Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Juni 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in der Strafsache gegen * N* wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung im dem zu AZ 18 U 108/26v des Bezirksgerichts Linz und zu AZ 16 U 115/26v des Bezirksgerichts St. Pölten geführten Kompetenzkonflikt nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Für die Durchführung des Strafverfahrens ist das Bezirksgericht St. Pölten zuständig.
Gründe:
[1] Mit beim Bezirksgericht Linz am 21. April 2026 eingebrachtem Strafantrag (ON 3 in AZ 18 U 108/26v des Bezirksgerichts Linz)legt die Staatsanwaltschaft * N* ein am 9. April 2026 in Linz begangenes, als Vergehen des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB beurteiltes Verhalten zur Last.
[2] Mit am selben Tag beim Bezirksgericht St. Pölten eingebrachtem Strafantrag (ON 6 in AZ 16 U 115/26v des Bezirksgerichts St. Pölten) legt die Staatsanwaltschaft N* ein am 4. April 2026 in St. Pölten begangenes, als Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB beurteiltes Verhalten zur Last.
[3] Mit Verfügung vom 21. April 2026 übermittelte das Bezirksgericht St. Pölten den Akt an das Bezirksgericht Linz zur Einbeziehung (ON 1.5, 1; AZ 16 U 115/26v des Bezirksgerichts St. Pölten).
[4] Mit Verfügung vom 24. April 2026 vermerkte dieses „Akt 16 U 115/26v BG St. Pölten gesehen – negativer Kompetenzkonflikt“ (ON 1.3, 1) und veranlasste die Vorlage zur Entscheidung darüber (ON 1.4, 1 f; § 38 Abs 1 letzter Satz StPO).
Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:
[5] Werden im bezirksgerichtlichen Verfahren nacheinander mehrere Anklagen in Bezug auf (hier:) subjektiv konnexe Straftaten erhoben, sind die Verfahren – im Fall der Rechtswirksamkeit der Strafanträge und gleichzeitiger Anhängigkeit der Hauptverfahren – gemäß § 37 Abs 3 StPO nach Maßgabe des § 37 Abs 2 erster Satz und Abs 3 zweiter Halbsatz StPO zu verbinden (RIS-Justiz RS0128876; Oshidari , WK-StPO § 37 Rz 7, 9 f).
[6] Damit kommt – soweit hier relevant – die Verfahrensverbindung unter Gerichten gleicher Ordnung primär jenem mit Sonderzuständigkeit zu, im Übrigen aber jenem, bei dem die Anklage zuerst rechtswirksam geworden ist (RIS-Justiz RS0132157 ).
[7] Rechtswirksamkeit einer Anklage liegt im Verfahren vor dem Bezirksgericht vor, wenn das angerufene Gericht die Hauptverhandlung anordnet (vgl § 450 StPO). Als „Anordnung der Hauptverhandlung“ (und solcherart positive Annahme der Prozessvoraussetzungen) ist nicht nur die Ausschreibung, sondern jedes Verhalten des Gerichts zu verstehen, das das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen nicht in Frage stellt (RIS-Justiz RS0132157; Oshidari , WK-StPO § 37 Rz 7/1).
[8] Im Gegenstand wurde der beim Bezirksgericht St. Pölten eingebrachte Strafantrag am 21. April 2026 durch die Überweisung des Verfahrens iSd § 37 Abs 3 StPO an das Bezirksgericht Linz zur Verbindung mit dem dort anhängigen, konnexen Hauptverfahren rechtswirksam (RIS-Justiz RS0132157 [T1]).
[9] Die Rechtswirksamkeit des Strafantrags beim Bezirksgericht Linz trat mit der Verfügung „negativer Kompetenzkonflikt“ am 24. April 2026 und solcherart erst danach ein.
[10] Damit ist – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – das Bezirksgericht St. Pölten (kraft Zuvorkommens) zuständig.
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