Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch Dr. Christoph Arbeithuber, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei G*, vertreten durch Mag. Wolfgang Kempf, Rechtsanwalt in Linz, wegen 212.051,82 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 15. April 2026, GZ 3 R 39/26i-31, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Berufungsgericht hat in Erledigung der Rechtsrüge (vgl RS0017911 [T5, T18]) eine schriftliche Vereinbarung dahin ausgelegt, dass die darin vorgesehene Verpflichtung zur Schad- und Klagloshaltung nur eine zu gründende Gesellschaft – nicht also den Beklagten persönlich – treffen sollte. Die außerordentliche Revision sieht das offenkundig anders, legt aber nicht dar, dass und warum diese Beurteilung des Einzelfalls (RS0044298) auf einer krassen Verkennung der Auslegungsgrundsätze beruhte, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müsste (RS0112106 [T1]). Darauf ist daher nicht weiter einzugehen. Denn der Oberste Gerichtshof hat sich bei der Prüfung der Frage, ob eine außerordentliche Revision einer weiteren Behandlung unterzogen oder verworfen werden soll, auf jene Gründe zu beschränken, die in der Zulassungsbeschwerde als solche angeführt werden (RS0107501). Da die Revision – unter Zugrundelegung der Urkundenauslegung durch das Berufungsgericht – auch keine anderen Gründe für die Zulässigkeit des Rechtsmittels aufzeigt (§ 510 Abs 3 ZPO), ist sie zurückzuweisen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden