Der Oberste Gerichtshof hat am 22. September 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Seybert LL.M., BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6. Mai 2026, GZ 126 Hv 4/25v-144.9, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er „ in Z* und an anderen Orten, jeweils mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, wobei durch die Tat ein 300.000 Euro übersteigender Schaden herbeigeführt wurde bzw werden sollte, indem er kontinuierlich vorgenommene Tathandlungen setzte, die alle aus der gleichen Motivationslage und einem einheitlichen Willensentschluss, nämlich mithilfe der Tathandlungen in möglichst kurzer Zeit so viele COFAG-Gelder wie möglich zu erlangen, entstammten, zu den Taten 'der abgesondert verurteilten' * P* beigetragen, die im Zeitraum von Jänner 2021 bis September 2022 Mitarbeiter oder Organe nachgenannter steuerlicher Vertreter der S* AG [...] sowie der St* KG [...], dazu bestimmt hat, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorspiegelung, dass die S* AG und die St* KG in Österreich operativ tätig seien und entsprechende Umsätze nach den gemäß § 3b Abs 3 ABBAG-Gesetz erlassenen Verordnungen betreffend Richtlinien zur Gewährung von finanziellen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 erzielt hätten sowie durch die Darstellung hoher Betriebsaufwendungen aufgrund von mit der A* Consulting lediglich zum Schein abgeschlossenen Rahmenverträgen, die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) zur nachstehenden Gewährung von Zuschüssen an die S* AG sowie an die St* KG zu bewegen, sohin zu Handlungen zu verleiten, welche die COFAG in einer Gesamthöhe von 5.898.996,58 Euro (1.036.274,33 Euro betreffend die S* AG, 4.862.722,25 Euro betreffend die St* KG) am Vermögen schädigte oder schädigen sollte, wobei es hinsichtlich der S* AG in einem Betrag von 1.007.382,18 Euro und hinsichtlich der St* KG in einem Betrag von 4.845.722,25 Euro beim Versuch geblieben ist, und zwar
I/ Verantwortliche der R* GmbH
1/ hinsichtlich der S* AG zur Gewährung des Fixkostenzuschusses I in Höhe von 21.392,15 Euro, des Ausfallsbonus I in drei Tranchen in einer Gesamthöhe von 2.400 Euro und des Fixkostenzuschusses 800.000 in Höhe von 98.646,47 Euro, wobei es hinsichtlich [des] letztgenannten Zuschusses beim Versuch geblieben ist,
2/ hinsichtlich der St* KG zur Gewährung des Ausfallsbonus I in drei Tranchen in einer Gesamthöhe von 3.750 Euro,
II/ Verantwortliche der L* GmbH Wirtschaftsprüfer und Steuerberater,
1/ hinsichtlich der S* AG zur Gewährung des Ausfallsbonus III in vier Tranchen in einer Gesamthöhe von 5.100 Euro, des Verlustersatzes I in Höhe von 369.375,28 Euro, des Verlustersatzes II in Höhe von 225.242,77 Euro und des Verlustersatzes III in Höhe von 314.117,67 Euro, wobei es hinsichtlich des Verlustersatzes jeweils beim Versuch geblieben ist,
2/ hinsichtlich der St* KG zur Gewährung des Ausfallsbonus II in zwei Tranchen in einer Gesamthöhe von 3.500 Euro, des Ausfallsbonus III in fünf Tranchen in einer Gesamthöhe von 9.750 Euro, des Verlustersatzes I in Höhe von 1.417.941,83 Euro, des Verlustersatzes II in Höhe von 1.400.478,32 Euro und des Verlustersatzes III in Höhe von 2.027.302,10 Euro, wobei es hinsichtlich des Verlustersatzes jeweils beim Versuch geblieben ist,
indem er als Einzelunternehmer unter der Bezeichnung 'A* Consulting' mit Sitz in Z*, Schweiz, mit der S* AG sowie der St* KG jeweils einen, vorgeblich mit 2. Jänner 2020 datierten, tatsächlich erst später vereinbarten Rahmenvertrag samt Ergänzungen abschloss, der jeweils die Abnahme von monatlichen Mindestkontingenten an nicht näher bestimmten Beratungsleistungen, und zwar 25.200 CHF (60 Stunden á 420 CHF) in Bezug auf die S* AG sowie 137.100 CHF (300 Stunden á 457 CHF) in Bezug auf die St* KG, vorsah, und zwar rückwirkend ab dem Monat Juni 2019, wobei die tatsächliche Bezahlung durch die genannten Unternehmen 'bis auf weiteres' gestundet wurde sowie im Frühjahr 2022 diese beiden Verträge aufkündigte und zusätzlich Schadenersatzansprüche in Höhe von 180.266 CHF (betreffend die S* AG) sowie von zumindest 924.122 CHF (betreffend die St* KG) geltend machte, welche die COFAG in einer Gesamthöhe von 5.754.457,97 Euro (908.735,72 Euro betreffend die S* AG, 4.845.722,25 Euro betreffend die St* KG) am Vermögen schädigen sollte, wobei es in allen Fällen beim Versuch geblieben ist“.
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Zur Verfahrensrüge (Z 4) wurde kein Vorbringen erstattet, weshalb darauf nicht einzugehen ist (vgl §§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO).
[5] Die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) erklärt nicht deutlich und bestimmt, welches erhebliche Verfahrensergebnis (vgl aber RIS-Justiz RS0118316 [T5], RS0124172 [T4, T9]) bei welcher konkreten Feststellung zu einer entscheidenden Tatsache (vgl aber RIS-Justiz RS0130729 [T1]) übergangen worden wäre.
[6] Die weitere Beschwerde stellt den Beweiserwägungen der Tatrichter ihre eigenen Überlegungen gegenüber und behauptet daran anschließend, „die entscheidenden Tatsachenfeststellungen“ seien „unvollständig, unzureichend begründet und in wesentlichen Punkten nicht nachvollziehbar“. Ferner reklamiert sie, dass „andere wirtschaftlich nachvollziehbare Erklärungen“ „weder erörtert noch ausgeschlossen“ worden seien, weshalb „die Begründung lückenhaft“ bleibe.
[7] Damit wird kein Begründungsmangel im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 StPO geltend gemacht, sondern versucht, die Beweiswürdigung des Schöffengerichts (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld zu bekämpfen.
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[9] Gleiches gilt für die ausgeführte Berufung, weil ein solches Rechtsmittel nicht angemeldet worden war (vgl ON 144.6, 70; §§ 296 Abs 2 iVm 294 Abs 4 StPO; RIS-Justiz RS0100243).
[10] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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