Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Juli 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Edelmann als Schriftführer in der Strafsache gegen * A* wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 5. März 2026, GZ 603 Hv 7/25t-74.2.1, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung:
[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde* A* des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 20. Mai 2025 in W* * H* vorsätzlich zu töten versucht, indem er diesem mit einem Stanleymesser mehrere Schnitte im Bereich des Kopf-, Hals- und Brustbereichs zufügte, nämlich eine 20 cm lange Schnittwunde an der linken Halsseite, die bis zur inneren rechten Unterschlüsselbeinregion reichte und zu einer Verletzung einer Vene geführt hat, eine ca 6 cm lange Schnittwunde rechts der Drosselgrube, eine ca 15 cm lange Schnittwunde im Bereich des linken Brustmuskels sowie eine ca 4 x 2 cm messende Schnittverletzung an der linken Stirnseite, wobei Lebensgefahr bestand und ohne zeitgerechte medizinische Versorgung der Tod eingetreten wäre.
[3]Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 10a und 12 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die nicht berechtigt ist.
[4]Der Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 10a StPO zielt darauf ab, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse (§ 258 Abs 1 iVm § 302 Abs 1 StPO) aufzuzeigen, die nahelegen, dass die Geschworenen das ihnen nach § 258 Abs 2 zweiter Satz iVm § 302 Abs 1 StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in unerträglicher Weise gebraucht haben (RIS-Justiz RS0118780 [T16, T17]). Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld im Einzelrichterverfahren einräumt – wird dadurch nicht eröffnet (RIS-Justiz RS0119583 [T5]).
[5] Mit der eigenen Interpretation der Aussagen des Angeklagten und des Opfers zum Tathergang und zur gemeinsamen „Vorgeschichte“ sowie den daraus gezogenen Schlussfolgerungen, die sich gegen den von den Geschworenen bejahten Tötungsvorsatz sowie die von diesen verneinte (Putativ-)Notwehr richten, gelingt es der Beschwerde nicht, erhebliche Bedenken im bezeichneten Sinn gegen die Richtigkeit des Ausspruchs der Geschworenen über entscheidende Tatsachen zu wecken.
[6]Indem die eine Verurteilung wegen „schwerer Körperverletzung“ anstrebende Subsumtionsrüge (Z 12) den im Wahrspruch festgestellten Tötungsvorsatz auf Basis eigener Beweisschlüsse aus dem Verletzungsbild bestreitet, hält sie nicht am Urteilssachverhalt fest und gelangt solcherart nicht prozessförmig zur Ausführung (vgl RIS-Justiz RS0101476, RS0101469 [T7]).
[7]Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285 Abs 1 StPO).
[8]Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 344, 285i StPO).
[9]Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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