10Bs237/25s – OLG Graz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag a . Haas und Mag a . Tröster in der Strafsache gegen unbekannte Täterwegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des A* gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 25. August 2025, GZ 30 Bl 12/25m-9, hinsichtlich der in Punkt I. erfolgten Zurückweisung des Fortführungsantrags in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen .
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Leoben als Senat von drei Richtern gemäß § 31 Abs 6 Z 3 StPO den Antrag des A* auf Fortführung des gegen unbekannte Täter der Staatsanwaltschaft Leoben anhängig gewesenen, gemäß § 190 StPO eingestellten Ermittlungsverfahrens zurück (Punkt I.) und trug dem Fortführungswerber die Zahlung des Pauschalkostenbeitrags von EUR 90,00 auf (Punkt II.).
Rechtliche Beurteilung
Die von A* gegen die Zurückweisung des Antrags auf Fortführung (Punkt I. des Beschlusses) erhobene Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß § 196 Abs 1 erster Satz StPO steht gegen die Entscheidung des Landesgerichts über einen Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens kein Rechtsmittel zu.
Die ungeachtet dessen erhobene Beschwerde ist daher insoweit gemäß § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen.
Der Ausschluss eines weiteren Rechtszugs ergibt sich daraus, dass Beschwerden an den Obersten Gerichtshof nur nach Maßgabe ausdrücklicher (vorliegend nicht vorhandener) gesetzlicher Anordnung zulässig sind (siehe RIS-Justiz RS0124936).
Über die (sich aus dem im Zweifel anzunehmenden umfassenden Anfechtungswillen ergebende) Beschwerde gegen den Pauschalkostenbeitrag (Punkt II. des Beschlusses) hat der Einzelrichter des Oberlandesgerichts zu entscheiden (§ 33 Abs 2 StPO).