Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache des Betroffenen D*, vertreten durch Mag. Christoff Beck, Rechtsanwalt in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des L andesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 16. Dezember 2025, GZ 43 R 604/25d-370, den
Beschluss
gefasst:
I. Die am 16. 5. 2026 eingebrachten Nachträge zum außerordentlichen Revisionsrekurs vom 26. 1. 2026 werden zurückgewiesen.
II. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Zu I.
[1]Auch nach dem AußStrG steht jeder Partei nur eine einzige Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelgegenschrift zu; Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig ( RS0007007 ; RS0041666 ). Die vom Betroffenen nach Erhebung des außerordentlichen Revisionsrekurses eingebrachten Nachträge vom 16. 5. 2026 sind daher zurückzuweisen ( RS0100170 ). Der Einleitung eines Verbesserungsverfahrens wegen der fehlenden Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht (vgl RS0005946 [T11];3 Ob 86/25f vom 24. 6. 2025 [Rz 1]).
Zu II.
[2] Die Zurückweisung eines außerordentlichen Revisionsrekurses mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG bedarf nach § 71 Abs 3 AußStrG keiner Begründung.
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