Der Oberste Gerichtshof hat am 23. September 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Kristöfl in der Strafsache gegen * U* wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 15, 156 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 26 Hv 150/25a des Landesgerichts Feldkirch, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil und den Beschluss dieses Gerichts als Schöffengericht vom 22. April 2026 (ON 40) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Staatsanwältin MMag. Linzner, zu Recht erkannt:
In der Strafsache AZ 26 Hv 150/25a des Landesgerichts Feldkirch verletzt das Urteil dieses Gerichts als Schöffengericht vom 22. April 2026 (ON 40) § 32 Abs 2 und 3 StGB, der zugleich ergangene Beschluss (ON 40 S 2) § 53 Abs 1 erster Fall und Abs 3 erster Satz StGB.
Das genannte Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird im Strafausspruch aufgehoben und es wird die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Feldkirch verwiesen.
Der zugleich mit dem Urteil ergangene Beschluss auf Absehen vom Widerruf der zu AZ 50 Hv 51/21p des Landesgerichts Feldkirch gewährten bedingten Strafnachsicht und Verlängerung der diesbezüglichen Probezeit wird ersatzlos aufgehoben.
Gründe:
[1] Mit am 1. Juni 2022 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 18. November 2021, GZ 50 Hv 51/21p-20, wurde * U* eines Vergehens schuldig erkannt und unter Anwendung des § 43a Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe verurteilt. Gemäß § 43 Abs 1 StGB wurde die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen (ON 13 und ON 37 Punkt 4).
[2] Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 22. April 2026 (ON 40) wurde * U* eines vom 10. Juli 2025 bis zum 1. Dezember 2025 begangenen Verbrechens schuldig erkannt. Im Rahmen der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung (§ 32 StGB) berücksichtigte der Schöffensenat auch die „Tatbegehung während offener Probezeit“ (US 14). Von einer weiteren wider ihn erhobenen Anklage wurde * U* gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
[3] Zugleich mit diesem Urteil fasste das Gericht „[g]emäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO“ den Beschluss auf Absehen vom Widerruf der dem Angeklagten mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 18. November 2021, AZ 50 Hv 51/21p, gewährten bedingten Strafnachsicht und – gestützt auf § 494a Abs 6 StPO – Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre (ON 40 S 2).
[4] Zeiten behördlicher Anhaltung wurden weder festgestellt noch sind solche aktenkundig.
[5] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, stehen sowohl das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 22. April 2026 als auch der von diesem Gericht zugleich gefasste Beschluss mit dem Gesetz nicht im Einklang:
[6] Nach § 53 Abs 1 erster Satz StGB kommt ein auf neuerliche Delinquenz gegründeter Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht oder auf Absehen vom Widerruf und Verlängerung der Probezeit (§ 53 Abs 3 erster Satz StGB) – abgesehen von der hier nicht aktuellen Ausnahme des § 53 Abs 1 letzter Satz StGB – nur im Fall der Verurteilung des Rechtsbrechers wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung in Betracht (RIS-Justiz RS0112811).
[7] Nach § 49 erster Satz StGB beginnt die Probezeit mit der Rechtskraft der Entscheidung, mit der die bedingte Strafnachsicht (§ 43 Abs 1 StGB) ausgesprochen worden ist.
[8] Vorliegend endete die zu AZ 50 Hv 51/21p des Landesgerichts Feldkirch bestimmte Probezeit mit Ablauf des 1. Juni 2025 (§§ 49, 68 StGB). Die dem Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 22. April 2026 (ON 40) zugrundeliegende strafbare Handlung hat * U* nach den diesbezüglichen Feststellungen (ON 40 S 5 f) erst ab dem 10. Juli 2025, somit nach Ablauf der Probezeit begangen.
[9] Die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit ist – gegebenenfalls – nach ständiger Judikatur im Rahmen der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung (§ 32 Abs 2 und 3 StGB) aggravierend zu werten (RIS-Justiz RS0090597 [T2] und RS0091096 [T1], jüngst 13 Os 31/26x). Da fallbezogen aber die (dargestellten) Urteilskonstatierungen diese rechtliche Wertung gerade nicht tragen, verletzt sie § 32 Abs 2 und 3 StGB.
[10] Aus demselben Grund verletzt der zugleich ergangene Beschluss (ON 40 S 2) auf Verlängerung der Probezeit § 53 Abs 1 erster Fall und Abs 3 erster Satz StGB.
[11] Da der Beschluss dem Verurteilten im Umfang der Verlängerung der Probezeit zum Nachteil gereicht und eine solche Wirkung auch bei der Bemessung der Strafe nicht ausgeschlossen werden kann, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, die Feststellung der Gesetzesverletzungen auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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