Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*, vertreten durch Dr. Andreas Frauenberger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G*, vertreten durch Baker McKenzie Rechtsanwälte LLP&Co KG in Wien, wegen Unterlassung, über die außerordentlichen Revisionen der klagenden und der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. Juni 2025, GZ 3 R 212/24d-30, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentlichen Revisionen werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
I. Zur außerordentlichen Revision des Klägers
[1]1. Das Berufungsgericht hat im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung die gegenständlichen Äußerungen im Umfang der Abweisung als weder ehrenrührig noch kreditschädigend erkannt. Es ging erkennbar davon aus, dass schon den unmittelbaren Äußerer hinsichtlich der inkriminierten Äußerungen in diesem Umfang keine Unterlassungspflicht treffen würde. Eine solche kann in diesem Fall noch viel weniger den „Vermittler“ treffen (vgl 6 Ob 120/23z Rz 17).
[2] Dabei ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, die „Geldabhebungen aus dem Ausland“ würden in keinem der gegenständlichen Artikel präzisiert, es bleibe offen, wessen Geld verschoben worden sein soll, und es lasse sich den Artikeln nicht entnehmen, dass Vermögenswerte der Bank unter Mitwirkung des Klägers ins Ausland verschoben worden seien und dies einen Einfluss auf die Insolvenz dieser Bank gehabt habe, nicht korrekturbedürftig. Gleiches gilt für die Beurteilung, die gegenständlichen Artikel würden dem Kläger nicht unterstellen, sich der Strafverfolgung zu entziehen bzw dies zu versuchen. Zwar habe einer der Artikel die Überschrift, dass der Kläger ausgeliefert werden könne, befasse sich aber dann mit der Auslieferung eines Dritten und behaupte nicht, dass der Kläger versucht habe, sich den Strafverfolgungsbehörden (durch Übersiedlung in das Ausland) zu entziehen. Nicht einmal Ermittlungen gegen den Kläger würden im Artikel behauptet (vgl RS0109613 ; vgl RS0031883 [T6]).
[3] Warum die Haftung eines Vermittlers strenger sein sollte, als jene des unmittelbar Äußernden, kann die Revision aber nicht ansatzweise aufzeigen.
[4] 2. Hat das Berufungsgericht – wie hier im Einzelfall nicht korrekturbedürftig (vgl RS0031883[T6]) – im Umfang der Abweisung einen Eingriff des unmittelbaren Äußerers in Persönlichkeitsrechte des Klägers materiell verneint und liegt daher eine Verletzung eines Persönlichkeitsrechts gar nicht vor, stellen sich weder Fragen der Behauptungs- und Darlegungslast des Klägers zur Erkennbarkeit der gerade nicht gegebenen Rechtsverletzung, noch Fragen der rechtlichen Einordnung einer Suchmaschine bzw eines Vermittlers und zu den behaupteten Auswirkungen des DSA auf die rechtliche Einordnung und Beurteilung der Haftung der Beklagten (RS0088931).
II. Zur außerordentlichen Revision der Beklagten
[5] 1. Die in der Anfechtungserklärung behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens wird von der Beklagten nicht ausgeführt.
[6] 2.1. Ob die Voraussetzungen vorliegen, dass ein innerstaatliches Gericht gemäß § 22 Abs 1 und Abs 2 Z 2 ECG aufgrund einer Verletzung des Rufs und der Ehre eines Menschen zu dessen Schutz vom Herkunftslandprinzip des § 20 Abs 1 ECG zum Schutz der Würde abweicht, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (RS0134490). Es handelt sich hierbei – vorbehaltlich der Vertretbarkeit der Rechtsansicht des Berufungsgerichts – nicht um eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (RS0021095 [T3]). Es geht um die Einschätzung der Person durch ihre Umwelt (vgl RS0008984 [T12]).
[7] 2.2. Das Berufungsgericht wertete die Behauptung, der Kläger stünde in Verbindung mit spektakulären Morden und mit Budgetbetrügereien, er sei also ein Mörder und ein Betrüger als Ehrverletzungen, die den Kern seiner Persönlichkeitsrechte betreffen. Das Abgehen vom Herkunftslandprinzip und die Bejahung der Anwendbarkeit österreichischen Rechts ist nicht korrekturbedürftig (vgl 6 Ob 186/25h Rz 29, Rz 31 ff; 6 Ob 221/24d Rz 22 ff; 6 Ob 206/24y Rz 29, Rz 31 ff; 6 Ob 185/24k Rz 35 ff). Gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, sämtliche klagsgegenständlichen Äußerungen stünden in einem Zusammenhang (vgl 6 Ob 166/22p Rz 31) und seien allesamt nach dem selben Sachrecht zu beurteilen, wendet sich die Revision nicht.
[8] 2.3. Der von der Beklagten ins Treffen geführten Entscheidung des erkennenden Senats zu 6 Ob 50/24g lässt sich nicht entnehmen, dass der Vorwurf der Begehung einer Straftat generell nicht geeignet ist, die Würde eines Menschen zu verletzen. Vielmehr entspricht es der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass jedenfalls – und damit gemeint „insbesondere“ – Ehrverletzungen, die den Kernbereich der Persönlichkeitsrechte betreffen, wozu die Gesundheit, das Sexualleben und das Leben in und mit der Familie zählen, die Abweichung vom Herkunftslandprinzip im Einzelfall rechtfertigen können (vgl 6 Ob 166/22p Rz 29). Diese Aufzählung stellt aber keine abschließende Beschreibung des Kernbereichs der Persönlichkeitsrechte dar.
[9]3. Das Berufungsgericht hat sich in seiner Beurteilung sowohl auf § 20 Abs 3 ABGB als auch auf § 1330 Abs 2 ABGB und die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum technischen Verbreiter gestützt. Die Beklagte releviert in ihrer Revision einzig, es fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung, ob ein automatisiertes Verlinken ein Verbreiten iSd § 1330 ABGB darstelle. Damit tritt sie aber der Beurteilung, dass sich der unmittelbar Äußernde ihrer als Vermittlerin iSd § 20 Abs 3 ABGB bedient habe, nicht entgegen. Ausführungen in der Revision, die sich bloß gegen die Bejahung eines Verbreitens iSd § 1330 ABGB durch die Beklagte richten, sind daher nicht relevant.
[10] 4.Die DSGVO soll zwar eine grundsätzlich vollständige Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sicherstellen, mehrere ihrer Bestimmungen eröffnen den Mitgliedstaaten aber ausdrücklich die Möglichkeit, zusätzliche – strengere oder einschränkende – nationale Vorschriften vorzusehen, die ihnen ein Ermessen hinsichtlich der Art und Weise der Durchführung dieser Bestimmungen lassen („Öffnungsklauseln“; EuGH 4. 9. 2025, C-655/23, IP gegen Quirin Privatbank AG, Rn 47). Dementsprechend hindern die Bestimmungen der DSGVO die Mitgliedstaaten nicht daran, einen Unterlassungsanspruch in ihren jeweiligen Rechtsordnungen vorzusehen (EuGH 4. 9. 2025, C-655/23, IP gegen Quirin Privatbank AG , Rn 52).
[11] Auch der EuGH geht somit nicht von einem von derDSGVO geschaffenen abschließenden Haftungsregime aus, sodass daraus keine erhebliche Rechtsfrage abgeleitet werden kann.
[12] 5. Dass die Äußerungen für einen juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen nicht offenkundig als rechtswidrig erkennbar seien, behauptet die Revision zwar, führt dazu aber in der Folge nichts aus.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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