Der Oberste Gerichtshof hat am 3. September 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin FI Gsellmann in der Strafsache gegen * S* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten S* gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 1. April 2026, GZ 36 Hv 30/25a-152, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten * S* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung –* S* des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei weiteren Angeklagten in der Nacht von 29. auf 30. Jänner 2025 in S* * H* vorsätzlich eine schwere Körperverletzung verbunden mit einer 24 Tage übersteigenden Gesundheitsschädigung zugefügt, indem sie dem Genannten Schläge und Tritte versetzten, wodurch dieser Prellungen, Verstauchungen und einen Bruch der Phalanx des distalen dritten Fingers der rechten Hand erlitt.
[3]Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und b und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S*, die nicht berechtigt ist.
[4] Die Mängelrüge (Z 5) moniert, „die Feststellung“, wonach sich „die innere Tatseite aus der Tathandlung“ ergebe, „reiche nicht aus“, sei „nicht eindeutig“ und lasse „überhaupt nicht erkennen, welche Feststellung zur subjektiven Tatseite getroffen werden sollte“.
[5] Ihr ist zu erwidern, dass die Tatrichter zum Vorsatz des Beschwerdeführers – völlig unmissverständlich – feststellten, dass er das Opfer verprügeln wollte, wusste, dass er dieses dadurch schwer verletzen könnte und sich „billigend“ damit abfand (US 5).
[6]Mit der kritisierten Passage und den daran anschließenden – von der Beschwerde indes nicht berücksichtigten (vgl aber RIS-Justiz RS0119370) – weiteren Schlüssen aus dem Tatablauf, darunter dem gemeinschaftlichen Versetzen wuchtiger Tritte und Schläge (US 9), legte das Schöffengericht – ebenso unzweideutig – dar, wie es beweiswürdigend zur genannten Feststellung gelangte.
[7]Die behauptete Undeutlichkeit im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 erster Fall StPO liegt daher nicht vor (zum Maßstab vgl RIS-Justiz RS0099425, RS0089983).
[8]Die weitere Beschwerde (nominell Z 9 lit a und b sowie Z 10) wendet sich gegen den Schuldspruch nach § 84 Abs 4 StGB mit dem Argument, nach den Feststellungen liege keine schwere Körperverletzung vor; stattdessen sei von einer Strafbarkeit nach § 83 Abs 1 StGB auszugehen.
[9]Das Schöffengericht konstatierte, dass die – mit aufgezählten Bewegungseinschränkungen (vgl RIS-Justiz RS0092408) sachverhaltsmäßig subsumtionstauglich umschriebene (vgl RIS-Justiz RS0119090 [T5]) – Gesundheitsschädigung „bis heute“ (Tag der Urteilsfällung am 1. April 2026), also – mit Blick auf den Tatzeitpunkt – länger als 24 Tage dauerte (US 4 f).
[10]Die Rüge ist bereits deshalb nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie sich nicht an dieser Feststellung orientiert, sondern versucht, diese unter Berufung auf hypothetisch bessere Behandlungsalternativen zu bestreiten und zu verändern (vgl RIS-Justiz RS0099810). Ob die Verletzung auch an sich schwer war, kann somit – angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der in § 84 Abs 1 StGB definierten Erfolge (RIS-Justiz RS0135350) – dahingestellt bleiben.
[11]Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[12]Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[13]Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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