Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Oktober 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kristöfl als Schriftführer in der Strafsache gegen * R* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 25. Juni 2026, GZ 36 Hv 151/25p-56, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1]Mit dem angefochtenen Urteil wurde * R* des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (I/1/), des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und 2 erster Fall StGB (I/2/), des Vergehens der Zuführung zur Prostitution nach § 215 StGB (II/), der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (III/1/ und 2/) sowie des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (IV/) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in S* und andernorts * W*
I/ durch Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, und zwar
1/ zwischen August und Oktober 2023, indem er sie zu Boden drückte, ihr die Hose herunterriss, ihren Oberkörper stark nach unten drückte, gegen ihren Willen mit seinem Penis von hinten vaginal in sie eindrang und sie anschließend zwang, den Oralverkehr an ihm zu vollziehen,
2/ im Frühjahr 2024, indem er sie auf die Couch warf, zu Boden riss, ihr Schläge auf das Gesäß versetzte und gegen ihren Willen den vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr vollzog, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB), nämlich eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung in Form einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung mit schwerer depressiver Komorbidität, anhaltender Arbeitsunfähigkeit und erheblicher Einschränkung der Lebensführung zur Folge hatte;
II/ im August 2024 der Prostitution zugeführt, indem er gezielt und aktiv auf sie einwirkte und ihr sagte, er müsse andernfalls aufgrund der finanziellen Situation wieder „einbrechen gehen“ und mit einem Rucksack samt Werkzeug die Wohnung verließ, sowie, sie müsse Mädchen zu ihm nach Hause locken, damit er diese „einreiten“ und auf den Strich schicken könne oder sie selbst müsse das machen, mit ihr ein Konto bei „My Sugar Daddy“ anlegte, dort mit ihr nach potenziellen Kunden suchte und diesen schrieb und schließlich das von ihr für sexuelle Handlungen erhaltene Entgelt von 200 Euro einforderte und für sich behielt;
III/ zwischen Herbst 2024 und Februar 2025 am Körper verletzt, und zwar
1/ in mehrfachen Angriffen, indem er sie wiederholt auf die Couch warf, wodurch sie Hämatome an der Wirbelsäule erlitt,
2/ indem er ihr einen Schlüssel aus der Hand riss, wodurch sie eine Hautabschürfung erlitt;
IV/ durch die zu III/2/ genannte Tat mit Gewalt zur Duldung der Wegnahme eines Schlüssels genötigt.
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die nicht berechtigt ist.
[4]Die Verfahrensrüge (Z 4) moniert die Abweisung der Anträge (je – mit Blick auf die Qualifikation nach § 201 Abs 2 erster Fall StGB – zum Beweis, dass keine schwere Körperverletzung in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung vorliege),
-den beigezogenen Sachverständigen „zu entheben und einen anderen, insbesondere qualifizierten (und unbefangenen) Sachverständigen zu bestellen […]“,
-in eventu ein „neuropsychiatrisches Sachverständigengutachten“ einzuholen […].
[5] Dazu wurde in der Hauptverhandlung vorgebracht, das Gutachten baue zu überwiegenden Teilen auf den Angaben des Opfers auf, „ohne diese in ausreichendem Maß kritisch mit den übrigen Verfahrensergebnissen abzugleichen“; „zahlreiche im Akt dokumentierte Widersprüche“ innerhalb dessen Angaben fänden „im Gutachten keine hinreichende methodische Aufarbeitung“, weshalb „Zweifel an der methodischen Nachvollziehbarkeit“ und „ausreichenden Objektivität“ bestünden. Ferner wurde auf eine Enthebung in einem anderen Verfahren der Staatsanwaltschaft hingewiesen (ON 55, 10 f).
[6]Mit diesem Vorbringen wurden weder formale Mängel (§ 127 Abs 3 erster Satz StPO) des bereits erstatteten (RIS-Justiz RS0126626 [insb T1]; Hinterhofer, WK-StPO § 126 Rz 83) Befundes oder Gutachtens noch Befangenheit (§ 126 Abs 4 iVm § 47 Abs 1 StPO) des beigezogenen (im Übrigen nicht zur beweiswürdigenden „Aufarbeitung“ unterschiedlicher Verfahrensergebnisse berufenen, wohl aber auf eine Arbeitshypothese angewiesenen; 11 Os 101/13g) Sachverständigen aufgezeigt.
[7] Ebenso wenig zielte der Beschwerdeführer nach Erstattung von Befund und Gutachten auf die Behebung angeblicher von ihm behaupteter Mängel durch Befragung im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens ab (ON 55, 9).
[8]Die Abweisung dieser Anträge ist somit einer Kritik aus Z 4 des § 281 Abs 1 StPO entzogen (vgl RIS-Justiz RS0117263 [T22], RS0115712 [T11]; Hinterhofer , WK-StPO § 126 Rz 175 f).
[9]Die Tatsachenrüge (Z 5a) will nur unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Rügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).
[10]Mit ihrer Interpretation der Aussagen des Nichtigkeitswerbers und des Opfers und darauf gestützten eigenen Beweiswertüberlegungen gelingt es der Tatsachenrüge (Z 5a) nicht, erhebliche Bedenken im bezeichneten Sinn gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu wecken (zum Maßstab vgl weiters RIS-Justiz RS0119583).
[11]Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[12]Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[13] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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