Tatbegehung trotz sozialer Integration, Vermögens und Einkommens (ON 63.3, 2 f) ist kein gelinderes Mittel denkbar, das dazu geeignet wäre, die massiv ausgeprägte Tatbegehungsgefahr wirksam hintanzuhalten.
Die Befristung der Wirksamkeit des Beschlusses (Haftfrist) ergibt sich aus § 175 Abs 2 Z 3 StPO und (weil der 22. Juni 2025 auf einen Sonntag fällt) § 84 Abs 1 Z 5 StPO ( Kirchbacher/Rami , WK-StPO § 175 Rz 4).
Mit Blick auf die aus den in Verdacht stehenden Anlasstaten ableitbare verfestigte Neigung des Beschuldigten zur zum Zweck eigener unrechtmäßiger Bereicherung begangener Suchtmitteldelinquenz kann nicht angenommen werden, dass er bloß durch die zeitliche Beschränkung seiner Aufenthalte außerhalb seiner Unterkunft und unter dem Eindruck der Überwachung hinreichend von weiteren Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz abgehalten werden kann. Dabei ist besonders zu berücksichtigen, dass die hier in Rede stehenden Anlasstaten hochwahrscheinlich maßgeblich unter Verwendung von elektronischen Kommunikationsdiensten angebahnt und organisiert sowie teils unter Einbindung dritter Personen durchgeführt wurden (siehe nur die Angaben des verdeckten Ermittlers zur Verwendung des Instant-Messaging-Dienstes „Signal“ sowie zur Involvierung weiterer Personen [ON 18.3, 2]) und dass die ohne Haft dringend zu befürchtenden Prognosetaten auch in der Vollzugsform des elektronisch überwachten Hausarrests auf einfache Weise und gänzlich ortsungebunden durch jedes beliebige (eigene oder fremde) internetfähige Endgerät begangen werden können. Demnach bedarf es – um den Zweck „Verhinderung von Prognosetaten“ ( Kirchbacher/Rami, WK-StPO Vor § 170 bis 189 Rz 7/1) zu erreichen – (auch) zum Zeitpunkt dieser Beschwerdeentscheidung des Vollzugs der Untersuchungshaft in der Justizanstalt. Der in der Beschwerde ins Treffen geführte soziale Empfangsraum des Beschuldigten sowie die zugesicherte Wiederaufnahme einer Beschäftigung vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, haben diese Umstände den Beschuldigten doch schon bislang nicht von der fortgesetzten Delinquenz nach dem SMG abgehalten.