Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Annerl und die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Markus Schrottmeyer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Sylvia Zechmeister (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch Dr. Hannelore Gassner-Heimerl, Rechtsanwältin in Salzburg, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84–86, wegen Kinderbetreuungsgeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Februar 2026, GZ 11 Rs 9/26m-17, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Gegenstand des Verfahrens ist der Anspruch des Klägers auf Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens für seinen am * 2023 geborenen Sohn für den Zeitraum 1. 10. 2024 bis 12. 1. 2025.
[2] Der Kläger und seine Familie waren vor ihrem Umzug an einer gemeinsamen Adresse hauptwohnsitzlich gemeldet. Am 24./25. 10. 2024 zog der Kläger zusammen mit seiner Familie um. Die Anmeldung der Mutter und des Kindes an der neuen Adresse erfolgte am 6. 11. 2024. Der Kläger meldete seinen Hauptwohnsitz erst am 21. 11. 2024 an der neuen Adresse.
[3] Mit Bescheid vom 13. 8. 2025 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 11. 10. 2024 auf Gewährung von Kinderbetreuungsgeld für den Zeitraum von 1. 10. 2024 bis 12. 1. 2025 (insbesondere) deshalb ab, weil im Zeitraum 6. 11. 2024 bis 20. 11. 2024 keine gemeinsame Hauptwohnsitzmeldung des Klägers mit dem Kind vorgelegen habe und im Übrigen der Mindestbezugsblock von 61 Tagen (jeweils) nicht erfüllt sei.
[4] Das Erstgericht wies die dagegen erhobene Klage des Klägers ab. Die fehlende durchgehende gemeinsame Hauptwohnsitzmeldung für den Zeitraum vom 6. 11. 2024 bis 20. 11. 2024 bewirke den Anspruchsverlust und der nötige Mindestbezugsblock von 61 Tagen werde (jeweils) nicht erreicht.
[5] Das Berufungsgerichtgab der Berufung des Klägers nicht Folge. Auch bei analoger Anwendung der Toleranzfrist des § 2 Abs 6 Satz 2 KBGG auf die Hauptwohnsitzmeldung des Klägers sei diese bei Anmeldung des Klägers an der neuen Adresse bereits abgelaufen gewesen. Die ordentliche Revision erklärte es für nicht zulässig.
[6] Die außerordentliche Revisiondes Klägers zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.
[7] 1.Nach § 3 Abs 5 KBGG und § 24b Abs 4 KBGG kann das Kinderbetreuungsgeld jeweils nur in Blöcken von mindestens 61 Tagen beansprucht werden. Als beansprucht gelten ausschließlich Zeiträume des tatsächlichen Bezugs der Leistung ( RS0129040 , siehe auch zuletzt 10 ObS 73/25w Rz 11).
[8] 2.Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist § 3 Abs 5 KBGG zwar teleologisch dahin zu reduzieren, dass die darin normierte Mindestbezugsdauer ohne Verlust der für den verkürzten Zeitraum zuerkannten Leistungen unterschritten werden kann, wenn der Bezieher von Kinderbetreuungsgeld bei der Antragstellung davon ausgehen konnte, Kinderbetreuungsgeld in der gesetzlichen Mindestdauer beziehen zu können, und es in der Folge aufgrund eines nachträglich eintretenden, nicht in der Ingerenz des Beziehers liegenden Umstands zu einer Verkürzung dieser Frist kommt (RS0129247 [T4]). Die unterlassene Wohnsitzmeldung liegt jedoch in der Ingerenz des Klägers, sodass eine teleologische Reduktion des § 3 Abs 5 KBGG in einem solchen Fall nicht in Betracht kommt (10 ObS 73/25w Rz 15).
[9] 3.Soweit der Kläger in der außerordentlichen Revision meint, es sei sachlich nicht gerechtfertigt, dass § 2 Abs 6 Satz 2 KBGG eine Toleranzfrist von (nunmehr seit der Novellierung durch BGBl I 2023/115) 14 Tagen nur für die Meldung des Kindes und nicht auch für die Eltern vorsehe und für eine analoge Gesetzesanwendung eintritt, spricht er damit keine für den hier vorliegenden Fall präjudizielle Rechtsfrage an. Die fehlende Relevanz für die Entscheidung des zu beurteilenden Falls schließt aber das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage aus (RS0088931 [T4, T8, T18]).
[10] § 2 Abs 6 Satz 2 KBGG verweist ausdrücklich auf § 3 Abs 1 MeldeG. Nach dieser Norm hätte der Kläger – wie das Berufungsgericht schon richtig ausführte – sich und sein Kind bereits binnen einer Frist von drei Tagen ab dem Zeitpunkt des tatsächlichen Umzugs an der neuen Wohnunterkunft anmelden müssen. Die Anmeldung des Klägers hätte daher selbst bei Anwendung einer Frist von 17 Tagen (drei Tage plus 14 Tage Toleranzfrist) spätestens am 11. 11. 2024 erfolgen müssen. Am 21. 11. 2024 wäre daher die Frist jedenfalls abgelaufen gewesen.
[11] 4. Damit kann auch die Frage, ob zur tatsächlichen Dauer der unterschiedlichen Meldeadressen des K lägers und seines Sohnes ein sekundärer Verfahrensmangel vorliegt, schon mangels Relevanz die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht stützen. Davon abgesehen setzt ein solcher Feststellungsmangel voraus, dass Tatsachen fehlen, die für die Beurteilung wesentlich sind (RS0053317). H i er hat das Erstgericht zu den jeweiligen Anmeldedaten aber ohnedies genaue Feststellungen getroffen.
[12] 5.Einer weiteren Begründung bedarf die Zurückweisung nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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