9Bs146/25a – OLG Graz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser (Vorsitz) sowie die Richterin Mag a . Berzkovics und den Richter Mag. Obmann, LL.M. in der Strafsache gegen A*wegen Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB über die Berufung des A* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 8. Mai 2025, GZ B*-12, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen .
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Text
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsangehörige A* wurde mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 8. Mai 2025, GZ B*-12, der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 107 Abs 1 StGB zur für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Nach mündlicher Verkündung des Urteils und Rechtsmittelbelehrung in der Hauptverhandlung erklärte der unvertretene Angeklagte (nicht wirksam [§ 57 Abs 2 StPO]), auf ein Rechtsmittel zu verzichten (ON 11, 4).
Laut Kanzleivermerk vom 8. Mai 2025 (ON 1.5) gab der Angeklagte am selben Tag fernmündlich bekannt, gegen das Urteil Berufung anzumelden (ON 1.5).
Rechtliche Beurteilung
Die nicht ausgeführte Berufung ist unzulässig.
Gemäß § 466 Abs 1 iVm § 489 Abs 1 StPO ist die Berufung gegen vom Landesgericht als Einzelrichter ausgesprochene Urteile binnen drei Tagen nach Verkündung beim Landesgericht anzumelden. Gemäß § 84 Abs 2 StPO können, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und alle sonstigen Eingaben an Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht (nur) schriftlich, per Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) eingebracht werden. Die generelle Möglichkeit der mündlichen Eingabe zu Protokoll wurde durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl I 2010/111, beseitigt. Protokollarische Eingaben sind nunmehr ausschließlich in besonders geregelten Fällen zulässig ( Murschetzin WK StPO § 84 Rz 10ff).
Mangels einer Sonderregelung für die Anmeldung der Berufung war die telefonische Rechtsmittelanmeldung nicht wirksam (RIS-Justiz RS0132571; dazu auch Ratzin WK StPO § 284 Rz 7 mwN), sodass die Berufung des Angeklagten in Übereinstimmung mit der Äußerung der Oberstaatsanwaltschaft vom 15. Juli 2025 gemäß §§ 489 Abs 1, 470 Z 1 StPO schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390 Abs 1 erster Satz StPO.