Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juli 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Zeugswetter in der Strafsache gegen * G* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 5. März 2026, GZ 86 Hv 10/26h-43.1, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1]Mit dem angefochtenen Urteil wurde * G* des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 28. August 2025 in W* * W* mit Gewalt zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sie auf eine Bank drückte, ihre Arme packte, diese über ihrem Kopf festhielt, in ihre Hose griff und sie mit zwei Fingern der rechten Hand vaginal penetrierte.
[3]Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5 und „9b“ StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
[4]Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) hat das Erstgericht den Antrag auf „Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Urologie mit Schwerpunkt Andrologie“ (zusammengefasst) zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer an einer „erektilen Dysfunktion“ leide und die ihm angelastete „Tathandlung aus medizinischer Sicht im Tatzeitraum nicht hätte begehen können“ (ON 43, 32 ff iVm ON 41, 5), zu Recht abgewiesen. Das genannte Beweisthema betraf nämlich schon mit Blick auf das vorgeworfene Verhalten (digitale Vaginalpenetration) keine erhebliche Tatsache (RIS-Justiz RS0118319; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 342 zum Urteilszeitpunkt als relevantem Bezugspunkt der Relevanzprüfung; vgl im Übrigen RIS-Justiz RS0090720 T3 und T4).
[5]Unvollständig (Z 5 zweiter Fall) ist ein Urteil nur dann, wenn dessen Begründung erhebliche Beweisergebnisse übergeht (RIS-Justiz RS0118316). Um ein solches handelt es sich bei der von der Mängelrüge ins Treffen geführten Passage der Aussage des Opfers, der Penis des Beschwerdeführers sei „steif“ gewesen, er habe „einen Samenerguss“ gehabt (ON 43, 14) – wie oben bereits ausgeführt – gerade nicht.
[6]Davon abgesehen haben die Tatrichter die Angaben des Tatopfers ohnehin erörtert. Zu einer Auseinandersetzung mit von der Rüge hervorgehobenen Details derselben in den Entscheidungsgründen waren sie mit Blick auf das Gebot zu deren gedrängter Darstellung (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verhalten (RIS-Justiz RS0106642).
[7]Indem die weitere Rüge das Verhalten des Opfers nach der Tat als „lebensfremd“ bezeichnet, stellt sie bloß dessen vom Erstgericht bejahte Glaubwürdigkeit (US 3) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung (§ 283 Abs 1 StPO) infrage.
[8]Der Einwand (nominell „Z 9b“, der Sache nach Z 10), das angelastete Verhalten sei § 205a StGB zu subsumieren gewesen, verfehlt die gebotene Bezugnahme auf den Urteilssachverhalt (RIS-Justiz RS0099810), nach welchem der Beschwerdeführer W* mit seinem Oberkörper fixiert und ihre Hände über ihrem Kopf festgehalten habe, ihr Widerstand an der Fixierung durch seinen Oberkörper gescheitert sei (US 2). Dass dieses Verhalten den Gewaltbegriff des § 201 Abs 1 StGB nicht erfülle, behauptet die Rüge bloß ohne nähere Darlegung (RIS-Justiz RS0099620; vgl im Übrigen RS0095232).
[9]Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[10] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen.
[11]Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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