RS0018722 – OGH Rechtssatz
Dem Käufer einer mit einem wesentlichen Mangel behafteten Sache steht ein Anspruch auf Wandlung schon dann zu, wenn der Veräußerer zunächst vergeblich versucht hat, sie zu verbessern und sich weigert, Maßnahmen zu treffen, die zur Herstellung eines einwandfreien Zustandes erforderlich sind.