Unter dem Ereignis, das nach § 1 Z 1 AHVB während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein muss, um eine Deckungspflicht des Haftpflichtversicherers zu begründen, ist nicht die einzelne Schadensursache, sondern das Schadensereignis selbst, also das äußere Ereignis zu verstehen, das den Personen - oder Sachschaden unmittelbar ausgelöst hat.
BGH vom 27.06.1957, II ZR 299/55; Veröff: NJW 1957,1477
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