Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Oktober 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer und Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin OKontr. Schaffhauser in der Strafsache gegen * K* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 38 Hv 13/26t des Landesgerichts Innsbruck, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 7. Oktober 2026, AZ 11 Bs 234/26p, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1]Über * K* wurde mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 6. November 2025 die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a, b und c StPO verhängt (ON 34) und seither mehrfach fortgesetzt.
[2]Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 26. März 2026, GZ 38 Hv 13/26t-128, wurde K* des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (I) sowie der Vergehen der beharrlichen Verfolgung nach (richtig) § 107a Abs 1 StGB (II), der Nötigung nach § 105 Abs 1 (teils iVm § 15) StGB (III) sowie der Datenverarbeitung in Gewinn- oder Schädigungsabsicht nach § 63 zweiter Fall DSG (V) schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.
[3] Danach hat er
I/ * Ku* zwischen Ende März und 4. April 2025 in S* mit Gewalt zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt und zur Duldung des Beischlafs zu nötigen versucht, indem er ihre Beine mit Kraft festhielt und mit zumindest einem Finger in ihre Vagina eindrang, sowie sie wiederholt unter Kraftaufwand am Oberkörper festhielt, auf das Bett und die Couch drückte, wobei er jeweils versuchte, ihre Kleidung auszuziehen, um den vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr zu vollziehen, was ihm jedoch aufgrund ihrer massiven Gegenwehr nicht gelang;
II/ Ku* von Anfang Mai bis zum 22. Oktober 2025, mithin eine längere Zeit hindurch, in S* und an anderen (auch im Inland gelegenen) Orten widerrechtlich in einer Weise beharrlich verfolgt, die geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, indem er fortgesetzt im Wege der Telekommunikation teilweise mit unterdrückter Rufnummer durch nahezu tägliche (bis zu 50 Mal pro Tag) Anrufe auch während der Nachtstunden und das Schreiben von E-Mails und WhatsApp-Nachrichten Kontakt zu ihr herstellte sowie wiederholt (etwa 70 Mal) dadurch ihre räumliche Nähe aufsuchte, dass er sich (auch nachts) zu ihrer Wohnadresse, teilweise auch auf ihren Balkon und einmal in ihre (unversperrte) Wohnung begab, sie dabei beobachtete und ihr an zahlreichen anderen Orten, die er zuvor durch von Punkt V/ erfasste Handlungen in Erfahrung gebracht hatte, nachstellte;
III/ Ku* mit Gewalt und durch gefährliche Drohung zu Unterlassungen und Duldungen genötigt, und zwar
1/ am 23. März 2025 in S* zur Unterlassung weiter zu sprechen, indem er ihr zunächst mehrmals gegen den Körper schlug und eine im angefochtenen Urteil im Wortlaut wiedergegebene Äußerung tätigte sowie in weiterer Folge dazu, das Schlafzimmer zu verlassen, indem er ihr wiederum einen wuchtigen Schlag gegen den Körper versetzte und sie aufs Bett warf;
2/ am 20. Juni 2025 in S* mit Gewalt zur Duldung eines Kusses und von Berührungen, indem er sie am Körper erfasste und an sich zog, wobei die Tat aufgrund ihrer Gegenwehr beim Versuch blieb;
3/ jeweils mit Gewalt zur Unterlassung ihn zu filmen, indem er ihr jeweils unter Anwendung von Körperkraft ihr Mobiltelefon aus der Hand riss, und zwar
a/ am 19. Juli 2025 in G*;
b/ zweimal am 18. Oktober 2025 in K*;
V/ jeweils in der Absicht, andere (zu ergänzen: dadurch) in ihrem von § 1 Abs 1 DSG gewährleisteten Anspruch zu schädigen, personenbezogene Daten, die er sich widerrechtlich verschafft hatte, selbst benützt, um – zum Zweck neuerlicher Kontaktaufnahmen (vgl Punkt II/) – den Standort der Opfer zu lokalisieren und Bewegungsmuster zu analysieren, obwohl die Betroffenen an diesen Daten ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse hatten, und zwar
1/ Ku* von Mitte April bis zum 9. Juni 2025 und vom 12. bis zum 26. Juni 2025, indem er jeweils an dem von ihr benützten Pkw ein Mobiltelefon samt Powerbank und Ladekabel versteckte sowie vom 9. Juli bis Mitte Oktober 2025, indem er einen GPS-Tracker an der Stoßstange dieses Pkw anbrachte;
2/ * P* mehrere Tage bis zum 21. Oktober 2025, indem er an dessen Pkw einen GPS-Tracker anbrachte.
[4]In teilweiser Stattgebung der dagegen vom Angeklagten ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde hob der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 20. Oktober 2026, AZ 14 Os 106/26h, das Urteil, das im Übrigen unberührt blieb, im Schuldspruch zu III/2/ und 3/a/ sowie zu V/, demgemäß auch im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung), sowie im Konfiskationserkenntnis auf, ordnete im Umfang der Aufhebung eine neue Hauptverhandlung an und verwies die Sache an das Landesgericht Innsbruck. Mit ihren gegen den Strafausspruch gerichteten Berufungen wurden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.
[5]Den Antrag des Angeklagten vom 8. September 2026 (ON 141) auf Fortsetzung der Untersuchungshaft als elektronisch überwachter Hausarrest (§ 173a StPO) wies das Landesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 10. September 2026 (ON 145) ab.
[6]Mit Beschluss vom 7. Oktober 2026, AZ 11 Bs 234/26p, gab das Oberlandesgericht Innsbruck der dagegen gerichteten Beschwerde des Angeklagten nicht Folge und setzte die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a, b und c StPO fort. Zum dringenden Tatverdacht verwies es auf den erstinstanzlichen Schuldspruch. Die Annahme des Haftgrundes stützte es insbesondere auf die dem Beschwerdeführer nach dem Schuldspruch zur Last liegende wiederholte Tatbegehung ungeachtet eines im Tatzeitraum gegen ihn geführten Strafverfahrens und auf die 16 detailliert dargestellten, überwiegend einschlägigen, auch die Voraussetzungen des § 39 Abs 1a StGB erfüllenden Vorstrafen. Eine Änderung der Verhältnisse im Sinn des § 173 Abs 3 letzter Satz StPO sei weder durch die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (Wohnmöglichkeit, Arbeitsplatzzusage, Trennung von der Privatbeteiligten) noch durch dessen schlechten Gesundheitszustand, der eine zwischenzeitige Unterbringung in der Krankenabteilung der Justizanstalt erforderlich gemacht habe, eingetreten. Substituierbarkeit der Untersuchungshaft durch gelindere Mittel (§ 173 Abs 5 StPO) komme wegen der Intensität des Haftgrundes nicht in Betracht, woran das „Vorbringen zum schlechten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers“ nichts ändere. Gleiches gelte für einen Vollzug der Untersuchungshaft in Form des Hausarrests (§ 173a StPO). Bei der Prüfung der – bejahten – Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft hätten die in der Beschwerde ins Treffen geführten „Umstände zum Gesundheitszustand“ außer Acht zu bleiben (ON 153, 9 ff).
[7] Dagegen richtet sich die (rechtzeitige) Grundrechtsbeschwerde, die im Wesentlichen einen Rechtsfehler bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit zufolge Nichtberücksichtigung des gesundheitlichen Zustands des Beschwerdeführers reklamiert, ohne jedoch Unverhältnismäßigkeit der Haftdauer zu behaupten.
[8]Damit verfehlt sie aber das Prüfungskalkül einer Grundrechtsbeschwerde, denn nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs beurteilt dieser in Bezug auf die Angemessenheit der Haftdauer, ob der vom Beschwerdegericht angesichts der von diesem angeführten bestimmten Tatsachen gezogene Schluss auf ein ausgewogenes Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe vertretbar war (RIS-Justiz RS0120790).
[9]Davon abgesehen hat das Beschwerdegericht den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Gesundheitszustand – im Einklang mit oberstgerichtlicher Rechtsprechung (11 Os 104/19g; allgemein RIS-Justiz RS0113913) – zwar nicht im Zusammenhang mit der Angemessenheit der Dauer der Untersuchungshaft, also der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn, wohl aber bei der Prüfung der Frage, ob die Haft das gelindeste Mittel oder (zufolge allfälliger Verminderung der Tatbegehungsgefahr durch Änderung der Verhältnisse [vgl § 173 Abs 3 letzter Satz StPO]) durch ein gelinderes substituierbar sei (§ 173 Abs 5 StPO), mithin bei der Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinn (vgl allgemein [zur Unterscheidung] Wiederin , WK-StPO § 5 Rz 21, 75 f, 79 f, 89 f und 97; Grabenwarter/Pabel, EMRK 8§ 18 Rz 14 ff), in Anschlag gebracht. Dass dem Beschwerdegericht dabei ein Beurteilungsfehler unterlaufen wäre, wird nicht vorgebracht (vgl RIS-Justiz RS0116422 [T1]).
[10] Aus der in der Beschwerde zitierten Entscheidung (EGMR, 19. 3. 2019, 48343/16, Bigović/Montenegro [insbesondere Rz 211]) ist für den Beschwerdestandpunkt übrigens nichts zu gewinnen, weil die dort als verletzt festgestellte Garantie des Art 5 Abs 3 MRK nur im Zusammenhang mit einer auf Art 5 Abs 1 lit c MRK gestützten Freiheitsentziehung von Bedeutung ist, während eine – wie hier vorliegende – Untersuchungshaft nach Verurteilung erster Instanz konventionsrechtlich einer solchen nach Art 5 Abs 1 lit a MRK entspricht (ausdrücklich EGMR, 19. 6. 2019, 48343/16, Bigović/Montenegro [Rz 199 f]; Grabenwarter/Pabel, EMRK 8 § 21 Rz 18 und 58; Harrendorf/König/Voigt in Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer, EMRK 5Art 5 Rz 73; vgl 13 Os 9/10p [zur Irrelevanz der Verhältnismäßigkeit einer solchen Haft unter dem Aspekt des Art 5 Abs 1 lit a MRK]).
[11]Die solcherart prozessordnungswidrige Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.
[12]Schließlich sah sich der Oberste Gerichtshof zum angeregten Vorgehen nach Art 89 Abs 2 B-VG nicht veranlasst.
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