Voraussetzung für die Erteilung der Bestätigung nach § 178 AußStrG an den Vermächtnisnehmer ist, daß die letztwillige Anordnung, aus welcher der Anspruch abgeleitet wird, gültig ist.
Rückverweise
…09f mwN). Voraussetzung für die Beschlussfassung ist daher neben der Zustimmung der Erben eine klare Sach und Rechtslage sowie die Gültigkeit der letztwilligen Anordnung (vgl RS0008369). [2] 2. Zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Beschlussfassung durch das Gericht erster Instanz leiteten die Revisionsrekurswerber aus dem Testament auch (noch) gar nicht ihre Nacherbenstellung…