Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Mag. Binder als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, Italien, vertreten durch Dr. Gerhard Seirer und Mag. Herbert Weichselbraun, Rechtsanwälte in Lienz, gegen die beklagte Partei L* AG, *, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 12 Cg 12/20i des Handelsgerichts Wien (Streitwert 140.271,10 EUR sA), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 22. Juni 2026, GZ 3 R 23/26p-10, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Kläger hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Italien. Er erwarb als Verbraucher über die beklagte Bank mit Sitz in Österreich Finanzprodukte.
[2] Im Vorverfahren begehrte er den Ersatz des mit diesen Finanzprodukten erlittenen Verlusts. Er stützte die Haftung der Beklagten zuletzt nur mehr auf das seiner Ansicht nach auf den Vertrag mit der Beklagten anwendbare italienische Recht. Dessen Anwendbarkeit leitete er daraus ab, dass die Beklagte ihre Tätigkeit gemäß Art 6 Abs 1 lit b Rom I-VO auf Italien ausgerichtet habe.
[3]Der Senat ging im Vorverfahren zu 1 Ob 187/25v davon aus, dass die Beklagte ihre Tätigkeit zu Beginn der Geschäftsbeziehung mit dem Kläger nicht auf den italienischen Markt ausgerichtet gehabt habe. Mangels Anwendbarkeit von Art 6 Rom I-VO sei daher das von den Parteien gewählte österreichische Recht anzuwenden. Dass die Beklagte ihre Tätigkeit im Verlauf ihrer Geschäftsbeziehung mit dem Kläger auch auf Italien ausgerichtet habe, ändere daran – wie der EuGH in dem vom Obersten Gerichtshof eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahren zu C-279/24 klargestellt habe – nichts. Davon ausgehend bestätigte der Senat die Klageabweisung durch die Vorinstanzen.
[4] Mit seiner am 4. 2. 2026 erhobenen Wiederaufnahmeklage strebt der Kläger die Aufhebung der Entscheidungen der ersten und zweiten Instanz im Vorverfahren sowie die Stattgabe seiner Klage an.
[5] Nachdem ihm bekannt geworden sei, dass die Entscheidung des EuGH zu C-279/24 auf einer „unzutreffenden Darstellung des Sachverhalts“ beruht habe, habe er unter Verwendung „generativer künstlicher Intelligenz“ – die im Vorverfahren in erster Instanz noch nicht zur Verfügung gestanden sei – Recherchen vorgenommen. Diese hätten ergeben, dass die Beklagte ihre Tätigkeit schon vor Begründung ihrer Vertragsbeziehung mit ihm gemäß Art 6 Abs 1 lit b Rom I-VO auf den italienischen Markt ausgerichtet gehabt habe, weil sie in einem von der italienischen Zentralbank geführten – auf deren Webseite einsehbaren – Register der zur Ausübung von Geschäften in Italien zugelassenen Finanzintermediäre eingetragen gewesen sei. Auf die Geschäftsbeziehung der Parteien sei daher italienisches Recht anzuwenden. Nach diesem bestehe der Ersatzanspruch zu Recht.
[6] Das Erstgericht wies die Wiederaufnahmeklage zurück, weil der Kläger nicht behauptet habe, dass ihn an der Nichtvorlage des neuen Beweismittels – des Auszugs aus dem von der italienischen Zentralbank geführten Registers der in Italien zugelassenen Finanzintermediäre – im Vorverfahren kein Verschulden treffe.
[7] Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu. Es schloss sich der Begründung des Erstgerichts an, dass der Kläger sein fehlendes Verschulden an der im Vorverfahren unterbliebenen Vorlage des Beweismittels nicht dargelegt habe. Seine diesbezüglichen Behauptungen im Rekurs verstießen gegen das Neuerungsverbot.
[8] Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekursdes Klägers ist mangels Darlegung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig :
[9]1. Den Wiederaufnahmekläger trifft beim hier geltend gemachten Wiederaufnahmegrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO die Behauptungslast dafür, dass ihn kein Verschulden daran trifft, ein als Wiederaufnahmegrund angeführtes Beweismittel nicht schon im Vorprozess beantragt zu haben ( RS0044633 [T3, T4, T6, T10]; vgl auch RS0044558 [insb T13]). Ein Verstoß gegen die prozessuale Diligenzpflicht kann auch darin liegen, dass eine Partei nicht die ihr zumutbaren Erhebungen gepflogen hat, um sich die zur Dartuung ihres Prozessstandpunkts erforderlichen Beweismittel zu verschaffen (vgl RS0109743 [T3]; RS0044619 [T4, T7]), insbesondere wenn deren Bedeutung ohne Weiteres erkennbar war ( RS0044619 [T9]). Die Wiederaufnahme ist ausgeschlossen, wenn die Partei ein Beweismittel bei Anwendung ordnungsgemäßer Aufmerksamkeit auffinden hätte können ( RS0044533 [T12]), was nach einem strengen Maßstab zu beurteilen ist (vgl RS0044623 ). Nur wenn sie das Anbot von Beweismitteln unterließ, mit deren Vorhandensein sie bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht rechnen musste, läge kein Verschulden vor ( RS0044619 [T10]). Die Berufung eines Wiederaufnahmeklägers auf mangelndes Verschulden, ohne dies näher darzulegen und Tatsachen zu behaupten, nach denen das Verschulden beurteilt werden kann, reicht nicht aus ( RS0044558 [T16]).
[10]2. Ob die Angaben in der Wiederaufnahmeklage geeignet sind, ein mangelndes Verschulden im Sinn des § 530 Abs 2 ZPO darzulegen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage gemäß § 528 Abs 1 ZPO ( RS0044411 [T19]).
[11] 3. Ob die Beklagte ihre Tätigkeit schon bei Begründung ihrer Geschäftsbeziehung zum Kläger auf Italien ausgerichtet gehabt habe und daher Art 6 Abs 1 lit b Rom I-VO anwendbar sei, wozu der Wiederaufnahmekläger ein „neues“ Beweismittel vorlegt, war bereits Gegenstand des Vorverfahrens in erster Instanz. Die Relevanz dieses Beweismittels lag für den Kläger auf der Hand. Warum es ihm nicht möglich gewesen wäre, dieses bereits im Vorverfahren vorzulegen, hat er – wovon die Vorinstanzen zutreffend ausgingen – in seiner Wiederaufnahmeklage nicht behauptet. Dies wäre im Hinblick darauf, dass das von der italienischen Zentralbank geführte Register der in Italien zugelassenen Finanzintermediäre auf deren Webseite öffentlich einsehbar war, auch nicht ersichtlich. Dass der Kläger seine – zur Auffindung des „neuen“ Beweismittels führende – Recherche im Internet unter Anwendung einer nicht näher beschriebenen „generativen künstlichen Intelligenz“ vorgenommen habe, kann sein fehlendes Verschulden an der unterbliebenen Vorlage des Beweismittels im Vorverfahren schon deshalb nicht begründen, weil seine Behauptung offen lässt, ob dieses nicht auch anderweitig – ohne eine solche Recherchemethode – erlangt werden hätte können.
[12] 4. Davon ausgehend bedarf es keiner Korrektur, dass die Vorinstanzen die Wiederaufnahmeklage ohne Verbesserungsversuch (vgl RS0044558 [T9]) als unschlüssig zurückwiesen (vgl RS0044558 [insb T4, T6, T13]).
[13] 5. Die vom Kläger geäußerten Bedenken zur Wirksamkeit des unionsrechtlichen Verbraucherschutzes stellen sich im Hinblick auf die von den Vorinstanzen vertretbar angenommene Unschlüssigkeit der Wiederaufnahmeklage nicht.
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