(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft.
(2) 1. Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden auf
a) Bewertungen, die ab dem 1. Juli 1992 angeordnet werden, auch wenn der Bewertungsstichtag vor dem 1. Juli 1992 liegt,
b) hinsichtlich seines Artikels II auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verlassenschaftsverfahren, wenn die Errichtung des Inventars nach dem 30. Juni 1992 angeordnet wurde.
c) hinsichtlich seines Artikels III auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Exekutionsverfahren, die Z 2, 4 und 5 jedoch nur dann, wenn die Schätzung der zu versteigernden Liegenschaft nach dem 30. Juni 1992 angeordnet wurde.
(Anm.: Abs. 3 Außerkrafttretensregelungen)
(Anm.: Abs. 4 Vollziehungsklausel)
Art. 16 EO · EO · Exekutionsordnung
Art. 16 Artikel 16
…518 ZPO ) in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der ersten Instanz nach dem 30. Juni 2009 liegt. (9) Art. 6 Z 4 ( § 253b EO ) in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn der Exekutionsvollzug nach dem 30. Juni 2009 stattfindet. (Anm.: Abs. 10 bis 13 betreffen andere…
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