12Os148/19k – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Juli 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Dr. Brenner und Dr. Setz Hummel in der Strafsache gegen Hermann P***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 3 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
In Betreff des im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) veröffentlichten Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 27. April 2020, AZ 12 Os 148/19k, wird nachträglich die Anonymisierung des Nachnamens des Zweitangeklagten angeordnet.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Urteil vom 27. April 2020, AZ 12 Os 148/19k, hat der Oberste Gerichtshof über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des (Zweit )Angeklagten Ergun S***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. April 2019, GZ 121 Hv 13/18w 201, entschieden.
In dieser Entscheidung wurde – im Rahmen der Wiedergabe der Ausführungen der Generalprokuratur (im 6. Absatz = S 7 2. Absatz der pdf Version) auch der vollständige Nachname des Angeklagten angeführt.
Insoweit war nachträglich die Anonymisierung wie im Spruch ersichtlich anzuordnen (vgl RIS Justiz RS0132058).