Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl in der Pflegschaftssache der minderjährigen 1. N*, geboren * 2014, und 2. V*, geboren * 2019, beide *, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirke *), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. April 2026, GZ 45 R 176/26d-27 und 45 R 177/26a-27, mit dem die Beschlüsse des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 12. Februar 2026, GZ 8 Pu 3/25x-16 und 8 Pu 3/25x-17, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Minderjährigen sind Staatsbürger der Republik Serbien und verfügen über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG .
[2]Der Vater der Minderjährigen ist aufgrund des Beschlusses des Erstgerichts vom 24. 2. 2025, GZ 8 Pu 3/25x-8, zur Leistung eines monatlichen Unterhalts von 360 EUR an N* und von 265 EUR an V* verpflichtet.
[3] Die Minderjährigenbeantragten am 6. 2. 2026 die Gewährung eines monatlichen Unterhaltsvorschusses in Titelhöhe, jedoch höchstens in der Höhe des jeweiligen Richtsatzes für pensionsberechtigte Halbwaisen gemäß §§ 293 Abs 1 lit c bb erster Fall, 108 f ASVG.
[4] Das Erstgerichtgewährte den Minderjährigen nach §§ 3, 4 Z 1 UVG für die Zeit vom 1. 2. 2026 bis 31. 1. 2031 jeweils antragsgemäß den monatlichen Unterhaltsvorschuss.
[5] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Bundes gestützt auf die Entscheidung 10 Ob 68/25knicht Folge. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht zu, weil zur Frage, ob Minderjährige mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland bereits aufgrund ihres Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ den in § 2 Abs 1 UVG genannten Anspruchsberechtigten gleichgestellt seien, keine gesicherte Rechtsprechung des Höchstgerichts vorliege.
[6] Der Revisionsrekurs des Bundes , der die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im antragsabweisenden Sinn (hilfsweise in Ansehung vonN* nur einen Zuspruch bis 9. 5. 2030 und in Ansehung von V* nur einen Zuspruch bis 23. 5. 2027) anstrebt, zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf und ist daher nicht zulässig.
[7] 1. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen. Eine im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels tatsächlich aufgeworfene erhebliche Rechtsfrage fällt somit weg, wenn sie durch eine andere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bereits vorher geklärt wurde (RS0112921 [T5]; RS0112769 [T12]).
[8] Das ist hier der Fall.
[9] 2. Der Fachsenat hat sich jüngst in der zu einem gleich gelagerten Fall ergangenen Entscheidung 10 Ob 32/26t mit der vom Rekursgericht und dem Revisionsrekurs angesprochenen Frage umfassend auseinandergesetzt, ob ein Minderjähriger, der in den persönlichen Geltungsbereich der Richtlinie (EG) 2003/109 des Rates vom 25. 11. 2003 (Daueraufenthalts-RL) fällt und dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinn dieser Richtlinie durch Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG zuerkannt wurde, mit Blick auf Art 11 Abs 1 lit d und Abs 4 Daueraufenthalts-RL Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach dem UVG hat. In Anknüpfung an die Entscheidung 10 Ob 68/25k wurde dies zu 10 Ob 32/26t ausdrücklich bejaht.
[10] 3. Das Rechtsmittel spricht vor diesem Hintergrund keine Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG an.
[11] 4.1 Auch mit dem Hinweis, die Kinder verfügen nur über einen Aufenthaltstitel bis 9. 5. 2030 bzw bis 23. 5. 2027, sodass der Vorschuss entsprechend zu befristen gewesen wäre, zeigt der Bund keine korrekturbedürftige Fehlentscheidung auf.
[12] 4.2 Hier entfernt sich das Rechtsmittel vom unstrittigen Sachverhalt, wonach die Minderjährigen über einen (unbefristeten) Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ nach § 45 NAG verfügen. Das Rechtsmittel nimmt dabei erkennbar Bezug auf die Gültigkeit der jeweiligen Scheckkarte der Minderjährigen („Karte gültig bis 9. 5. 2030“ bzw „[…] 23. 5. 2027“). Dabei blendet der Bund aber aus, dass die Inhaber des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ in Österreich – unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments – unbefristet niedergelassen sind (vgl § 20 NAG; 10 Ob 35/26h Rz 12).
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