Der Oberste Gerichtshof hat am 22. September 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Kristöfl in der Strafsache gegen K* Ü* wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 4. März 2026, GZ 17 Hv 111/25b-69.5, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1]Mit dem angefochtenen Urteil wurde K* Ü* des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er von Jänner 2022 bis 2025 in W* und an anderen Orten ein Gut im 300.000 Euro übersteigenden Wert von insgesamt 755.000 Euro, das ihm anvertraut worden war, nämlich die auf das Konto der Üb* Handels GmbH von im angefochtenen Urteil namentlich genannten Opfern zur gewinnbringenden Vermögensanlage überwiesenen Geldbeträge, sich oder einem Dritten mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz dadurch zugeeignet, dass er entgegen der vertraglichen Vereinbarung diese Geldbeträge in zwölf, im angefochtenen Urteil einzeln angeführten Fällen (Punkte a/ bis l/) weder teilweise auf ein Treuhandkonto überwies noch für den Ankauf von Immobilien oder eine sonstige potentiell gewinnbringende Anlageform, sondern für eigene Zwecke verwendete und verbrauchte.
[3]Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
[4]Welche Bedeutung die in schriftlichen Vereinbarungen mit den Opfern erwähnte „Möglichkeit des Totalverlusts“ (vgl US 5 und 14) für den Schuldspruch wegen (nicht Betrugs sondern) Veruntreuung habe, macht die Rüge (nominell Z 9 lit a „sowie § 281 Abs 1 Z 5 [zweiter Fall] StPO iVm § 281 Abs 1 lit 9a StGB“) nicht klar. Davon abgesehen übergeht der Beschwerdeführer, dass nach den getroffenen Feststellungen mit den Opfern vereinbart war, das anvertraute Geld „für Immobilieninvestments und sonstige renditetaugliche Veranlagungen“ und zu „50 % zur Einlage auf einem Treuhandkonto“ zu verwenden, der Hinweis auf möglichen Totalverlust „bloß aus formalen Gründen in diesem Text“ enthalten war und die Opfer annahmen, „die zu erwartende Rendite“ sei „sicher“ (US 5 und 14).
[5]Die Kritik, es fehlten Konstatierungen zur „inneren Tatseite“, orientiert sich ein weiteres Mal prozessordnungswidrig nicht am Urteilssachverhalt (RIS-Justiz RS0099810). Dass der Vorsatz auf unrechtmäßige Bereicherung jeweils im Zeitpunkt der Zueignungshandlungen vorgelegen sei, hat das Erstgericht unmissverständlich festgestellt (US 11 f).
[6]Schließlich legt die Subsumtionsrüge (Z 10) nicht im Einzelnen dar (vgl aber RIS-Justiz RS0099620), weshalb auf Basis des Urteilssachverhalts (US 4 ff, vgl auch US 22) nicht Veruntreuung, sondern (gemeint ersichtlich) Untreue verwirklicht sei (vgl im Übrigen [zu ähnlichen Sachverhaltskonstellationen] 12 Os 148/19k; 13 Os 110/18b; Salimi in WK 2StGB § 133 Rz 62).
[7]Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[8]Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
[9]Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
[10]Bleibt anzumerken, dass es sich – wie vom Erstgericht aufgezeigt (US 22) – beim Opfer M* Ü* (Punkt b/) um den Bruder des Angeklagten und demnach bei der zu seinem Nachteil begangenen Veruntreuung (in Bezug auf ein Gut im Wert von 25.000 Euro) – isoliert betrachtet – um ein Privatanklagedelikt handelt (§ 166 Abs 3 StGB). Entgegen der vom Erstgericht vertretenen Ansicht wäre jedoch insoweit nicht mit Freispruch nach § 259 Z 1 StPO vorzugehen gewesen. Dies folgt zwar nicht aus dem hier zur Anwendung kommenden Zusammenrechnungsgrundsatz nach § 29 StGB (vgl Haslwanter in WK 2StGB § 29 Rz 7), ergibt sich jedoch daraus, dass die Anklage ersichtlich davon ausging, dass der Angeklagte das dort § 153 Abs 1 und 3 zweiter Fall StGB subsumierte Verhalten im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit (vgl ON 43, 1 und 4 f) setzte, weshalb bloß eine Tat im materiellen Sinn Gegenstand des Hauptverfahrens war (RIS-Justiz RS0117261, RS0115553 [T14]; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 521, 523 f und 566; Lendl , WK-StPO § 259 Rz 10).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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