Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Painsi als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Mag. Istjan, LL.M. und den Hofrat Mag. Falmbigl in der Pflegschaftssache der minderjährigen A*, AZ 495 Ps 31/26z des Bezirksgerichts Graz-Ost, wegen Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 Abs 2 JN den
Beschluss
gefasst:
Die mit Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 8. Juni 2026, GZ 495 Ps 31/26z-59, gemäß § 111 JN verfügte Übertragung der Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Floridsdorf wird genehmigt.
Begründung:
[1] Die Mutter, die mit der Minderjährigen in Graz wohnte, beantragte die alleinige Obsorge sowie, dass dem Vater lediglich ein begleitetes Kontaktrecht eingeräumt werde. Der Vater beantragte die Beibehaltung der gemeinsamen Obsorge und ein unbegleitetes wöchentliches Kontaktrecht.
[2] Nachdem das Bezirksgericht Graz-Ost die Mutter vorläufig mit der alleinigen Obsorge betraut und dem Vater ein vorläufiges begleitetes Kontaktrecht zugesprochen hatte, gab die Mutter bekannt, nunmehr (offenkundig mit der Minderjährigen) nach Wien Floridsdorf gezogen zu sein.
[3] Daraufhin sprach das Bezirksgericht Graz-Ost mit rechtskräftigem Beschluss vom 8. Juni 2026 aus, dass das Pflegschaftsverfahren dem Bezirksgericht Floridsdorf übertragen wird.
[4] Das Bezirksgericht Floridsdorf lehnte die Übernahme des Verfahrens ab, weil das übertragende Gericht bereits mehrfach mit den Eltern verhandelt habe und daher eine besondere Sachkenntnis aufweise.
[5]Das Bezirksgericht Graz-Ost legte den Akt gemäß § 111 Abs 2 JN dem Obersten Gerichtshof vor.
[6]1. Gemäß § 111 Abs 1 JN kann das Pflegschaftsgericht die Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Minderjährigen oder sonstiger Pflegebefohlener gelegen erscheint, insbesondere, wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Ausschlaggebendes Kriterium einer Zuständigkeitsübertragung nach dieser Gesetzesstelle ist stets das Kindeswohl (RS0047074). Dabei ist in der Regel das Naheverhältnis zwischen Pflegebefohlenem und Gericht von wesentlicher Bedeutung (RS0047074 [T7, T18]; RS0047300 [T19]). Die Voraussetzungen für eine Übertragung der Zuständigkeit gemäß § 111 Abs 1 JN liegen in der Regel dann vor, wenn die Pflegschaftssache jenem Gericht übertragen wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des Pflegebefohlenen liegt (RS0047027 [T10]; RS0047300 [T11]).
[7]2. Offene Anträge sprechen im Allgemeinen nicht gegen eine Zuständigkeitsübertragung, sofern nicht dem übertragenden Gericht für die ausstehende Entscheidung besondere Sachkenntnis zukommt (RS0047032). Bei einem unerledigten Obsorgeantrag kann eine Zuständigkeitsübertragung zwar unzweckmäßig sein, weil noch nicht feststeht, ob das Kind überhaupt im Sprengel des Gerichts bleiben wird, an das die Zuständigkeit übertragen werden soll (RS0047027 [T2]). Eine Entscheidung durch das bisher zuständige Gericht ist aber auch in diesen Fällen nur dann sinnvoll, wenn dieses bereits über entsprechende Sachkenntnisse verfügt oder jedenfalls in der Lage ist, sich diese Kenntnisse leichter zu verschaffen als das andere Gericht (RS0047027 [T3, T19]). Es kommt nicht entscheidend darauf an, ob und wie lange sich das bisher zuständige Gericht um die Ermittlung von Sachverhaltsgrundlagen bemüht hat, sondern ausschließlich darauf, welches Gericht eher in der Lage ist, die aktuelle Lebenssituation aller Beteiligten zu erforschen und zu beurteilen (RS0047027 [T7]; RS0047032 [T41]).
[8]3. Es trifft zwar zu, dass das Bezirksgericht Graz-Ost die Eltern bereits – vor allem zu Fragen des laufenden Kontaktrechts – einvernommen hat, allerdings wird bei einer abschließenden Beurteilung vor allem die aktuelle Lebens- und Wohnsituation der Beteiligten zu berücksichtigen sein. Nach der Aktenlage leben die Minderjährige und die Mutter in Wien Floridsdorf und der Vater in 2301 Groß-Enzersdorf. Gründe warum das übertragende Gericht eher in der Lage sein sollte, sich die erforderlichen Kenntnisse der aktuellen Lebensumstände zu verschaffen, sind nicht ersichtlich. Damit hat es bei der allgemeinen Regel zu bleiben, dass das Naheverhältnis zwischen dem Pflegebefohlenen und dem Gericht von wesentlicher Bedeutung und daher jenes Gericht besser geeignet ist, in dessen Sprengel der Minderjährige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (vgl 10 Nc 14/25b; 9 Nc 2/24d; 5 Nc 3/23w).
[9] 4. Die Übertragung der Zuständigkeit an das Bezirksgericht Floridsdorf war daher zu genehmigen.
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