Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers A*, vertreten durch Mag. Peter Skolek, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin Mag. S*, vertreten durch Mag. Michael Stanzl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 5.174 EUR sA, über den Antrag auf Ergänzung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 14. April 2026, AZ 5 Ob 170/25y, den
Beschluss
gefasst:
1. Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom14. April 2026, AZ 5 Ob 170/25y, wird um folgenden Spruchpunkt ergänzt:
„Der Antragsteller ist schuldig, der Antragsgegnerin die mit 321,73 EUR (darin 53,62 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
2. Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 14. April 2026, AZ 5 Ob 170/25y, wird dahin berichtigt, dass es zu lauten hat:
- zur Rz 9 [Seite 5, dritter Absatz]: „Die Antragsgegnerin erstattete fristgerecht eine Revisionsrekursbeantwortung.“ anstelle von „Die Antragsgegnerin beteiligte sich am Revisionsrekursverfahren nicht.“
- zur Rz 30 [Seite 11, letzter Absatz]: „Die Kostenentscheidung gründet auf § 78 Abs 2 AußStrG. Die Antragsgegnerin obsiegte im Revisionsrekursverfahren mit 82 %. Der Antragsteller hat ihr daher 64 % der Kosten der Revisionsrekursbeanwortung zu ersetzen. Der Antragsteller hat im Revisionsrekursverfahren keine Kosten verzeichnet.“ anstelle von „Der Antragsteller hat im Revisionsrekursverfahren keine Kosten verzeichnet; die Antragsgegnerin hat sich am Revisionsrekursverfahren nicht beteiligt.“
3. Der Antragsteller ist schuldig, der Antragsgegnerin die mit 20,78 EUR (darin 3,46 EUR USt) bestimmten Kosten des Ergänzungsantrags binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Mit Beschluss vom 14. 4. 2026 gab der Oberste Gerichtshof dem Revisionsrekurs des Antragstellers teilweise Folge. Eine Kostenentscheidung für das Revisionsrekursverfahren unterblieb, weil der Antragsteller keine Kosten verzeichnet und sich die Antragsgegnerin scheinbar am Revisionsrekursverfahren nicht beteiligt hatte.
[2] Bei dieser Entscheidung wurde die fristgerechte und (nur) im elektronischen Akt des Rekursgerichts erfasste Revisionsbeantwortung der Antragsgegnerin übersehen.
[3] Auf fristgerechten Antrag der Antragsgegnerin war der Beschluss daher in seinem Spruch und in seiner Begründung – wie im Spruch dieser Entscheidung ersichtlich – zu ergänzen (§ 423 ZPO) und zu berichtigen (§ 419 ZPO).
[4]Die Honorierung des Ergänzungsantrags der Antragsgegnerin hat auf der Bemessungsgrundlage des Kostenerfolgs – nicht des Streitwerts – nach TP 1 RATG zu erfolgen ( 4 Ob 237/18h ; 6 Ob 78/24z ).
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