Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*, vertreten durch Dr. Reinhard Lachinger, Rechtsanwalt in Korneuburg, gegen die beklagten Parteien 1. N*, und 2. D*, beide vertreten durch Dr. Corvin Hummer und Mag. Birke Schönknecht, Rechtsanwälte in Wien, wegen 7.502,50 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. März 2026, GZ 13 R 168/25h-35, mit dem das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 28. August 2025, GZ 2 Cg 88/24b-31, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 1.239,83 EUR (darin enthalten 206,64 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Der Kläger fuhr mit seinem Fahrrad auf einem, aus seiner Fahrtrichtung gesehen auf der linken Seite parallel zu einer Landesstraße verlaufenden, von dieser durch ein begrüntes Bankett getrennten Weg, der eine einmündende Gemeindestraße kreuzt. Der Weg ist weder als Fuß noch als Radweg beschildert. Auch im Kreuzungsbereich bestehen keine Bodenmarkierungen, insbesondere keine Radfahrerüberfahrt (§ 2 Abs 1 Z 12a StVO).
[2] Der Zweitbeklagte näherte sich aus der Gemeindestraße kommend mit seinem bei der Erstbeklagten haftpflichtversicherten PKW der aufgrund des Verkehrszeichens „Vorrang geben“ bevorrangten Landesstraße und wollte in diese nach rechts einbiegen.
[3] Im Bereich der gedachten Verlängerung des Wegs kam es auf der Kreuzung zur Kollision.
[4] Die Vorinstanzen gingen vom Alleinverschulden des klagenden Radfahrers aus.
[5] Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision über Antrag des Klägers nachträglich zur Frage zu, ob § 19 Abs 6a StVO allenfalls analog auf nicht als Radwege gekennzeichnete Wege anzuwenden und womöglich das Verhältnis zwischen § 19 Abs 4 StVO und § 19 Abs 6a StVO nicht ausreichend berücksichtigt worden sei.
[6] Die Revisiondes Klägers ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels Vorliegens einer Rechtsfrage der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig .
[7]1. Dass sich der Zweitbeklagte trotz des Vorrangzeichen nach § 52 Z 23 StVO („Vorrang geben“) im Fließverkehr befand (2 Ob 135/15i [Pkt 3.]; 2 Ob 183/25p [Rz 4]), zieht die Revision nicht in Zweifel.
[8] 2. Selbst wenn man mit der Revision § 19 Abs 6a StVO mangels Vorliegens eines im Kreuzungsbereich nicht fortgesetzten Radwegs oder Geh- und Radwegs für unanwendbar hält, wäre der Kläger gemäß § 19 Abs 6 StVO als von einem Feldweg „oder dgl.“ kommend gegenüber dem im Fließverkehr befindlichen Zweitbeklagten benachrangt.
[9] 3. Auch einen Verstoß des Zweitbeklagten gegen § 19 Abs 4 StVO haben die Vorinstanzen vertretbar verneint.
[10] 3.1. Das Vorrangzeichen nach § 52 Z 23 StVO („Vorrang geben“) verpflichtet nach der Rechtsprechung zur Wahrung des Vorrangs für die gesamte folgende Kreuzung ( RS0073405 ). Der Grundsatz, dass sich der Vorrang auf die ganze Fahrbahn der bevorrangten Straße bezieht und auch dann nicht verlorengeht, wenn sich der im Vorrang befindliche Verkehrsteilnehmer verkehrswidrig verhält, verliert jedoch seine Wirkung, wenn der Wartepflichtige den anderen Verkehrsteilnehmer nicht oder nicht aus dieser Annäherungsrichtung erwarten muss ( RS0073421 ).
[11] 3.2. Nach den konkreten örtlichen Gegebenheiten konnte der Zweitbeklagte in Annäherung an die Kreuzung nur die Landesstraße, wegen der parallel zur Gemeindestraße bis zum Kreuzungsbereich verlaufenden Mauer und mangels jeden Anhaltspunkts in der Oberflächenbeschaffenheit der Straße aber nicht erkennen, dass sich (aus seiner Annäherungsrichtung gesehen) davor ein im Bereich der Landesstraße parallel dazu verlaufender Weg befand. Er durfte daher darauf vertrauen (§ 3 StVO), dass sich vor Erreichen der Landesstraße im (aus seiner Annäherungsrichtung betrachtet) Querverkehr von rechts – also auf der linken Seite der Vorrangstraße – kein Fahrzeug nähern wird (vgl sogar im Zusammenhang mit einer zulässig befahrenen, an der Kreuzung endenden Radfahranlage 2 Ob 183/25p [Rz 5]).
[12]3.3. Selbst bei der von der Revision unter Hinweis auf 2 Ob 135/11h intendierten Anwendbarkeit des § 19 Abs 4 StVO auf den konkreten Kreuzungsbereich haben daher die Vorinstanzen unabhängig von der Qualifikation des Wegs eine Vorrangverletzung des Zweitbeklagten nicht korrekturbedürftig verneint.
[13] 3.4. Die Entscheidung 2 Ob 135/11h betraf überdies insofern eine Sonderkonstellation, als dort zwar ein Radweg an der Kreuzung endete, in Annäherungsrichtung des dortigen KFZ-Lenkers aber das allgemeine Gefahrenzeichen nach § 50 Z 16 StVO mit der Zusatztafel „Radroute kreuzt“ angebracht war, weshalb der erkennende Senat im Hinblick auf diese Sonderkonstellation unter Verweis auf 2 Ob 233/08s die Ansicht vertrat, dass bei dieser besonderen Kreuzungssituation wegen der notwendigen Schnelligkeit, mit der Verkehrsteilnehmer die Vorrangsituation beurteilen können müssen, und im Sinne einer möglichst einfachen Handhabbarkeit die eindeutigere Vorrangregel des § 19 Abs 4 StVO vorzugehen habe (vgl 2 Ob 135/15i [Pkt 4.]).
[14] Anders als in der vorliegenden Konstellation musste der PKW-Lenker dort aber mit querenden Fahrrädern rechnen.
[15] 3.5. Wenn der Kläger aber – sei es nach § 19 Abs 6 StVO oder nach § 19 Abs 6a StVO – benachrangt war und sich auch nicht darauf berufen kann, dass der Zweitbeklagte ihm gegenüber nach § 19 Abs 4 StVO wartepflichtig gewesen wäre, stellt sich die Frage nach dem Verhältnis zwischen den genannten Bestimmungen nicht. Im Unfallbereich bestand auch keine unklare Situation oder „Sonderkonstellation“ (wie in 2 Ob 135/11h ). Der Kläger konnte das in der Gemeindestraße angebrachte Vorrangzeichen vom Weg aus aufgrund der parallel zur Gemeindestraße verlaufenden Mauer auch gar nicht wahrnehmen. Insgesamt sind die Vorinstanzen damit ohne Korrekturbedarf davon ausgegangen, dass ein der Entscheidung 2 Ob 183/25p gut vergleichbarer Sachverhalt vorliegt.
[16]4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagten haben auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
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