Der Oberste Gerichtshof hat am 23. September 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Kristöfl in der Strafsache gegen * S* und weitere Angeklagte wegen Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * P* sowie die Berufungen des Angeklagten * S* und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 17. Februar 2026, GZ 41 Hv 172/25t-115.6, sowie über die Beschwerde des Angeklagten * S* gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Widerruf einer bedingten Entlassung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten * P* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden – soweit hier von Bedeutung – * S* und * P* je eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (I A) sowie eines Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (II), Letzterer zudem des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB (III B) schuldig erkannt.
[2] Danach haben in W* und an anderen Orten
I A) * S* und * P* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) vom Februar 2025 bis zum Oktober 2025 Suchtgift in einer das 25-Fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich insgesamt 1.650 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von durchschnittlich zumindest 75 % Cocain im Urteil namentlich genannten sowie weiteren Personen überlassen,
II) * S*, * P* und * M* am 31. August 2025 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) * K* vorsätzlich am Körper verletzt, indem sie ihn gemeinsam attackierten und ihm mehrere Faustschläge und einen Fußtritt versetzten, wodurch der Genannte länger anhaltende Hautrötungen am Kinn und an der linken Wange erlitt, weiters
III) * P* am 6. Mai 2025 zur strafbaren Handlung des * M*, der fremde bewegliche Sachen, nämlich 11 Parfümflaschen im Gesamtwert von 641,90 Euro, Gewahrsamsträgern des Unternehmens d* wegnahm, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz beigetragen (§ 12 dritter Fall StGB), indem er dem Genannten die von diesem bei der Tat verwendete Einkaufstasche zur Verfügung stellte.
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des * P*.
[4] Dem Vorbringen der Mängelrüge (Z 5) zum Schuldspruch I A zuwider ist es nicht zu beanstanden, dass die Tatrichter den Angaben der Mitangeklagten * S* und * M* sowie jenen des Zeugen * H* lediglich in Teilbereichen Glauben schenkten (RIS-Justiz RS0098372).
[5] Soweit die Rüge – im Übrigen ohne Anführung der jeweiligen Fundstelle im Akt (siehe aber RIS-Justiz RS0124172) – die Erörterung von den Beschwerdeführer ihrer Auffassung nach entlastenden Aussagen der „Zeugen F*, K*, S*, R*“ und die Erwägungen der Tatrichter zu den Aufzeichnungen ON 21.21 als „unzureichend“ kritisiert, wendet sie sich bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO).
[6] Die Mängelrüge zum Schuldspruch II erschöpft sich mit der Behauptung, die Urteilskonstatierungen seien unvollständig und mangelhaft begründet (nominell Z 5 zweiter und vierter Fall), weil die – von den Tatrichtern als glaubwürdig erachteten (US 25) – Angaben des Zeugen * K* aus Sicht der Beschwerde mit dessen Verletzungen nicht in Einklang zu bringen seien und der Zeuge nicht erwähnt habe, dass er mit den Angeklagten S* und P* in einer Wohnung gelebt habe, zur Gänze in unzulässiger Beweiswürdigungskritik.
[7] Nominell gestützt auf § 281 Abs 1 Z 5 zweiter, dritter und vierter Fall StPO bekämpft die Beschwerde die Feststellungen zur subjektiven Tatseite zum Schuldspruch III B. Ihrem Vorbringen zuwider ist deren Ableitung aus dem äußeren Tatgeschehen (US 27) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (richtig: Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden und bei – wie hier – nicht geständigen Angeklagten methodisch auch gar nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0116882 [T1]).
[8] Mit der Behauptung, es wäre hinsichtlich der vom Schuldspruch III B umfassten Tat „jedenfalls auch der Erstangeklagte schuldig zu sprechen gewesen“, wird kein Begründungsdefizit im Sinn der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO geltend gemacht (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 441; zu den fünf vom Gesetz genannten Kategorien von Begründungsfehlern, die Nichtigkeit aus Z 5 nach sich ziehen, siehe 13 Os 35/20a EvBl 2021/63).
[9] Die Tatsachenrüge (Z 5a) zum Schuldspruch III B vermag mit dem Hinweis (im Übrigen ebenfalls ohne Angabe der Fundstelle in den Akten [siehe erneut RIS-Justiz RS0124172]) auf die Angaben der Angeklagten (dazu US 27) beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu wecken.
[10] Soweit sie die Beweiswürdigung des Erstgerichts als „grob unvernünftig“ bezeichnet und ihre Bedenken aus den Erwägungen der Tatrichter ableitet, verfehlt sie schon den gebotenen Bezug zu aktenkundigem Beweismaterial (RIS-Justiz RS0117961).
[11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[12] Entgegen der diesbezüglichen Anregung der Generalprokuratur bedurfte es in Ansehung des dieAngeklagten * S* und * P* betreffenden Erkenntnisses auf Verfall von 8.490 Euro (US 4) keines Vorgehens nach § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO. Die Generalprokuratur zeigt insoweit zutreffend auf, dass mit Verfall nur dem tatsächlichen Empfänger zugekommene Vermögens-und Ersatzwerte (§ 20 Abs 1 und 2 StGB) abgenommen werden dürfen oder in diesem Ausmaß ein Wertersatz ausgesprochen werden darf (§ 20 Abs 3 StGB). Demgemäß ist bei jedem Empfänger nur das diesem Zugeflossene für verfallen zu erklären, wenn mehrere Personen Vermögenswerte rechtswidrig erlangt haben (RIS-Justiz RS0129964). Im Hinblick auf die erfolgte Sicherstellung des nach den Feststellungen im gemeinsamen Eigentum der Genannten stehenden Bargeldbetrags (US 33) liegt jedoch in concreto keine Benachteiligung vor (dazu Ratz, WK-StPO § 290 Rz 22). Hinsichtlich jedes dieser beiden Angeklagten ist solcherart nämlich – nach Maßgabe seiner Quote – der Sache nach (nur) ein seinem Anteilsrecht (vgl dazu § 361 ABGB) entsprechender Teil des sichergestellten Betrags für verfallen erklärt worden.
[13] Die Entscheidung über die Berufungen und die als erhoben zu betrachtende (§ 498 Abs 3 dritter Satz StPO) Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).
[14] Der Kostenausspruch gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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