2R68/25z – OLG Graz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richterinnen Mag. a Gassner (Vorsitz) und Mag. a Schiller sowie den Richter Mag. Scheuerer in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, Kosmetikerin, **, vertreten durch Dr. Roland Mühlschuster, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagte Partei B* GmbH , FN **, **, vertreten durch Mag. Alexander Gerngross, Mag. Klaus Köck, Rechtsanwälte in Premstätten bei Graz, wegen EUR 27.366,00 samt Anhang , über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse: EUR 24.243,44) gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 21. Februar 2025, **-46, nach nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird abgeändert , sodass es neu lautet:
„1. Die Klagsforderung besteht mit EUR 25.187,66 zu Recht.
2. Die Gegenforderung besteht mit EUR 1.921,62 zu Recht.
3. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen den Betrag von EUR 23.266,04 samt 4 % Zinsen seit 28.3.2023 Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs Jaguar, Modell E-Pace 2.0 D, Fahrgestellnummer **, zu zahlen.
4. Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen weitere EUR 4.099,96 samt 4 % Zinsen aus EUR 2.902,96 seit 28.3.2023 und 4 % Zinsen aus EUR 1.197,00 seit 18.12.2024 zu zahlen, wird abgewiesen.
5. Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 9.958,55 (darin enthalten EUR 1.334,18 an USt sowie EUR 1.953,46 an Barauslagen) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 2.613,72 (darin enthalten EUR 435,62 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit Kaufvertrag vom 21.12.2021 erwarb die Klägerin von der Beklagten einen Gebrauchtwagen der Marke Jaguar, Modell E-Pace 2.0 D, Erstzulassung 18.5.2018, mit einem Kilometerstand von 31.504 zu einem Kaufpreis von EUR 26.169,00. Zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeuges im Jänner 2022 bestand ein defekter (undichter) Turbolader, der eine starke Rußbildung beim Dieselpartikelfilter verursachte.
Erstmals im Mai 2022 leuchtete die gelbe Motorkontrollleuchte auf, woraufhin das Fahrzeug zur Überprüfung in die Werkstätte der C* GmbH geschleppt wurde. Dort zeigte sich ein stark verrußtes EGR-Sieb [Anm. des Berufungsgerichts: E xhaust G as R ecirculation = Abgasrückführung] , sodass dieses erneuert wurde. Im August 2022 leuchtete die gelbe Motorkontrollleuchte erneut auf, woraufhin das Fahrzeug zur Werkstätte des D* gebracht wurde. Dort wurde der Klägerin mitgeteilt, dass der Fehlercode einen Austausch des EGR-Siebes vorsehe. Da dies aber bereits im Mai 2022 erfolgt war, erschien der Austausch des Dieselpartikelfilters zweckmäßig. Auf Grund der zu erwartenden Kosten von EUR 5.000,00 ließ die Klägerin dies jedoch nicht sofort durchführen.
Der Ehegatte der Klägerin kontaktierte daraufhin die Beklagte, die die Reparatur des Fahrzeuges im Rahmen der Gewährleistung zunächst mit der Begründung, bei Übergabe habe kein Mangel vorgelegen, ablehnte. Erst nach Einschreiten der Klagsvertreter erklärte sich die Beklagte zur Überprüfung des Fahrzeuges bereit. Eine bei der Beklagten im September 2022 erfolgte Fehlerauslesung ergab einen Fehler im EGR-System, woraufhin der Austausch des EGR-Siebes empfohlen wurde. Im Zuge der anschließend durchgeführten Austauscharbeiten stellte sich heraus, dass dieses wieder stark verrußt war. Daraufhin wurde der gesamte EGR-Trakt inklusive Sieb gereinigt und eine Probefahrt von etwa 400 km durchgeführt. Nachdem eine erneute Fehlerabfrage keinen Fehler mehr zeigte, wurde das Fahrzeug am 21.9.2022 wieder an die Klägerin übergeben.
Behoben war der am Fahrzeug bestehende Mangel allerdings nicht. Im Dezember 2022 leuchtete die gelbe Motorkontrollleuchte daher erneut auf. Die Klägerin und deren Ehemann verwendeten das Auto dennoch bis September 2023 weiter, wobei sie trotz aufleuchtender Motorkontrollleuchte keine Beeinträchtigung der Leistung des Fahrzeuges bemerkten. Sie verwendeten das Fahrzeug allerdings nur noch für notwendige Fahrten und nicht mehr etwa für Fahrten in den Urlaub. Ab September 2023 fuhren sie nicht mehr damit, weil es über keine Plakette gemäß § 57a KFG mehr verfügte. Die Klägerin legte mit dem Fahrzeug bis September 2023 rund 24.238 km zurück. Die Gesamtkilometerlaufleistung des Fahrzeuges beträgt 250.000 km.
Im Verfahren begehrt die Klägerin gestützt auf das Gewährleistungs- und Irrtumsrecht sowie auf laesio enormis die Rückabwicklung des Kaufgeschäfts, sohin die Rückzahlung des Kaufpreises samt 4 % Zinsen seit 28.3.2023 Zug um Zug gegen Rückstellung des Fahrzeuges, wobei sie sich ein Benützungsentgelt von EUR 981,34 anrechnen lässt, und hilfsweise die Minderung des Kaufpreises um EUR 7.416,24 samt 4 % Zinsen seit 28.3.2023. Außerdem fordert sie die Kosten eines Leihwagens von EUR 1.197,00 als Mangelfolgeschaden. Der wesentliche Irrtum [über die Mangelfreiheit des Fahrzeuges] sei durch unrichtige Zusicherungen der Beklagten veranlasst worden. Nach dem gescheiterten ersten Verbesserungsversuch stünden der Klägerin die sekundären Gewährleistungsbehelfe offen. Die Behauptung der Beklagten, der Mangel könne „ohne großen Aufwand mittels einer wirtschaftlichen Reparatur“ behoben werden, sei falsch. Der Tausch des Dieselpartikelfilters koste vielmehr zumindest EUR 5.000,00 und nicht einmal dann sei gewährleistet, dass der Mangel behoben wäre. Das Benützungsentgelt sei nur bis zur ersten Mängelrüge anzurechnen.
Die Beklagte lehnt sowohl die gewährleistungsrechtliche Auflösung als auch die irrtumsrechtliche Aufhebung des Kaufvertrags und somit dessen Rückabwicklung ab und bestreitet überdies die Berechtigung eines Preisminderungsanspruchs. Das Fahrzeug habe zum Übergabszeitpunkt keinen Mangel aufgewiesen, andernfalls die Klägerin damit in 7 Monaten nicht mehr als 7.500 km hätte fahren können. Ungeachtet dessen handle es sich beim Dieselpartikelfilter um ein Verschleißteil, für das die Beklagte schon grundsätzlich keine Gewährleistungsverpflichtung treffe. Selbst wenn dies der Fall wäre, hätte ihr die Klägerin einen weiteren Reparaturversuch ermöglichen müssen. Zudem könne der behauptete Mangel ohne großen Aufwand durch eine wirtschaftliche Reparatur behoben werden, wozu die Beklagte nach wie vor bereit sei. Der Rückabwicklung des Vertrags stehe auch entgegen, dass die Klägerin das Fahrzeug ohne jede Einschränkung nutze und dieses verkehrs- und betriebssicher sei. Gegen eine wider Erwarten zurecht bestehende Klagsforderung wende die Beklagte ein Benützungsentgelt von EUR 4.000,00 ein. Kosten für einen Leihwagen stünden der Klägerin nicht zu, da eine zeitnahe Reparatur zumutbar gewesen wäre. Ihr sei daher ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorzuwerfen. Ungeachtet dessen habe die Beklagte diese Kosten nicht schuldhaft verursacht.
Mit dem angefochtenen Urteil sah das Erstgericht die gewährleistungsrechtliche Auflösung des Kaufvertrags als berechtigt an. Bei Übergabe sei der Turbolader defekt gewesen, was zum Verrußen des Partikelfilters geführt habe. Nachdem die Beklagte den Mangel im September 2022 nicht habe beheben können, sei der Klägerin eine weitere Aufforderung zur Verbesserung nicht „zumutbar“ gewesen, weshalb sie angesichts des nicht-geringfügigen Mangels auf den sekundären Gewährleistungsbehelf der „Wandlung“ habe umsteigen dürfen. Die Nutzung des Fahrzeuges sei bereicherungsrechtlich anzurechnen, wobei das Benützungsentgelt für die gesamte tatsächliche Nutzungsdauer durch „lineare Wertminderung“ zu bemessen sei. Ausgehend von einer Restlaufleistung im Übergabezeitpunkt von 218.496 km und dem vereinbarten Kaufpreis von EUR 26.169,00, sowie dem Umstand, dass die Klägerin 24.238 km zurückgelegt habe, betrage es EUR 2.902,96. Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges stünden der Klägerin im Lichte ihrer Schadensminderungspflicht nicht zu, weil sie sich früher um eine dauerhafte Mobilitätsalternative hätte kümmern müssen. Ausgehend davon bestehe die Klagsforderung mit EUR 26.169,00 und die Gegenforderung mit EUR 1.925,56 zu Recht, sodass die Beklagte der Klägerin EUR 24.243,44 samt 4 % Zinsen seit 28.3.2023 Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs bezahlen müsse.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die eine Rechtsrüge ausführende Berufung der Beklagten, mit der sie die Abänderung des Urteils in gänzliche Abweisung der Klage begehrt und hilfsweise einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag stellt.
Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung ist teilweise berechtigt.
1.Der Verbesserungsversuch durch die Beklagte im September 2022 führte lediglich dazu, dass die Fehlerabfrage keinen Fehler mehr zeigte. Der defekte Turbolader als Ursache der starken Rußbildung, die bereits im Dezember wieder zum Aufleuchten der gelben Motorkontrolllampe führte, reparierte die Beklage – offenkundig mangels Wissen darum – nicht. Dem Erstgericht ist beizupflichten, dass darin ein erfolgloser Verbesserungsversuch der Beklagen zu erblicken ist, der die Klägerin nach ständiger Rechtsprechung bereits zum Umstieg auf die sekundären Gewährleistungsbehelfe berechtigte (RS0018722 [T2]; RS0018702 [T9]; 6 Ob 160/22f). Die Ansicht der Berufungswerberin, die Klägerin hätte ihr einen weiteren Reparaturversuch gewähren müssen (weil „die gelbe Motorkontrollleuchte nach den von ihr durchgeführten Arbeiten erst einige Monate später wieder aufgeleuchtet habe“), würde auf die von der Rechtsprechung abgelehnte Gewährung einer „zweite Chance“ hinauslaufen.
2.1.Die Berufungswerberin rügt, den erstinstanzlichen Feststellungen sei der erforderliche Reparaturaufwand nicht zu entnehmen, sodass die Frage der Geringfügigkeit des Mangels im Sinne des § 932 Abs 4 ABGB nicht beurteilt werden könne. Sie habe von Anfang an darauf hingewiesen, dass der behauptete Mangel ohne großen technischen und finanziellen Aufwand mittels einer wirtschaftlichen Reparatur behoben werden könne, sodass das Rückabwicklungsbegehren zu Unrecht erhoben worden sei.
2.2.Tatsächlich traf das Erstgericht keine Feststellung zum Reparaturaufwand, der nach der Rechtsprechung für die Beurteilung der Geringfügigkeit des Mangels zwar nicht allein ausschlaggebend ist, dem aber im Rahmen der anzustellenden Interessenabwägung doch Bedeutung zukommt (RS0119978 [T5, T8, T9]). Jedoch blieb das nach Vorliegen des schriftlichen Sachverständigengutachtens von der Klägerin konkret erstattete Tatsachenvorbringen, die Reparaturkosten beliefen sich nach den Berechnungen des Sachverständigen auf EUR 5.416,24 (siehe ON 42.1), von der Beklagten unbestritten. Diese replizierte bloß, dass sie für den Mangel nicht verantwortlich und stets reparaturbereit gewesen sei. Wenn überhaupt könnten ihr nur die für die Reparatur des Partikelfilters und des Katalysators ihr fiktiv anfallenden Selbstkosten auferlegt werden (siehe ON 42.3, Protokollseite 2). Damit nahm die Beklagte selbst Bezug auf den vom Sachverständigen ermittelten Reparaturaufwand, wonach (unabhängig vom defekten Turbolader) sowohl der Partikelfilter als auch der Katalysator getauscht werden müssten. Indem sie damit die behauptete Höhe der Reparaturkosten nicht bestritt, sind diese als schlüssig zugestandene Tatsache im Sinne der §§ 266, 267 ZPO der Entscheidung zu Grunde zu legen.
2.3.Die Verbrauchsgüterkauf-RL und ebenso § 932 Abs 4 ABGB wollen die Wandlung nur in Ausnahmefällen ausschließen, sodass das Kriterium der bloßen Geringfügigkeit eng auszulegen ist (1 Ob 14/05y; 7 Ob 194/05p; Ofner in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar Band 5 5§ 932 ABGB Rz 80). Ausgehend von der Höhe der notwendigen Reparaturkosten – wobei darin die Kosten der Reparatur bzw des Austausches des Turboladers noch gar nicht enthalten sind – kann kein Zweifel daran bestehen, dass hier der gewährleistungsrechtliche Mangel, also die Abweichung vom vertraglich Geschuldeten, als nicht bloß geringfügig anzusehen ist. Angesichts der Schwere des Mangels fällt die vorzunehmende Interessenabwägung, bei der die Folgen der Vertragsauflösung für beide Vertragsteile zu berücksichtigen sind (8 Ob 13/21a), jedenfalls zu Lasten der Beklagten aus. Zum einen bestritt sie das Bestehen eines Mangels zumindest bis zum Vorliegen des Sachverständigengutachtens, zum anderen ist ihr nach ihrem eigenen Standpunkt die Reparatur des Fahrzeuges „ohne großen technischen und finanziellen Aufwand“ möglich, sodass nicht ersichtlich ist, weshalb die Rückabwicklung für sie eine unverhältnismäßige Sanktion darstellen sollte.
2.4. Zusammengefasst beurteilte das Erstgericht daher das auf Rückabwicklung des Kaufgeschäfts als Folge der gewährleistungsrechtlichen Auflösung des Vertrages gerichtete Klagebegehren zutreffend als berechtigt.
3.1. Der Berufungswerberin ist jedoch beizupflichten, dass die Höhe des Klagszuspruchs einer Korrektur bedarf. Ausgehend von den Ausführungen in seiner rechtlichen Beurteilung legte das Erstgericht seiner Entscheidung ein Benützungsentgelt von EUR 2.902,96 zu Grunde. Davon zog es für die Berechnung der zu Recht bestehenden Gegenforderung zwar den Betrag von EUR 981,34, also den seitens der Klägerin zugestandenen Betrag ab. Indem es aber in weiterer Folge die Klagsforderung in Höhe des gesamten Kaufpreises als zu Recht bestehend erkannte, die Gegenforderung aber bloß im Ausmaß des „reduzierten“ Benützungsentgelts, sprach es der Klägerin einen Mehrbetrag in Höhe des von ihr selbst zugestandenen Benützungsentgelts zu Unrecht zu.
3.2. Ausgehend von der zutreffenden rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts – die Höhe des Benützungsentgelts ist im Berufungsverfahren nicht mehr strittig – errechnet sich folgendes Ergebnis: Die Klagsforderung besteht in Höhe der von der Klägerin begehrten Rückzahlung des Kaufpreises (EUR 25.187,66 [= Kaufpreis EUR 26.169,00 minus zugestandenem Abzug von EUR 981,34] ) und die Gegenforderung im Ausmaß des restlichen Benützungsentgelts zu Recht (EUR 1.921,62 [= Benützungsentgelt EUR 2.902,96 minus EUR 981,34] ). Unter Berücksichtigung der rechtskräftigen Abweisung des Schadenersatzbegehrens von EUR 1.197,00 errechnet sich ein Klagszuspruch von EUR 23.266,04. Ausgehend vom zuletzt auf Zahlung von EUR 27.366,00 gerichteten Urteilsbegehren beträgt das abzuweisende Mehrbegehren somit EUR 4.099,96. Dass dieser Betrag höher ausfällt, als die Summe des abgewiesenen Schadenersatzbetrages von EUR 1.197,00 und des restlichen Benützungsentgelts von EUR 1.921,62, liegt daran, dass die Klägerin im Zuge der Klagseinschränkung und gleichzeitigen Klagsausdehnung in der Tagsatzung vom 18.12.2024 das von ihr stets zugestandene und in Abzug gebrachte Benützungsentgelt von EUR 981,34 – offenkundig aus Versehen – außer Ansatz ließ (siehe ON 42.3, Protokollseite 9).
4. Die Abänderung des Ersturteils in diesem Sinne bedingt die Neufassung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung:
Als Folge der Klagsausdehnung und -einschränkung in der ersten Stunde der Tagsatzung vom 18.12.2024 sind zwei Verfahrensabschnitte zu bilden. Dem ersten Verfahrensabschnitt sind alle Prozesshandlungen der Parteien bis zu dieser Tagsatzung zuzuordnen. Der zweite Verfahrensabschnitt umfasst lediglich diese eine Tagsatzung.
Im ersten Verfahrensabschnittdrang die Klägerin ausgehend von einem Streitwert von EUR 28.413,06 zu rund 82 % durch, sodass sie gemäß § 43 Abs 1 ZPO Anspruch auf 64 % ihrer Vertretungskosten und der zu gleichen Teilen (zu je EUR 1.480,50) getragenen Gebühren für das schriftliche Sachverständigengutachten hat. Darüber hinaus stehen ihr 82 % der von ihr alleine getragenen weiteren Barauslagen in Form der Pauschalgebühr von EUR 792,00 und der Zeugengebühren von EUR 200,00 zu.
Die Einwendungen der Beklagten gegen das Kostenverzeichnis der Klägerin sind insoweit berechtigt, als ein Schriftsatz vom 12.3.2024 nicht aktenkundig und der Fristerstreckungsantrag vom 13.3.2024 allein der Sphäre der Klägerin zuzuordnen ist. Um diese beiden Positionen sind die verzeichneten Vertretungskosten im ersten Verfahrensabschnitt daher zu kürzen.
Im zweiten Verfahrensabschnitt obsiegte die Klägerin ausgehend von einem Streitwert von EUR 27.366,00 mit 85 %, weshalb sie von der Beklagten 70 % ihrer Vertretungskosten und der von beiden Parteien zu gleichen Teilen (zu je EUR 275,00) getragenen Gebühren des Sachverständigen ersetzt bekommt. Als offenkundige Unrichtigkeit war die unrichtige Bemessungsgrundlage für die Verzeichnung der Kosten für die Tagsatzung vom 18.12.2024 aufzugreifen.
Der der Klägerin gebührende Prozesskostenersatz schlüsselt sich somit wie folgt auf:
5.Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren beruht auf §§ 50 Abs 1, 43 Abs 2 ZPO. Ausgehend von ihrem Berufungsinteresse (EUR 24.243,44) drang die Beklagte mit ihrem Rechtsmittel lediglich zu rund 4 % durch, sodass der Klägerin voller Kostenersatz auf Basis einer Bemessungsgrundlage von EUR 23.266,04 gebührt ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.436).
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu beantworten waren.