Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag a . Berzkovics als Vorsitzende und die Richter Mag. Obmann, LL.M. und Mag. Petzner, Bakk. im Verfahren zur Übergabe des A* an die Slowakei zur Strafvollstreckung über die Beschwerde des Betroffenen gegen die Fortsetzung der Übergabehaft zu Punkt 3. des Beschlusses des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 20. Februar 2025, AZ ** (ON 17 der Akten ** der Staatsanwaltschaft Graz), in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die über A* verhängte Übergabehaft wird aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO iVm § 18 Abs 2 EU-JZG, § 29 Abs 1 ARHG fortgesetzt.
Dieser Beschluss ist durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 1 Abs 2 EU-JZG iVm § 9 Abs 1 ARHG und § 89 Abs 6 StPO).
begründung:
Der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* wurde am 3. Februar 2025 aufgrund eines Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts Lucenec vom 10. Dezember 2024, AZ **, festgenommen (ON 4), woraufhin die Staatsanwaltschaft Graz gegen ihn ein Übergabeverfahren nach dem EU-JZG einleitete (ON 1.1).
Mit Beschluss vom 5. Februar 2025 verhängte die Einzelrichterin beim Landesgericht für Strafsachen Graz die Übergabehaft über den Betroffenen aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr (ON 8). Einer dagegen vom Betroffenen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 12. Februar 2025 nicht Folge und setzte die Übergabehaft aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr bis 14. April 2025 fort (ON 14).
Nach Durchführung einer Haft- und Übergabeverhandlung am 20. Februar 2025 bewilligte das Erstgericht mit dem nun angefochtenen Beschluss die Übergabe des Betroffenen an die slowakischen Justizbehörden zur Strafvollstreckung (zu 1.), sprach aus, dass mit der Übergabe Spezialitätswirkungen verbunden sind (zu 2.), und setzte die Übergabehaft aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO iVm § 18 Abs 2 EU-JZG, § 29 Abs 1 ARHG unbefristet fort (zu 3.).
Gegen diesen Beschluss meldete der Betroffene noch in der Haft- und Übergabeverhandlung Beschwerde an (ON 16, PS 3). Die Beschwerde gegen die Fortsetzung der Übergabehaft (zu 2.) führte er auch innerhalb der hiefür vorgesehenen dreitägigen Frist (§ 176 Abs 5 StPO iVm § 18 Abs 2 EU-JZG und § 29 Abs 1 ARHG) aus (ON 19.2). Wegen Ablaufs der Beschwerdefrist kann über diese daher bereits nicht öffentlich entschieden werden. Über die Beschwerde gegen die Bewilligung der Übergabe wird hingegen nach § 21 Abs 1 EU-JZG iVm § 31 Abs 6 dritter Satz ARHG in mündlicher Verhandlung beim Gerichtstag zu entscheiden sein.
Die Beschwerde gegen die Fortsetzung der Übergabehaft, in welcher der Betroffene bloß sein bisheriges Vorbringen (vgl ON 12.2) wiederholt, ist nicht berechtigt.
Da sich die Sachlage seit der letzten Beschwerdeentscheidung nicht geändert hat, sondern im Gegenteil der Betroffene seine ablehnende Haltung gegenüber staatlichen Autoritäten anlässlich der Haft- und Übergabeverhandlung sogar noch bekräftigte (vgl ON 16, PS 1 f), kann zum hinreichenden Verdacht, dass der Betroffene eine der Übergabe nach dem EU-JZG unterliegende Straftat begangen habe, zum Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO, zur Verhältnismäßigkeit und zur fehlenden Substituierbarkeit durch gelindere Mittel auf die unverändert zutreffenden Ausführungen im Vorbeschluss vom 12. Februar 2025 (BS 2 f) verwiesen werden (zur Zulässigkeit von Verweisungen im Allgemeinen vgl RIS-Justiz RS0124017 [insb T4], RS0115236 [insb T1]; Ratz, Der Tatverdacht im Grundrechtsbeschwerdeverfahren, JBl 2000, 536; Kier , WK 2GRBG § 2 Rz 25).
Zufolge – wenn auch noch nicht rechtskräftiger – Bewilligung der Übergabe ist dieser Beschluss durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt (§ 18 Abs 2 EU-JZG iVm § 29 Abs 5 ARHG).
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