Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache des Betroffenen D*, vertreten durch Mag. Christoff Beck, Rechtsanwalt in Wien, den
Beschluss
gefasst:
Die am 25. Juni 2025 und am 23. Juli 2025 beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Eingaben des Betroffenen werden zurückgewiesen.
Begründung:
[1] 1. Mit seiner am 25. Juni 2025 beim Obersten Gerichtshof eingebrachten, als „ weiteren Unterlagen 3 OP 86/25f “ bezeichneten Eingabe will der Betroffene erneu t seinen – vom Obersten Gerichtshof bereits am 24. Juni 2025 zurückgewiesenen – außerordentlichen Revisionsrekurs ergänzen. Wie schon im Beschluss vom 24. Juni 2025 ausgeführt, verstoßen Nachträge oder Ergänzungen von Rechtsmitteln gegen den Grundsatz, dass jeder Partei gegen eine Entscheidung nur eine einzige Rechtsmittelschrift zusteht ( RS0007007 ; RS0041666 ).
[2] Die neuerliche Eingabe ist daher zurückzuweisen.
[3] 2. Mit weiterer, am 23. Juli 2025 beim Obersten Gerichtshof eingebrachten, als „ Bescheid Sozialministerium. Beschluss 24. Juni 2025 OGH “ bezeichneten Eingabe wendet sich der Betroffene erkennbar mit der Begründung gegen die Zurückweisung seiner außerordentlichen Revision, dass der Oberste Gerichtshof im Beschluss vom 24. Juni 2025 bereits bekannte Umstände nicht berücksichtigt habe.
[4] Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs, der gemäß Art 92 Abs 1 B VG die oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen ist, können innerstaatlich nicht mehr angefochten werden ( RS0117577 ; RS0116215 ).
[5] Auch diese Eingabe ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
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