Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Böhm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. W*, vertreten durch die Erwachsenenvertreterin MMag. K*, diese vertreten durch Dr. Markus Ludvik, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei U* AG, *, vertreten durch Leissner Kovaricek Rechtsanwälte OG in Wien, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei T* GmbH, *, vertreten durch Dr. Peter Bergt, Rechtsanwalt in Telfs, wegen 70.597,65 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Jänner 2026, GZ 2 R 108/25d 126, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 14. Februar 2025, GZ 56 Cg 59/21a-119, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben .
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei deren jeweils mit 2.758,92 EUR (darin 459,82 EUR USt) bestimmte Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
[1]Der Kläger hatte zum Schadenszeitpunkt bei der Beklagten einen aufrechten Krankenversicherungsvertrag inklusive „SOS-Rückhol-Service“ auf Basis des Krankenhaus-Tarifs für Pflichtversicherte 5V0/2019, dem die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaus-Tagegeldversicherung (Fassung 1999) samt den „Ergänzenden Versicherungsbedingungen“ zugrundelagen; sie lauten auszugsweise:
Punkt VI. des Krankenhaus-Tarifs für Pflichtversicherte:
„ SOS-Rückhol-Service
a) Nottransport in die Heimat (ergänzend zu Punkt 5.12. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen; Punkt A. Ergänzende Versicherungsbedingungen)
Der Versicherungsschutz umfasst Leistungen für Krankenrücktransporte wegen Krankheit, Unfall oder Entbindung im folgenden Umfang:
Vergütet werden die vollen Kosten
- eines medizinisch begründeten Krankentransportes aus dem Ausland (Rückholung) in eine österreichische Krankenanstalt oder an den ständigen österreichischen Wohnsitz,
- der Mitbeförderung einer dem Transportierten nahestehenden Person.
Die Rückholung muss vom SOS-Service organisiert werden, ansonsten werden maximal EUR 1.817,00 vergütet.
[…] “
[2] A. Ergänzende Versicherungsbedingungen:
„ […]
2. Voraussetzungen für den Nottransport in die Heimat (Punkt VI a)
a) Voraussetzung für eine Rückholung ist neben der Transportfähigkeit des Versicherten, dass
- eine lebensbedrohende Störung des Gesundheitszustandes besteht oder
- aufgrund der vor Ort gegebenen medizinischen Versorgung eine dem österreichischen Standard ent- sprechende Behandlung nicht sichergestellt ist oder
- ein stationärer Krankenhausaufenthalt von mehr als fünf Tagen zu erwarten ist.
b) Im Falle einer Rückholung ist das SOS-Service zu verständigen. Um die erforderlichen Maßnahmen treffen zu können, benötigt die U* die auf der SOS-Karte geforderten Angaben. Aufgrund der mitgeteilten Angaben entscheidet die U* über die Durchführung und die Art des Transportes. Bei einer Rückholung nach Österreich erfolgt die Entscheidung in Abstimmung mit den vor Ort behandelnden Ärzten, die endgültige Entscheidung liegt jedoch beim Vertrauensarzt der U*. “
[3] Punkt 5.12. in 5. Art und Umfang des Versicherungsschutzes, B. Leistungen für stationäre Heilbehandlung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaus-Tagegeldversicherung lautet:
„ Bei einem medizinisch notwendigen Transport in ein Krankenhaus zu stationärer Heilbehandlung und bei einem notwendigen Heimtransport werden die Kosten für Krankenwagen, Bahn oder Autotaxi ersetzt. Voraussetzung ist, dass Transport und stationäre Heilbehandlung durch einen Arzt angeordnet worden sind. “
[4] Zwischen der Beklagten und der Nebenintervenientin besteht ein Rahmenvertrag.
[5] Der Kläger erlitt in Warschau eine Stammganglienblutung in der rechten Gehirnhälfte und wurde deshalb an einem Freitag Abend in das lokale Warschauer Zentralkrankenhaus eingeliefert und dort erstversorgt. Im Lauf des Wochenendes begannen Bemühungen der Nebenintervenientin, mit dem polnischen Krankenhaus Kontakt aufzunehmen und den Rücktransport des Klägers zu organisieren. Am darauffolgenden Dienstag erhielt die Nebenintervenientin den medizinischen Bericht des polnischen Krankenhauses zum Kläger. Daraus ging hervor, dass der Kläger respiratorisch und kardiologisch stabil und damit transportfähig war. Am Mittwoch übernahm eine Bodenambulanz den Kläger und fuhr ihn nach Österreich. Als der Krankentransport in der Nacht das Krankenhaus in Wien erreichte, erlitt der Kläger eine zentrale Lungenembolie mit reitendem Thrombus. Ursache dafür war die mangelnde Thromboseprophylaxe im polnischen Krankenhaus. Eine Thromboseprophylaxe am Tag vor der Abfahrt hätte die spätere Entwicklung der Pulmonalembolien nicht mehr verhindert. Diese Komplikationen wären unabhängig von der Art des Transportmittels jedenfalls aufgetreten. Ein früherer Transport nach Österreich wäre nicht sinnvoll gewesen.
[6] Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadenersatz für die Verschlechterung seines Gesundheitszustands aufgrund der nach seinem Schlaganfall erlittenen Komplikationen während des Transports nach Österreich. Die Beklagte habe ihre vertraglichen Verpflichtungen zur ordnungsgemäßen Organisation des Rücktransports verletzt. Durch die Versäumnisse der ihr zurechenbaren Nebenintervenientin sei der Transport verspätet, mit einem ungeeigneten Transportmittel ohne die erforderliche medizinische Ausrüstung und ohne die erforderliche Thromboseprophylaxe erfolgt.
[7] Die Beklagte bestreitet bereits ihre Passivlegitimation. Aus dem Versicherungsvertrag schulde sie keine medizinischen Leistungen, sondern lediglich die Vergütung der entsprechenden tarifmäßigen Kosten dafür. Im Übrigen habe die Nebenintervenientin die Rückholung sach- und fachgerecht durchgeführt; der Rücktransport sei für die Komplikationen im Krankheitsverlauf des Klägers nicht kausal.
[8] Die Nebenintervenientin verwies ebenfalls auf ihre sachgerechte Durchführung des Transports und den mangelnden Zusammenhang dieses Transports mit den aufgetretenen Komplikationen.
[9] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Beklagte biete ihren Versicherungsnehmern ein „Service“ an, sodass sie für die ordnungsgemäße Organisation und Durchführung des Transports grundsätzlich auch hafte, wobei sie diesen Verpflichtungen nachgekommen sei. Eine Überprüfung der Vorgangsweise des polnischen Krankenhauses schulde sie allerdings nicht.
[10] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es ging – anders als das Erstgericht – davon aus, dass die Beklagte im Rahmen des Versicherungsvertrags mit dem Kläger lediglich die Übernahme der Kosten für den Transport geschuldet habe. Eine medizinische Behandlung oder die Kontrolle fremder medizinischer Maßnahmen schulde die Beklagte hingegen nicht, weshalb die Klage bereits deshalb abzuweisen gewesen sei.
[11] Es ließ die Revision – unter Hinweis auf den im Rahmen höchstgerichtlicher Rechtsprechung noch nicht beurteilten Klauselinhalt – zu.
[12] Dagegen richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Klagsabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[13] Die Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ih r nicht Folge zu geben.
[14] Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig , aber nicht berechtigt.
[15]1. In § 178b Abs 1 bis 4 VersVG werden typische Versicherungsfälle und Leistungsversprechen in den bedeutendsten Formen der privaten Krankenversicherung definiert. § 178b VersVG ist dispositiv und daher im Rahmen der Vertragsfreiheit abdingbar. Die Vertragsparteien können somit weitgehend selbst wählen, wie die Krankenversicherung ausgestaltet sein muss. Typischerweise wird die private Krankenversicherung als sogenannte Zusatzversicherung abgeschlossen ( 7 Ob 107/23w ). Es können daher auch besondere Leistungen in Form von verschiedenen Assistance Leistungen – wie hier das Rückholservice bei Krankheit oder Unfall im Ausland – vereinbart werden (vgl Zoppel in Fenyves/Perner/Riedler, VersVG 6§ 178b VersVG Rz 1, 23; Schauer in Schauer, VersVG § 178b Rz 21 f).
[16]2. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) sind nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914 f ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71] ;RS0112256 [T10] ; RS0017960 ). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (RS0008901 [insb T5, T7, T87] ).
[17] 3. Der „SOS-Rückhol-Service“ der Beklagten sieht in erster Linie eine Vergütung der Kosten des medizinisch begründeten Transports aus dem Ausland mit Fokus auf der Inanspruchnahme des von der Beklagten – über die Nebenintervenientin – organisierten Service vor. Daraus folgt zuerst einmal aber nur eine Kostenbegrenzung für den Fall der Verwendung eines selbst organisierten Transports. In Punkt A. der in diesem Tarif bereits aufgeführten „Ergänzenden Versicherungsbedingungen“ – auf die zu Beginn der Regelung zum Rückholservice verwiesen wird und die daher zusammenzulesen sind – werden die näheren Voraussetzungen für eine Kostenerstattung geregelt, die in ihrem ersten Teil lit a) zusammengefasst auf die erforderliche Schwere der Erkrankung Bezug nehmen. Die weiteren Ausführungen unter lit b) regeln dann aber nicht nur die organisatorischen Voraussetzungen für die Durchführung des Transports, sondern lassen auch klar erkennen, dass bei Inanspruchnahme des von der Beklagten bereitgestellten Transports diese über die Durchführung und die Art des Transports – in Abstimmung mit den vor Ort behandelnden Ärzten – letztverantwortlich entscheidet. Damit greift die Begründung des Berufungsgerichts, es werde lediglich die Übernahme von Kosten geschuldet, zu kurz.
[18]3.1. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer darf von einem derartigen Service auch die Übernahme einer medizinischen Verantwortung für den Transport erwarten. Das ist schon deshalb gerechtfertigt, weil der jeweilige Patient ansonsten während des Transports gar keine medizinische Versorgung hätte. Ein solches Verständnis eines „SOS-Rückhol-Services“ für einen medizinisch begründeten Krankentransport ist dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer aber nicht zu unterstellen, weshalb auch die medizinische Obhut während des Transports zu den vertraglichen Verpflichtungen der Beklagten zählt. Zur Wahrung dieser vertraglichen Verpflichtung bedient sich die Beklagte der Nebenintervenientin, die ihr damit gemäß § 1313a ABGB zuzurechnen ist (vgl zur ähnlichen „Personenassistanceversicherung“ in Deutschland: Staudinger in Beckmann/Matusche-Beckmann , VersR-HdB 4 , § 50 Rn 222 mwN).
[19] 3.2. Diese medizinische Verantwortung erstreckt sich nach dem Inhalt der vorliegenden Bedingungen aber auf die Durchführung eines grundsätzlich geeigneten Transports und die Versorgung während dessen Dauer.
[20] 3.2.1. Voraussetzung für einen Krankentransport ist zuerst die Transportfähigkeit des Patienten. Von einer solchen konnte die Nebenintervenientin nach den Feststellungen hier ausgehen. Eine Verpflichtung, die vom behandelnden Krankenhaus jedenfalls im Rahmen einer Freigabe des Patienten zum Transport zu beurteilende Transportfähigkeit des Patienten in Frage zu stellen, würde – jedenfalls ohne ins Auge fallende Anzeichen für eine gegenteilige Einschätzung, wie hier – die vertraglichen Verpflichtungen der Beklagten ebenso überspannen, wie die Verpflichtung vor Beginn des Transports eine tiefgreifende eigenständige Prüfung durchzuführen. Aus der Formulierung „in Abstimmung mit den vor Ort behandelnden Ärzten, die endgültige Entscheidung liegt jedoch beim Vertrauensarzt der Beklagten“ lässt sich ableiten, dass in Zweifelsfragen zum Transport oder der Transportfähigkeit des Patienten eine Abklärung erfolgen muss und die Beklagte die Letztentscheidung hat, nicht aber, dass die Beklagte es schulden würde, die für die von der Beklagten geschuldete Beurteilung der Transportfähigkeit gemachten Angaben des behandelnden Krankenhauses anlasslos – und damit dann in jedem Fall – eigenständig überprüfen zu lassen. Auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist klar ersichtlich, dass eine solche Überprüfung für das Team des abholenden Transports vor Ort entweder gar nicht oder nur mit unangemessenen Verzögerungen durchführbar wäre.
[21] 3.2.2. Die Auswahl des Transportmittels selbst hat nach den Feststellungen den Schaden des Klägers nicht verursacht, ebenso wenig wären die aufgetretenen Komplikationen beim Kläger durch irgendwelche anderen Maßnahmen im Lauf des Transports – damit unabhängig von der Frage der Anwesenheit eines Notarztes – noch zu verhindern gewesen; die Komplikationen haben sich vielmehr aufgrund der fehlenden Prophylaxe des polnischen Spitals ereignet.
[22] 3.3. Aus den näheren Voraussetzungen für die Leistungen der Beklagten bei einem medizinischen Transport für eine stationäre Heilbehandlung – Anordnung durch einen Arzt – in Punkt 5.12. der AVB der Beklagten lässt sich für die hier zu lösende Frage nichts gewinnen.
[23] 4. Der Kläger macht sekundäre Feststellungsmängel zu den Möglichkeiten und zeitlichen Grenzen der Verhinderung der bei ihm aufgetretenen Komplikationen geltend. Sie liegen nicht vor, weil in dem Umfang, in dem – wie hier – zu einem bestimmten Thema ohnehin Feststellungen getroffen wurden, mögen diese auch den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers zuwiderlaufen, der Vorwurf eines Feststellungsmangels nicht mehr erfolgreich erhoben werden kann (vgl RS0043320 [T18]; RS0043480 [T15, T19]; RS0053317 [T1]). Soweit der Kläger zur Begründung seiner Ansicht, die Beklagte habe auch die Überprüfung der vom polnischen Spital bestätigten Transportfähigkeit des Klägers geschuldet, auf Aussagen und Urkundeninhalte dazu verweist, entfernt er sich vom festgestellten Sachverhalt.
[24] 5. Der Kläger stellt eine gröbliche Benachteiligung der das Rückholservice regelnden Bestimmungen in den Raum. Die mangelnde Notwendigkeit einer Überprüfung fremder medizinischer Entscheidungen durch dafür befähigte Institutionen, die vom Kläger davor selbst in Anspruch genommen wurden, vermag eine solche Benachteiligung jedenfalls nicht zu begründen.
[25] 6. Der Ansicht des Klägers, die Beklagte hafte bereits deshalb, weil der „Kläger nach der Repatriierung schwerwiegende gesundheitliche Folgen zu erdulden hatte (und immer noch hat) die bei Rücktransport nicht vorlagen“, kann bereits deshalb nicht gefolgt werden, weil dabei Kausalitätsfragen gänzlich ausgeblendet werden. Die Vorinstanzen haben das Klagebegehren daher zu Recht abgewiesen.
[26] 7. Der Revision war damit keine Folge zu geben.
[27]8. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO.
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