Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Böhm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Z*-AG, *, vertreten durch Maraszto Milisits Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei J*, vertreten durch FSKN Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen 11.000 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 30. April 2026, GZ 6 R 33/26f 15, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Leibnitz vom 10. Februar 2026, GZ 2 C 57/25a 11, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.032,90 EUR (darin 172,15 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
[1] Zwischen der Klägerin und demBeklagten besteht ein Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrag. Dem Versicherungsverhältnis liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung 20 22 (AKHB 20 22 ) zugrunde.
[2] Sie lauten auszugsweise:
„ Artikel 3 – Was gilt als Versicherungsfall?
Versicherungsfall ist bei Personen- und Sachschäden ein Schadenereignis, bei bloßen Vermögensschäden (Art 1) ein Verstoß (Handlung oder Unterlassung), die dem versicherten Risiko (Art 1) entspringen und aus denen Ersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person entstehen oder entstehen könnten. Mehrere zeitlich und örtlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache gelten als ein Versicherungsfall.
Artikel 9 – Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten?
(Obliegenheiten)
[...]
3. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
Für den Fall der Verletzung einer der nachstehenden Obliegenheiten, die dem Versicherer gegenüber nach Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen sind, wird Leistungsfreiheit des Versicherers nach Maßgabe des § 6 Abs 3 VersVG (welcher die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit näher bestimmt; siehe Abdruck in der Beilage) vereinbart:
[...]
Artikel 11 – Inwieweit ist die Leistungsfreiheit des Versicherers bei Verletzung einer Obliegenheit oder einer Erhöhung der Gefahr beschränkt?
1. Die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verletzung einer Obliegenheit oder einer Erhöhung der Gefahr beträgt je EUR 11.000,00, für jeden Versicherungsfall insgesamt aber maximal EUR 22.000,-.
2. Die Beschränkung der Leistungsfreiheit gemäß Pkt. 1. entfällt,
2.1 wenn die Obliegenheit in der Absicht verletzt wurde, sich oder einem Dritten rechtswidrig einen Vermögensvorteil zu verschaffen;
[...] “
[3] Der Sohn des Beklagten verursachte mit dem vom Beklagten gehaltenen und im Unfallszeitpunkt bei der Klägerin aufrecht haftpflichtversicherten Pkw einen Verkehrsunfall. Nach dem Unfall entfernte er sich noch vor Eintreffen der Polizei von der Unfallstelle. Der Beklagte kam vor den einschreitenden Beamten zum Unfallort und wies die anwesenden Mitfahrenden an, anzugeben, er sei der Lenker des Fahrzeugs gewesen. Auch gegenüber der Polizei gab er an, selbst Lenker des Unfallfahrzeugs gewesen zu sein, was er später richtig stellte. Der Beklagte wollte durch die unrichtige Angabe seinem Sohn helfen, der zum Unfallzeitpunkt einen Probeführerschein hatte. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beklagte sich oder seinem Sohn durch die unrichtigen Angaben zur Lenkereigenschaft einen Vermögensvorteil verschafft hätte oder sich verschaffen hätte wollen.
[4] Die Klägerin erbrachte aufgrund des Verkehrsunfalls eine Schadenersatzleistung von insgesamt 52.274,11 EUR. Im einem weiteren Verfahren vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz machte die Klägerin gegen den Sohn des Beklagten einen Regressanspruch von 22.000 EUR sA geltend, der bereits zur Gänze erfüllt wurde.
[5] Die Klägerin begehrte vom Beklagten – weitere – 11.000 EUR sA gemäß Art 11 der AKHB 2022. Der Beklagte habe durch die falsche Angabe, er habe das Fahrzeug gelenkt, die Obliegenheit gemäß Art 9.3.4 AKHB 2022 verletzt, nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen. Die Klägerin habe aufgrund dieser Obliegenheitsverletzung gegenüber dem Beklagten einen Regressanspruch. Die Bestimmung des § 7 KHVG könne nur dahingehend verstanden werden, dass die Beschränkung auf die darin genannte Höchstsumme von 22.000 EUR nur hinsichtlich jeder einzelnen Person pro Versicherungsfall zu gelten habe und nicht für mehrere regresspflichtige Personen pro Versicherungsfall insgesamt.
[6] Der Beklagte w andte – soweit im Revisionsverfahren von Interesse – ein,gemäß § 7 Abs 1 KHVG 1994 iVm Art 11 AKHB 2022 sei die Leistungsfreiheit des Haftpflichtversicherers mit einer Regresshöhe für ein und denselben Versicherungsfall mit 22.000 EUR begrenzt. Daher bestehe kein weiterer Anspruch der Klägerin.
[7] Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Art 11.1. AKHB 2022, welcher die Leistungsfreiheit des Versicherers bei Verletzung einer Obliegenheit auf 11.000 EUR und für jeden Versicherungsfall insgesamt auf maximal 22.000 EUR beschränke, entspreche der Regelung des § 7 Abs 1 KHVG. Der Begriff des Versicherungsfalls sei als ein Schadenereignis definiert, wobei mehrere zeitlich und örtlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache als ein Versicherungsfall gelten. Das Schadenereignis sei der äußere Vorgang, der die Schädigung des Dritten und damit die Haftpflicht des Versicherungsnehmers unmittelbar herbeiführe, hier daher der gegenständliche Verkehrsunfall. Der Regressanspruch der Klägerin für alle Obliegenheitsverletzungen aus diesem Schadenereignis sei deshalb mit dem Höchstbetrag von 22.000 EUR begrenzt.
[8] Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision – nachträglich – zu, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob die Regressbeschränkung des § 7 KHVG für jeden Versicherungsfall oder für jede einzelne regresspflichtige Person gelte.
[9] Dagegen wendet sich die Revision der Klägerin mit einem Abänderungsantrag dahin, das Klagebegehren abzuweisen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[10] Der Beklagte begehrt in seiner Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, in event u ihr nicht Folge zu geben.
[11] Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig , aber nicht berechtigt .
[12] Die Klägerin steht in ihrer Revision weiterhin auf dem Standpunkt, die in § 7 KHVG und Art 11 Z 1 AKHB 2022 geregelte Beschränkung der Regressforderung des Versicherers sei nicht pro Versicherungsfall, sondern pro regresspflichtiger Person zu verstehen.
[13] 1. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914 ff ABGB) auszulegen und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]; RS0017960). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen, dabei ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (RS0008901 [insb T5, T7, T87]). Unklarheiten gehen zu Lasten der Partei, von der die Formulare stammen, das heißt im Regelfall zu Lasten des Versicherers (RS0050063 [T3]).
[14] 2. Die Materialien zur Einführung des § 7 KHVG mit BGBl Nr 651/1994, der die Regelungen über die Begrenzung der Leistungsfreiheit des Versicherers zusammenfassen soll (vgl ErläutRV 1681 BlgNR 18. GP 12 ), führen ausdrücklich eine Höchstgrenze pro Versicherungsfall an. Die gleichlautende Formulierung in Art 11 Z 1 AKHB 2022 ist ebenso zu verstehen.
[15] 3. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in den Entscheidungen 7 Ob 167/00k und 7 Ob 231/05d klargestellt, dass die Obergrenze in § 7 Abs 1 KHVG auch für die Verletzung mehrerer Obliegenheiten durch den Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit einem Versicherungsfall gilt.
[16] Nichts anderes kann aber für die Verletzung von Obliegenheiten durch mehrere Personen im Zusammenhang mit einem Versicherungsfall gelten:
[17] 3.1. Das Schadenereignis im Rahmen der Haftpflichtversicherung ist das äußere Ereignis, das den Personen- oder Sachschaden unmittelbar ausgelöst hat ( RS0081247). In der Entscheidung 7 Ob 161/24p hat der Oberste Gerichtshof – im Zusammenhang mit einer Rechtsschutzversicherung – auf diese Definition des Schadenereignisses zurückgegriffen und das äußere Ereignis als unabhängig davon, ob es dabei auf unterschiedliche Personen oder Sachen gewirkt hat, als einen Versicherungsfall definiert. Bezogen auf einen Verkehrsunfall ist der Versicherungsfall daher der Unfall selbst und nicht etwa die Auswirkungen auf einzelne Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen. Es liegt daher auch dann nur ein Versicherungsfall vor, wenn der Verkehrsunfall Personenschäden des Versicherungsnehmers und einer mitversicherten Person auslöst. Das hat in der Rechtsschutzversicherung die Konsequenz, dass die Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung steht, wenn aus ein und demselben Versicherungsfall sowohl der Versicherungsnehmer als auch mitversicherte Personen Deckungsansprüche geltend machen (vgl7 Ob 161/24p mwN ).
[18] 3.2. Ausgehend von diesem Verständnis des Versicherungsfalls in der Rechtsschutzversicherung, der auf die Definition des Schadenereignisses in der Haftpflichtversicherung zurückgeht, kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer die hier gegenständliche Bestimmung in den AVB aber auch nur so verstehen, dass eine Obergrenze, die pro Versicherungsfall für Obliegenheitsverletzungen gelten soll, unabhängig davon erreicht wird, ob der Versicherungsnehmer selbst oder ein Mitversicherter die Obliegenheit verletzt. Andernfalls würde dieselbe Definition des Versicherungsfalls im Rahmen der Rechtsschutzversicherung zugunsten des Versicherers so ausgelegt werden, dass mehrere Geschädigte eines Unfalls gemeinsam die Versicherungssumme erreichen, mehrere Regressansprüche aber unabhängig davon eine – gleich definierte – Grenze nicht erreichen.
[19] 4. Die Beklagte führt für ihre gegenteilige Ansicht deutsche Lehrmeinungen zu § 6 Abs 1 KfzPflVV ins Treffen, wonach bei Obliegenheitsverletzungen durch mehrere Personen jeder Person gegenüber die Grenze der Leistungsfreiheit des Versicherers zur Anwendung komme (vgl etwa Stiefel/Maier/Jahnke VVG 19 § 116 Rn 55 ff). Daraus ist für sie zur Auslegung der Bestimmung des § 7 Abs 1 KHVG aber deshalb nichts zu gewinnen, weil § 5 Abs 3 KfzPflVV die Leistungsfreiheit des Versicherers jeweils dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen gegenüber beschränkt und auch § 6 Abs 1 KfzPflVV – anders als die österreichische Regelung – gerade keine Bezugnahme auf den Versicherungsfall enthält.
[20] 5. Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
[21]6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
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