Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Senatspräsidentin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Stiefsohn in der Rechtssache der klagenden Partei Ö*, vertreten durch die HAIDER | OBEREDER | PILZ Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei F*, vertreten durch Hon.-Prof. Dr. Bernhard Fink und andere Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, wegen 2.111,45 EUR sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei (§ 31 JN) den
Beschluss
gefasst:
Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 170,16 EUR (darin 28,36 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten ihrer Äußerung zum Delegierungsantrag binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Der klagende Verein begehrt von seinem beklagten ehemaligen Arbeitnehmer 2.111,45 EUR sA; er bringt vor, den Betrag irrtümlich ausgezahlt zu haben.
[2] Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens und entgegnet, die Klage sei unschlüssig; er habe den angeblichen Überbezug gutgläubig verbraucht.
[3] Das Verfahren ist beim Arbeits- und Sozialgericht Wien anhängig.
[4]Der Beklagte stellte den (auf § 31 JN gestützten) Antrag, das Landesgericht Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht als zuständiges Gericht zu bestimmen.
[5] Der Kläger sprach sich dagegen aus.
[6] Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
[7] 1.Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden.
[8] Die Zweckmäßigkeit ist unter den Gesichtspunkten der Verfahrensbeschleunigung, Kostenverringerung und Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit zu beurteilen (RS0046333). Sie liegt nur ausnahmsweise vor (RS0046441), weil es sonst zu einer faktischen Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung käme (RS0046441 [T5]). Gegen den Willen einer anderen Partei ist die Delegierung nur auszusprechen, wenn die Zweckmäßigkeit eindeutig zu Gunsten aller Parteien zu bejahen ist (RS0046589; RS0046324). Auf den Wohnsitz allenfalls in Betracht kommender, aber noch nicht namhaft gemachter Zeugen ist bei der Beurteilung der Zweckmäßigkeit ebenso wenig abzustellen (RS0046589 [T15]) wie auf den Kanzleisitz eines Parteienvertreters (RS0046333 [T2, T13]).
[9] 2.Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen einer Delegierung – nach dem dafür maßgeblichen derzeitigen Verfahrensstand (5 Nc 2/12g; 9 Nc 15/13z) – nicht vor, weshalb der Delegierungsantrag abzuweisen ist:
[10] Der Kläger hat (erkennbar) die Vernehmung seiner Organe als Partei angeboten, der Beklagte ebenfalls seine Vernehmung als Partei und die Vernehmung einer Zeugin. Dass der Beklagte und die Zeugin ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichts Klagenfurt haben, bewirkt für sich allein noch nicht die eindeutige Zweckmäßigkeit einer Delegierung zu Gunsten aller Parteien. Welchen Einfluss es auf die Beurteilung der Zweckmäßigkeit haben sollte, dass der letzte Dienstort des Beklagten in Kärnten gewesen sei und der Kläger auch zwei Büros in Kärnten betreibe, legt der Beklagte nicht dar.
[11] 3.Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 ZPO. Der erfolglose Delegierungswerber hat dem Prozessgegner dessen notwendige Kosten einer ablehnenden Äußerung zum Delegierungsantrag unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits zu ersetzen (RS0036025).
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