Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Stiefsohn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Elke Wostri (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerald Fida (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Mag. Doris Braun, Rechtsanwältin in Graz, gegen die beklagte Partei Land *, vertreten durch Mag. Bernd Wurnig, Rechtsanwalt in Graz, wegen zuletzt 10.854,90 EUR brutto sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. April 2026, GZ 7 Ra 2/26g-59, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Gegenstand des Revisionsverfahrens ist ein vom klagenden Landesvertragsbediensteten geltend gemachter Anspruch auf eine monatliche Mehrleistungszulage (Zahlung von 882,90 EUR brutto für die Zeit von 1. 7. 2025 bis 30. 9. 2025; Feststellung ab 1. 10. 2025).
[2] Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren (insofern) mit der Begründung ab, dass es für einen solchen Anspruch keine gesetzliche Grundlage gebe und kein Sondervertrag geschlossen worden sei.
[3] Die dagegen gerichtete außerordentliche Revision des Klägerszeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (§ 502 Abs 1 ZPO) auf:
[4] 1. Der Kläger bezweifelt nicht, dass es für den geltend gemachten Anspruch keine gesetzliche Grundlage gibt und kein Sondervertrag geschlossen wurde. Warum ein Beschluss des Vollzugsorgans Landesregierung über die Auszahlung einer monatlichen Mehrleistungszulage an die Berufsgruppe des Klägers – der außerdem zu einer Zeit gefasst wurde, als eine monatliche Mehrleistungszulage noch gesetzlich vorgesehen war, und ausdrücklich auf die damals geltende Bestimmung Bezug nahm – geeignet sein soll, eine Anspruchsgrundlage im Gesetz oder in einem Sondervertrag zu ersetzen, legt der Kläger nicht dar.
[5] 2.Nach der Rechtsprechung kann ein Vertragsbediensteter auch aus einer langwährenden betrieblichen Übung keine weder im Gesetz noch in einem Sondervertrag geregelten Ansprüche ableiten (vgl 8 ObA 7/23x, Rz 6; RS0029331). Der Kläger räumt selbst ein, dass ein gesetzwidriges Handeln von Organen des Dienstgebers keine Ansprüche des Vertragsbediensteten begründen kann (vgl RS0029319) – und die regelmäßige, vorbehaltlose Gewährung von Leistungen an den Vertragsbediensteten ohne gesetzliche oder sondervertragliche Grundlage ist gesetzwidrig. Warum anderes für eine betriebliche Übung gelten soll, die auf einem Beschluss des Vollzugsorgans Landesregierung beruht, führt die außerordentliche Revision nicht näher aus.
[6] 3.Die außerordentliche Revision ist daher – ohne weitere Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO) – zurückzuweisen.
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