Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Mag a . Tröster (Vorsitz), Mag. Wieland und Dr. Sutter in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über dessen Beschwerde gegen die Auszahlungsanordnung gegenüber der Buchhaltungsagentur des Bundes im Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 30. Juni 2025, GZ **-203, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
BEGRÜNDUNG:
Im Verfahren (nunmehr:) AZ ** des Landesgerichts Klagenfurt wurden im Rahmen von am 30. Jänner 2024 in der **, vorgenommenen Durchsuchungen in der (von B* und C* benützten) Wohnung Nr. 7 im Schlafzimmer der Bargeldbetrag von EUR 11.400,00 und in der (von D* jun., E* F*, G* F* sowie einem Kleinkind benützten) Wohnung Nr. 10 der Bargeldbetrag von EUR 1.150,00 sichergestellt (ON 63.2, 3f iVm 63.18, 3 und 63.19, 4).
Das Strafverfahren endete mit einem rechtskräftig gewordenen Schuldspruch des A* wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall und Abs 3 StGB sowie des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 Z 2, Abs 4 erster Fall StGB und – soweit hier von Interesse – seiner Bestrafung sowie seiner Verpflichtung gemäß § 369 Abs 1 StPO der Privatbeteiligten H* GmbH den Schadenersatzbetrag von EUR 304.009,17 zu bezahlen. Einen Verfallausspruch enthält das Urteil ebenso wenig wie einen Vorbehaltsbeschluss im Sinn des § 443 Abs 2 StPO (Urteil vom 5. Mai 2025, ON 195).
Mit Antrag vom 12. Mai 2025 begehrte die H*-GmbH die „Rückstellung“ im Einzelnen genannter Bankguthaben sowie der angeführten „Bargeldbestände“ (ON 199).
Mit der angefochtenen Entscheidung beschloss der Vorsitzende die Aufhebung von Beschlagnahmen (Punkt 1. erster Absatz), wies ein Mehrbegehren ab (Punkt 1. vierter Absatz) bestimmte die Kosten der Privatbeteiligten (Punkt 2.) und traf Auszahlungsanordnungen gegenüber der I* (Punkt 1. zweiter und dritter Absatz) sowie gegenüber der Buchhaltungsagentur des Bundes (Punkt 1. vierter Absatz). Diese wurde „angewiesen, nach Rechtskraft dieses Beschlusses der H*-GmbH […] EUR 12.550,00 auszuzahlen.
Dem Beschlussinhalt nach handelt es sich beim letztangeführten Betrag um die Summe der beiden Bargeldbeträge, die in den Wohnungen Top 7 und Top 10 wie erwähnt sichergestellt wurden.
Gegen diese (letzte) Auszahlungsanordnung richtet sich die unter einem ausgeführte Beschwerde des Verurteilten, der B* und der E* F* (ON 208).
Sie ist unzulässig.
Gemäß § 35 Abs 2 StPO entscheiden die Gerichte, wenn sie nicht in Urteilsform über die in Abs 1 leg cit angeführten Entscheidungsgegenstände absprechen, mit Beschluss (§ 86 StPO), soweit sie nicht bloß eine auf den Fortgang des Verfahrens oder die Bekanntmachung einer gerichtlichen Entscheidung gerichtete (prozessleitende) Verfügung erlassen. Während Beschlüsse nach §§ 87 bis 89 StPO mit Beschwerde angefochten werden können, steht gegen prozessleitende Verfügungen – auch wenn sie teilweise (auch) im Gesetz als Beschlüsse bezeichnet werden (§§ 226 Abs 1, 238 Abs 1 StPO) – kein Rechtsmittel zu ( Tipoldin WK StPO § 85 Rz 9).
Eine Auszahlungsanordnung ist kein Beschluss im Sinne des § 35 Abs 2 erster Fall StPO, sondern eine Verfügung (bloß) prozessleitender Natur, die nicht mit Beschwerde anfechtbar ist (vgl Nimmervoll, Beschluss und Beschwerde in der StPO, 27). Schon aus diesem Grund ist das Rechtsmittel unzulässig; auf die Frage der Rechtsmittellegitimation braucht damit nicht mehr eingegangen zu werden. Ist aber das Rechtsmittel nach dem Gesetz unzulässig, wird die Zulässigkeit auch nicht durch eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung bewirkt (RIS-Justiz RS0096224 [T6]).
Demgemäß war die vorliegende Beschwerde gemäß § 89 Abs 2 StPO zurückzuweisen. Über die Ausfolgungsanträge der Beschwerdeführerinnen (ON 209f) ist gesondert zu entscheiden.
Der Rechtsmittelausschluss ergibt sich aus § 89 Abs 6 StPO
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