Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Juli 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart des Schriftführers Mag. Wenda in der Strafsache gegen * H* wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 24. März 2026, GZ 38 Hv 5/26d-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Graz zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * H* des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 12. September 2025 in K* die schlafende und unter dem Einfluss des Substitutionsmedikaments Methasan stehende * B*, sohin eine wehrlose Person, unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er an ihr eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung vornahm, indem er sie mit einem Finger vaginal penetrierte.
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider hat das Erstgericht – dem Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend – in Bezug auf die Feststellung, wonach der Angeklagte das Opfer mit seinem Finger vaginal penetrierte (US 2), die (angeblich) den Tatvorwurf „relativierende“ Aussage der Zeugin B* in der Hauptverhandlung (ON 20.1 S 4) nicht übergangen, sondern diesbezüglich erwogen, dass die nur mehr bruchstückhafte Erinnerung an den Tathergang eine Folge der schweren Suchtgiftergebenheit dieser Zeugin sei (US 3).
[5] Indem sich die Rüge darauf beschränkt, dieses isoliert hervorgehobene und verkürzt dargestellte Beweisergebnis (siehe aber RIS-Justiz RS0116504) eigenständig zu würdigen und daraus für den Angeklagten günstige Schlüsse abzuleiten, übt sie bloß unzulässig Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
[6] Die Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten leitete das Erstgericht – ohne Verstoß gegen Gesetze der Logik oder grundlegende Erfahrungswerte – aus einer vernetzten Betrachtung mehrerer Verfahrensergebnisse sowie daran geknüpfter Plausibilitätserwägungen ab (US 3 f). Dabei erwog es – entgegen der Rügekritik offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) – auch, dass der Angeklagte nach dem Gutachten über spurenkundliche DNA-Untersuchungen als Spurenverursacher auszuschließen war (ON 6.2 S 8), maß diesem Umstand jedoch angesichts der Gesamtheit der den Angeklagten belastenden Beweisergebnisse, insbesondere der Angaben der Zeugen B*, * D* und * H* sowie der unmittelbaren Wahrnehmungen der eingeschrittenen Polizeibeamten, keine entlastende Bedeutung bei (US 4).
[7] Der Einwand, die Aussage des Zeugen D*, wonach B* ihm gegenüber bloß geäußert habe, dass ihr der Angeklagte „in die Hose“ gegriffen habe (ON 20.1 S 5), sei unerörtert geblieben (Z 5 zweiter Fall), trifft nicht zu (US 3).
[8] Das weitere Vorbringen, es sei unberücksichtigt und unbegründet geblieben (Z 5 zweiter und vierter Fall), dass das Opfer dem Zeugen H* und den einschreitenden Polizeibeamten „bloß“ von einem „Griff in die Hose“ berichtet habe, orientiert sich prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0119370) nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (US 3 f iVm ON 4.17 S 2 und ON 20.1 S 5).
[9] Dass das Erstgericht aus einem Beweisergebnis nicht die vom Angeklagten gewünschten Schlüsse zieht, begründet im Übrigen keine Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0098400).
[10] Mit dem Hinweis auf isoliert hervorgehobene Passagen der Aussagen der Zeugen B*, D* und H*, das den Angeklagten als Spurenverursacher ausschließende DNA-Gutachten sowie den zum Tatzeitpunkt durch Alkohol und diverse Substanzen beeinträchtigten psychischen und körperlichen Zustand der Zeugin B* weckt die Tatsachenrüge (Z 5a) beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (RIS-Justiz RS0118780).
[11] Die eine rechtliche Unterstellung der Tat nach § 218 StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10), die Feststellungen „zur Dauer, Intensität und Tiefe“ des „behaupteten Eindringens“ vermisst (siehe dazu im Übrigen Philipp in WK 2StGB § 205 Rz 13 iVm § 201 Rz 25 f) und vorbringt, es bestünden „gravierende Zweifel, […] ob eine Penetration überhaupt stattgefunden hat“, setzt sich über die – gerade gegenteiligen – Urteilskonstatierungen (US 2, 4) hinweg und verfehlt damit den (im Urteilssachverhalt gelegenen) Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
[12] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[13] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[14] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden