Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen L*, geboren am * 2018, vertreten durch die Mutter Mag. O*, diese vertreten durch MMag. Johannes Wechselberger, Rechtsanwalt in Mayrhofen, wegen Unterhalts, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters S*, vertreten durch Dr. Lukas Standfest, Rechtsanwalt in Rattenberg, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 29. Juni 2026, GZ 53 R 40/26k-18, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Vorinstanzen wiesen den Antrag des Vaters auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellungnahme zum Unterhaltsfestsetzungsantrag der Minderjährigen ab, weil dem Vater nicht bloß ein minderer Grad des Versehens anzulasten sei. Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.
[2] In seinem außerordentlichen Revisionsrekurs gelingt es dem Vater nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.
[3] 1. Vorauszuschicken ist, dass der Entscheidungsgegenstand im Verfahren über den materiellen Anspruch und im Wiedereinsetzungsverfahren identisch und die Anfechtbarkeit in beiden Verfahren nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen ist (vgl RS0126302). Der Anspruch des Kindes auf Unterhalt ist rein vermögensrechtlicher Natur im Sinn des § 62 Abs 4 und 5 AußStrG (RS0007110 [T32]). Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN im Allgemeinen mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten (RS0046544), und zwar auch dann, wenn neben dem laufenden Unterhalt auch bereits fällig gewordene Unterhaltsansprüche für die Vergangenheit Entscheidungsgegenstand sind (RS0114353). Zusätzlich begehrte, bereits fällig gewordene Beträge sind daher nicht gesondert zu bewerten (RS0103147 [T1, T6]; RS0114353). Da die Minderjährige neben rückständigem Unterhalt auch laufenden Unterhalt in Höhe von 990 EUR monatlich begehrt, übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstands im vorliegenden Fall 30.000 EUR.
[4] 2.1.Gemäß § 21 AußStrG sind im Verfahren außer Streitsachen die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sinngemäß anzuwenden. Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für die Partei den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozesshandlung zur Folge hatte, ist dieser Partei gemäß § 146 Abs 1 ZPO auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
[5]2.2. Die hier maßgebende Äußerungsfrist des § 17 AußStrG ist eine verfahrensrechtliche und damit restituierbare Frist (7 Ob 30/24y [Rz 17] mwN).
[6] 3. Der Vater begründete seinen Wiedereinsetzungsantrag zusammengefasst damit, dass er der Aufforderung zur Äußerung zum Unterhaltsfestsetzungsantrag aufgrund eines Rechtsirrtums nicht entsprochen habe. Er sei nämlich angesichts der identen „Grundaktenzahl“ davon ausgegangen, dass diese Aufforderung auch jener Rechtsanwältin zugestellt worden sei, die ihn im kurz zuvor beendeten Kontaktrechtsverfahren vertreten habe, und diese Rechtsanwältin geeignete fristwahrende Prozesshandlungen für ihn setzen werde.
[7]4.1. Auch ein Rechtsirrtum bzw die Unkenntnis einer Rechtsvorschrift kann einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, wenn dem Wiedereinsetzungswerber an der Unkenntnis des Gesetzes keine grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist (RS0101980).
[8] 4.2. In der Entscheidung zu 7 Ob 30/24y billigte der Oberste Gerichtshof in einer vergleichbaren Konstellation die Auffassung der dortigen Vorinstanzen, den in den gleichzeitig anhängigen Ehescheidungs- sowie Obsorge-und Kontaktrechtsverfahren jeweils durch einen Rechtsanwalt vertretenen Wiedereinsetzungswerber treffe an der Versäumung der Äußerungsfrist zum Unterhaltsfestsetzungsantrag nicht bloß leichte Fahrlässigkeit, weil er auf eine derart wichtige gerichtliche Aufforderung mit beträchtlichen finanziellen Folgen in einem neu eingeleiteten Verfahren nicht reagiert und ohne Rückfrage darauf vertraut habe, dass der Antrag auch seiner Rechtsvertretung zugestellt worden sei. Wenn der Wiedereinsetzungswerber meine, er sei von der Richtigkeit des eigenen Handelns ausgegangen und habe daher keinen Anlass gesehen, bei seiner Rechtsvertretung nachzufragen bzw weitere Schritte zu setzen, liege genau darin der von den Vorinstanzen angenommene nicht bloß leichte Sorgfaltsverstoß, hätte doch eine vernünftige und durchschnittlich gewissenhafte Person angesichts der Bedeutung des Schreibens und des Umstands, dass dieses direkt vom Gericht zugestellt wurde, zumindest bei Gericht oder seinem Rechtsvertreter nachgefragt.
[9] 4.3. Ausgehend von dieser Judikatur begründet es keine erhebliche Rechtsfrage, dass das Rekursgericht das blinde Vertrauen des Vaters auf seine vermeintliche anwaltliche Vertretung als grob fahrlässig wertete.
[10] 4.4. Da die Vorinstanzen ihrer rechtlichen Beurteilung ohnehin das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag zugrunde gelegt haben, waren sie nicht gehalten, zu diesem Thema eigene Feststellungen zu treffen. Entgegen der Ansicht des Vaters schadet es auch nicht, dass das Rekursgericht seiner rechtlichen Beurteilung alternativ zwei verschiedene Sachverhaltsvarianten – einerseits die bewusste Kenntnisnahme des Inhalts der Aufforderung und Unterlassung jeglicher Rückfragen durch den Vater und andererseits das Unterbleiben einer solchen Kenntnisnahme infolge Nichtlesens der gerichtlichen Aufforderung – zugrunde gelegt hat. Dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag ist nämlich nicht explizit zu entnehmen, dass der Vater die Aufforderung zur Stellungnahme nicht bloß beim Postamt behoben, sondern auch geöffnet, gelesen und verstanden hat, wenngleich Letzteres angesichts des weiteren Antragsvorbringens naheliegend ist, weil ansonsten nicht nachvollziehbar wäre, wieso der Vater überhaupt annehmen konnte, dass die hier fragliche Aufforderung zur Stellungnahme dieselbe „Grundaktenzahl“ aufweist und dasselbe Kind betrifft wie das vorangegangene Kontaktrechtsverfahren.
[11] 5. Mangels erheblicher Rechtsfrage ist der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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