JudikaturOLG Graz

9Bs32/25m – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
03. März 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser als Vorsitzende, die Richterin Mag a . Berzkovics und den Richter Mag. Obmann, LL.M. in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des schweren, teils durch Einbruch begangenen gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, Z 2 und Z 3, 130 Abs 1 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Klagenfurt gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 16. Jänner 2025, GZ **-101.1, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird dahin Folgegegeben, dass der angefochtene Beschluss in dem Umfang aufgehoben wird, als damit der dem Verurteilten mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 11. Jänner 2024 gemäß § 39 Abs 1 Z 1 SMG gewährte Strafaufschub nach § 39 Abs 4 Z 2 SMG widerrufen worden ist und wird der bezughabende Antrag der Staatsanwaltschaft Klagenfurt vom 14. Jänner 2025 abgewiesen.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

Text

Begründung:

Mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 20. Dezember 2023, GZ **-59, wurde der am ** geborene russische Staatsangehörige A* wegen des Vergehens des schweren, teils durch Einbruch begangenen gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, Z 2 und Z 3, 130 Abs 1 erster Fall StGB, der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 und in Anwendung des 39 Abs 1 StGB nach § 130 Abs 1 StGB unter Vorhaftanrechnung zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Nach Einholung eines klinisch-psychologischen Gutachtens (ON 67) bewilligte das Erstgericht dem Verurteilten mit Beschluss vom 11. Jänner 2024, GZ **-69, gemäß § 39 Abs 1 Z 1 SMG einen Strafaufschub bis 20. Dezember 2025.

Mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 19. Dezember 2024, GZ **-51, wurde der Verurteilte (unter anderem) wegen des im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung an Suchtmittel begangenen Verbrechens des gewerbsmäßigen und schweren, teils durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und (unter anderem) hiefür unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB in Anwendung des § 39 Abs 1 StGB nach § 130 Abs 2 StGB unter Vorhaftanrechnung zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Gegen jenes Urteil meldete die Staatsanwaltschaft Klagenfurt Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe an (ON 52 der Akten zu AZ ** des Landesgerichts Klagenfurt), und führte diese auch aus (ON 69 der Akten zu AZ ** des Landesgerichts Klagenfurt).

Am 14. Jänner 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Klagenfurt den Widerruf des Strafaufschubs gemäß § 39 Abs 4 Z 2 SMG (ON 1.89).

Mit dem angefochtenen Beschluss widerrief das Erstgericht gemäß § 39 Abs 4 Z 2 SMG den Strafaufschub wegen neuerlicher Verurteilung des A* bei angenommener spezialpräventiver Notwendigkeit und wies dessen Antrag auf nachträgliche bedingte Strafnachsicht nach § 40 Abs 1 SMG (ON 97) ab (ON 101.1).

Ausschließlich gegen den Widerruf des Strafaufschubs richtet sich die zu Gunsten des Verurteilten erhobene Beschwerde der Staatsanwaltschaft Klagenfurt, in der sie argumentiert, dass das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 19. Dezember 2024 zu GZ **-51 zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung noch nicht rechtskräftig gewesen sei und daher eine Verurteilung im Sinne des § 39 Abs 4 Z 2 SMG nicht vorgelegen sei (ON 104.1).

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde hat Erfolg.

Gemäß § 39 Abs 4 Z 2 SMG ist ein nach § 39 Abs 1 SMG gewährter Strafaufschub zu widerrufen, wenn der Verurteilte wegen einer im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung an Suchtmittel begangenen Straftat neuerlich verurteilt wird und der Vollzug der Freiheitsstrafe geboten erscheint, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Das Gesetz verlangt ausdrücklich eine rechtskräftige Verurteilung ( Matzka/Zeder/Rüdisser, SMG 3 § 39 Rz 35 mwN).

Mit Blick auf das nicht rechtskräftige Urteil zu GZ **-51 des Landesgerichts Klagenfurt ist die Argumentation der Beschwerdeführerin zutreffend und erweist sich die Entscheidung in dem angefochtenen Umfang als verfrüht. Solcherart war der Beschluss in dem angefochtenen Umfang aufzuheben und der bezughabende Antrag der Staatsanwaltschaft abzuweisen.