Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka und Dr. Stefula und die fachkundigen Laienrichter Mag. Anja Pokorny (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und FOI Tamara Haller (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch die Likar Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei H*, vertreten durch Dr. Kerstin Weber-Reisenhofer, Rechtsanwältin in Gleisdorf, wegen 11.292,42 EUR brutto, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Mai 2026, GZ 7 Ra 13/26z-23.2, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen .
Begründung:
[1] Die 2005 geborene Klägerin war beim beklagten Inhaber eines Kosmetikstudios von 3. 7. 2023 bis 31. 10. 2024 als Lehrling in den Lehrberufen Kosmetikerin und Fußpflegerin beschäftigt; das Lehrverhältnis unterlag dem Kollektivvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter sowie für gewerbliche Lehrlinge im Fußpfleger-, Kosmetiker- und Masseurgewerbe und hätte plangemäß am 8. 6. 2026 geendet; der Beklagte löste aber das Lehrverhältnis am 31. 10. 2024 nach§ 15 Abs 3 lit a (und lit e) BAG vorzeitig auf.
[2] Die Klägerin erhebt – soweit für das Revisionsverfahren relevant – aus ungerechtfertigter Beendigung des Lehrverhältnisses resultierende Ansprüche. Die Vorinstanzen wiesen dieses Klagebegehren übereinstimmend ab. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision der Klägerin vermag die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht darzulegen.
[3] 1.1. Nach der Rechtsprechung hat ein Arbeitnehmer im Fall einer unwirksamen Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen eines bestehenden besonderen Kündigungs- oder Entlassungsschu tzes e in Wahlrecht: Er kann die Unwirksamkeit der Auflösung geltend machen, kann aber auch die unwirksame Beendigung gegen sich gelten lassen und die für den Fall der ungerechtfertigten Beendigung vorgesehenen Ansprüche erheben (vgl 9 ObA 97/05p mwN).
[4] 1.2.Gemäß § 15 Abs 2 BAG bedarf die Auflösung eines Lehrverhältnisses zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dem Erfordernis der Schriftlichkeit ist erst dann vollinhaltlich entsprochen, wenn die Auflösungserklärung von der Lehrvertragspartei, welche die vorzeitige Auflösung bewirken will, unterzeichnet worden ist (RS0052724 [T4]; vgl allgemein RS0017221).
[5] 1.3. Wurde die Auflösung des Lehrverhältnisses nicht wirksam schriftlich erklärt, kommt es grundsätzlich zu keiner Beendigung des Lehrverhältnisses. Auch ein Lehrling kann aber in einem solchen Fall zwischen der Fortsetzung des Lehrverhältnisses einerseits und dem Akzeptieren der Auflösung des Lehrverhältnisses unter gleichzeitiger Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen dessen unberechtigter Auflösung wählen (9 ObA 135/18w [ErwGr 2] mwN).
[6] 1.4. Die Klägerin hat hier von diesem Wahlrecht ausdrücklich Gebrauch und nicht den Fortbestand des Lehrverhältnisses, sondern Schadenersatz aufgrund dessen Beendigung geltend gemacht. Das Ausbildungsverhältnis der Klägerin wurde somit rechtswirksam mit Lösungswirkung zu dem sich aus der Beendigungserklärung ergebenden Zeitpunkt (dem von der Revision unbestritten nicht verfristeten 31. 10. 2024, an dem die Klägerin nach den Feststellungen die Auflösungserklärung erhielt und auch las) beendet; die Klägerin kann Schadenersatzansprüche aber nicht aus einer (insofern jedenfalls geheilten) Formwidrigkeit der Beendigungserklärung folgenden Rechtsunwirksamkeit, sondern nur noch aus deren allfälligen Unbegründetheit ableiten (RS0132623 = 9 ObA 135/18w [insb ErwGr 6]).
[7] 1.5. Es kommt daher auf die Frage der Fristwidrigkeit späterer Übermittlungen der Erklärung oder – wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte – auf die Frage der Form der Entlassungserklärung durch den Beklagten (hier durch WhatsApp-Übermittlung eines Fotos bzw Scans der Entlassungserklärung) nicht an; die zu 9 ObA 110/15i ErwGr 4.5.–4.7. erörterten und auch im Schrifttum lebhaft und kontrovers diskutierten Fragen in diesem Zusammenhang (vgl etwa Geiblinger , Kündigung des Arbeitsverhältnisses per „WhatsApp“ bei Schriftformgebot im Kollektivvertrag, JAS 2017, 63 [FN 48 mwN zur hL] ; Trost , Glosse zu 9 ObA 110/15i, DRdA 2016/37, 339 [341] ; Köck , Glosse zu 9 ObA 110/15i, ZAS 2016/15, 85 [86] ; Stiglbauer , Schriftformbedürftige Kündigung – Gültigkeit bei Zugang per WhatsApp? JBl 2017, 681 ; Schnittler , Schriftform bei einer Kündigung per „WhatsApp“ – eine Erörterung aus Anlass der Entscheidung 9 ObA 110/15i, jusIT 2016/22, 47 ; vgl auch 8 ObA 101/21t ) müssen hier nicht vertieft werden.
[8] 1.6. Sonstige Widersprüche der Entscheidungen der Vorinstanzen zur bisherigen Rechtsprechung zeigt die Revision nicht auf:
[9] Der Umstand, dass der Entscheidung 9 ObA 135/18w eine Auflösung in der Probezeit zugrunde lag, hatte nur für die Frage Bedeutung, ob der Klägerin dort überhaupt aufgrund (im Hinblick auf die Probezeit letztlich verneinter) unberechtigter Auflösung Schadenersatzansprüche zustanden. Aus den zu RS0113482 indizierten Entscheidungen ist kein Widerspruch zu 9 ObA 135/18w ersichtlich, zumal sich auch aus 8 ObA 297/99f ergibt, dass der Lehrling wahlweise auf seinem besonderen Entlassungsschutz bestehen oder darauf verzichten und an Stelle der Fortsetzung des Lehrverhältnisses die beendigungsabhängigen Ansprüche geltend machen kann. Aus welchem Grund ein solches Verständnis bei formaler Unwirksamkeit der Auflösungserklärung das Wahlrecht seiner Bedeutung berauben sollte, vermag die Revision ebenso wenig nachvollziehbar darzulegen wie aus der – den dargelegten Grundsätzen folgenden – Entscheidung 9 ObA 97/05p abzuleitende Argumente für ihren Standpunkt.
[10] 2.1.Nach ständiger Rechtsprechung wirft die Beurteilung, ob im Einzelfall ein Entlassungsgrund verwirklicht wurde, keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf, es sei denn, das Berufungsgericht hätte bei seiner Entscheidung seinen Beurteilungsspielraum überschritten (vgl etwa RS0106298 ;RS0029095 [insb T18] ; RS0029672 ; RS0029329 ).
[11] 2.2. Die Klägerin und eine Kollegin hatten sich unberechtigt – nach den (vom Berufungsgericht vertretbar so ausgelegten) Feststellungen entweder durch Ausspähen des PIN-Codes oder dessen zufälliges Erraten – Zugang zum Mobiltelefon ihrer Ausbildnerin (der bei ihm angestellten Ehefrau des Beklagten) verschafft, dieses für die „Wo-ist“-Funktion am nur für die Firmen-Terminverwaltung bestimmten Betriebs-iPad freigeschaltet und diese unerlaubterweise dafür verwendet, sich Kenntnis von den Standortdaten der Ausbildnerin zu verschaffen, auch um ungestörte, ihnen nicht gestattete Rauchpausen machen zu können; weiters hatten die Klägerin und ihre Kollegin (sehr) private Fotos des Beklagten und seiner Frau, die auf dem Mobiltelefon der Ausbildnerin gespeichert waren, nach Entsperren des Handys betrachtet und anderen Mitarbeitern davon und von deren Inhalt erzählt.
[12] Die Vorinstanzen bejahten deshalb das Vorliegen des in§ 15 Abs 3 lit a Fall 3 BAG normierten Entlassungsgrundes wegen Vertrauensverlusts zufolge strafbarer, objektiv gegen § 118a StGB und § 62 DSG verstoßender Handlungen.
[13] 2.3. Diese Beurteilung hält sich im Rahmen der Leitlinien der Rechtsprechung und des den Gerichten im Einzelfall notwendigerweise zukommenden Beurteilungsspielraums. Worin Unvertretbarkeit dieser Einschätzung zu erblicken wäre, zeigt die Klägerin in ihrer Revision nicht auf. Von ihr behauptete rechtliche Feststellungsmängel, widersprüchliche Feststellungen oder eine unvertretbare Auslegung der erstgerichtlichen Feststellungen dazu, wie die Klägerin Zugang zum PIN-Code erlangte, liegen nicht vor. Umstände in diesem Zusammenhang, die ausnahmsweise die Anrufung des Obersten Gerichtshofs erlauben würden (vgl RS0118891 [insb T3–T5]), werden in der Revision nicht dargelegt.
[14] 3.Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
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