Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Thunhart, Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl in der Familienrechtssache des Antragstellers G*, geboren * 2007, *, USA, vertreten durch Daniel Schwarzl, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner Dipl.-Ing. Dr. C*, vertreten durch Dr. Marco Nademleinsky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalt, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 13. Jänner 2026, GZ 15 R 382/25i-22, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
I. Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen den Beschluss des Rekursgerichts richtet, mit dem der erstgerichtliche Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung aufgetragen wurde, als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.
II. Soweit sich der Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Rekursgerichts richtet, mit dem der erstgerichtliche Beschluss bestätigt wurde, wird er mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Antragsteller ist der Sohn des Antragsgegners. Er ist österreichischer und US-Staatsbürger und lebt seit seinem 5. Lebensjahr bei seiner Mutter in den USA. Nach Abschluss der High School studiert er seit Ende August 2025 an einer amerikanischen Universität. Seit Juli 2025 wohnt er am Campus.
[2] Der Antragsteller ist nicht selbsterhaltungsfähig und verfügt weder über ein eigenes Einkommen noch über verwertbares Vermögen.
[3] Die Lebenserhaltungskosten sind in den USA im Schnitt um 23 % höher als in Österreich.
[4] Der Antragsgegner ist für ein weiteres Kind sorgepflichtig, er verdient monatlich deutlich über 20.000 EUR.
[5] Der Antragstellerbegehrt mit Antrag vom 20. 6. 2025, den Antragsgegner zu einem monatlichen Unterhalt in Höhe von 3.175 EUR und aufgrund des dringenden Unterhaltsbedarfs auch zu einem einstweiligen Unterhalt gemäß § 382 Z 8 lit a EO zu verpflichten. Er habe gegenüber dem Antragsgegner bis zu seinem 18. Geburtstag Anspruch auf Kindesunterhalt auf Grundlage des kalifornischen Unterhaltsrechts gehabt. Mit dem Erreichen der Volljährigkeit seien diese Unterhaltsansprüche ausgelaufen. Auf Grundlage des Haager Unterhaltsprotokolls komme aber subsidiär österreichisches Unterhaltsrecht zur Anwendung (Art 4 Abs 2 leg cit). Der Antragsteller sei nicht selbsterhaltungsfähig. Er beginne im August 2025 ein Bachelorstudium.
[6] Der Antragsgegner beantragt die Abweisung des Antrags und brachte vor, der Antragsteller habe auch nach Eintritt der Volljährigkeit einen Unterhaltsanspruch nach amerikanischem Recht, wenn er aufgrund besonderer Bedürfnisse dauerhaft nicht selbsterhaltungsfähig wäre. Der Antragsteller habe vom Antragsgegner bis dato bereits Unterhaltszahlungen in Höhe von 1.732.433,60 USD erhalten. Diese Zahlungen hätten auch der Vermögensvorsorge ab dessen Volljährigkeit gedient und seien anzurechnen. Darüber hinaus verfüge der Antragsteller selbst über ausreichend eigene Mittel. Es liege res iudicata vor. Die Mutter des Antragstellers sei ebenfalls zum Unterhalt verpflichtet.
[7] Das Erstgericht verpflichtete den Antragsgegner zur Zahlung von 10.900,83 EUR sA an Unterhaltsrückstand (für die Zeit ab 18. 6. 2025) sowie zu einem monatlichen Unterhalt von 3.175 EUR ab 1. 10. 2025. Weiters wurde ein einstweiliger Unterhalt in der gleichen Höhe festgesetzt.
[8] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragsgegners teilweise Folge. Hinsichtlich des Unterhaltsrückstands wies es das Begehren im Zeitraum ab 18. 6. 2025 bis 30. 6. 2025 sowie bezüglich der vom Erstgericht zugesprochenen Zinsen (erkennbar) ab, was vom Antragsteller nicht bekämpft wurde und daher in Rechtskraft erwachsen ist. Im Übrigen bestätigte das Rekursgericht die Verpflichtung zur Zahlung eines Unterhaltsrückstands (für die Zeit ab 1. 7. 2025) in Höhe von 8.340 EUR sowie zur Leistung eines monatlichen Unterhalts in Höhe von 2.780 EUR ab 1. 10. 2025 als Teilbeschluss. Dementsprechend wurde ein einstweiliger Unterhalt in der gleichen Höhe festgesetzt. Hinsichtlich des Zuspruchs eines weiteren (auch einstweiligen) monatlichen Unterhalts in Höhe von 395 EUR hob es die Entscheidung des Erstgerichts auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Das Verfahren sei hinsichtlich des Anteils der Stipendien, die der Antragsteller nicht zurückzahlen müsse, ergänzungsbedürftig.
[9] Der Revisionsrekurs hinsichtlich des bestätigenden Teils der Rekursentscheidung wurde vom Rekursgericht für nicht zulässig erklärt.
[10] Dagegen wendet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners.
[11] I.Soweit der Revisionsrekurswerber sich in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs ausdrücklich auch gegen den Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts wendet, ist dieser mangels eines Ausspruchs des Rekursgerichts über die Zulässigkeit des Rekurses jedenfalls unzulässig (RS0030814).
[12] II.1. H insichtlich des Teilbeschlusses ist der Revisionsrekurs mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig, zumal der Oberste Gerichtshof die vom Revisionsrekurs in der Zulassungsbeschwerde angesprochenen Fragen bereits in der Entscheidung 9 Ob 110/24b in einem Parallelfall (betreffend den U n terhaltsanspruch des ebenfalls in den USA studierenden älteren Bruders des Antragstellers) geprüft und auch dort (vgl Rz 28 ff bzw Rz 32) nicht als erhebliche Rechtsfragen angesehen hat.
[13] 2.Der Oberste Gerichtshof hat sich bei der Prüfung der Frage, ob ein außerordentliches Rechtsmittel einer weiteren Behandlung unterzogen oder verworfen werden soll, auf jene Gründe zu beschränken, die in der Zulassungsbeschwerde (§ 65 Abs 3 Z 6 AußStrG) als solche angeführt wurden (9 Ob 41/24f Rz 19 ua; vgl RS0107501 und RS0043644).
[14] 2.1.1. Der Antragsgegner stützt die Zulässigkeit seines Rechtsmittels auf Art 11 lit a Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 23. November 2007 (Haager Unterhaltsprotokoll, HUP), wonach – entgegen der Ansicht der Vorinstanzen – nach österreichischem Recht zu beurteilen sei, ob der Antragsteller auch von seiner Mutter Unterhalt fordern könne. Dem A ntragsgegner ist zu entgegnen, dass die Verneinung einer allfälligen Unterhaltspflicht der Mutter des Antragstellers mit Blick auf das ihr gegenüber anzuwendende kalifornische Recht im Parallelverfahren zum Bruder (9 Ob 110/24b Rz 32) als nicht korrekturbedürftig erachtet wurde. Wieso diese (auch von den Vorinstanzen vertretene Rechtsansicht) unrichtig sein soll, führt der Revisionswerber nicht näher aus. Insbesondere geht er auf die Ansicht der Vorinstanzen, dass auf die Unterhaltsverpflichtung der Mutter gegenüber dem Antragsteller ausschließlich kalifornisches Recht anzuwenden sei, jedoch auf den Unterhaltsanspruch gegen den Vater gemäß der Ausnahmebestimmung des Art 4 Abs 2 und 3 HUP (nur) österreichisches Recht, nicht näher ein. Seine Rechtsrüge ist insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043603).
[15] 2.1.2.Dass nach kalifornischem Recht ein Unterhaltsanspruch des Antragstellers gegen seine Mutter nicht mehr besteht, bestreitet der Revisionsrekurswerber nicht. Schon aus diesem Grund ist aber mangels eines überhaupt gegen die Mutter bestehenden Unterhaltsanspruchs auch kein konkurrierender Unterhaltsanspruch zu berücksichtigen, wie der Revisionsrekurswerber aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 10 Ob 26/18y ableiten möchte.
[16] 2.1.3. Für die vom Revisionsrekurswerber angeregte Einleitung eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union zu Art 11 lit a HUP besteht schon aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Bestimmung kein Anlass.
[17] 2.2. Auch mit seiner Ansicht, dass eine rechtsmissbräuchliche Doppelversorgung vorliege, weil der kalifornische Unterhaltsanspruch offenkundig auch eine Vorsorgefunktion habe, nun jedoch nochmals bedarfsabhängiger Unterhalt in Österreich geltend gemacht werde, sodass nach Art 14 HUP der Unterhalt mit dem einfachen oder halben 2,5-fachen Regelbedarf zu begrenzen sei, zeigt der Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage auf. Vom O bersten Gerichtshof wurde bereits im Parallelfall (9 Ob 110/24b Rz 28 ff) die A b lehnung einer Korrektur des nach österreichischem Recht bemessenen Unterhalts für die Zeit nach Erreichen des 18. Lebensjahres auf Basis von Art 14 HUP als vertretbar qualifiziert.
[18] 3. Sonstige erhebliche Rechtsfragen macht der Revisionsrekurs nicht geltend. Er ist daher mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.
[19] Die dem Antragsteller nicht freigestellte Beantwortung des außerordentlichen Revisionsrekurses (§ 71 Abs 2 AußStrG) dient nicht der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung und ist daher auch nicht zu honorieren.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden