Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Böhm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* N*, vertreten durch Dr. Otmar Wacek, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei O* Versicherung AG, *, vertreten durch Mag. Harald Mühlleitner und andere, Rechtsanwälte in St. Florian, wegen 26.226,02 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 11. März 2026, GZ 2 R 19/26s-16, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 31. Dezember 2025, GZ 9 Cg 88/25d-12, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.072,40 EUR (darin enthalten 345,40 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Der Kläger hat als Versicherungsnehmer und versicherte Person bei der Beklagten im Mai 2001 einen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen, dem die „Versicherungsbedingungen der Kapitalversicherung auf den Todesfall (Lebensversicherung) – 1999 E“ zugrunde liegen. Diese lauten auszugsweise:
„ § 11 Was ist bei Fälligkeit einer Versicherungsleistung zu beachten?
(1) Leistungen aus dem Vertrag bezahlen wir gegen Übergabe der Versicherungsurkunde.
[…] “
[2] Der Versicherungsschein des Klägers ist in Verstoß geraten.
[3] Mit Schreiben vom 16. 6. 2025 kündigte der Kläger den Versicherungsvertrag per 31. 7. 2025 auf und forderte die Zahlung des Rückkaufswerts in Höhe von 26.226,02 EUR. Die Beklagte verweigerte die Zahlung.
[4] Der Kläger begehrt Zahlung von 26.226,02 EUR sA.
[5] Die Beklagte wandte ausschließlich mangelnde Fälligkeit der Versicherungsleistung ein.
[6] Das Erstgerichtwies das Klagebegehren ab. Selbst wenn der Versicherungsschein kein auf den Inhaber lautendes Legitimationspapier sei, für das eine Kraftloserklärung nötig wäre, hätte der Kläger nach § 4 Abs 2 Satz 1 VersVG, um die Fälligkeit seines Anspruchs zu bewirken, der Beklagten sein gerichtlich oder notariell beglaubigtes Anerkenntnis, dass die Schuld aus dem Versicherungsvertrag erloschen sei, übermitteln müssen. Dies habe er nicht gemacht, sodass die Versicherungsleistung nicht fällig sei.
[7] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ die Revision zu.
[8] Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, diese im Sinn einer gänzlichen Klagestattgebung abzuändern. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
[9] In der rechtzeitigen Revisionsbeantwortung beantragt die Beklagte, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen, in eventu diesem nicht Folge zu geben.
[10]Da der Kläger in seiner Revision das Vorliegen der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu begründen vermag, ist die Revision entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO):
[11]1. Ist im Vertrag bestimmt, dass der Versicherer nur gegen Rückgabe des Versicherungsscheins zu leisten hat, so genügt, wenn der Versicherungsnehmer behauptet, zur Rückgabe außerstande zu sein, das gerichtlich oder notariell beglaubigte Anerkenntnis, dass die Schuld erloschen sei (§ 4 Abs 2 Satz 1 VersVG). Bei Verlust eines Versicherungsscheins, der unter § 4 Abs 2 Satz 1 VersVG fällt, ist somit keine Kraftloserklärung notwendig. Vielmehr genügt das gerichtlich oder notariell beglaubigte Anerkenntnis, dass die Schuld erloschen sei ( Fenyves in Fenyves/Perner/Riedler, VersVG [2021] § 4 Rz 11 ; Gruber in Schauer, VersVG § 4 Rz 8 ).
[12]2. Die Beklagte hat bereits im Verfahren erster Instanz eingewendet, es sei bislang kein derartiges Anerkenntnis abgegeben worden. Dies bestreitet die Revision auch gar nicht. Sie meint jedoch, es liege ein sekundärer Feststellungsmangel dahin vor, dass die Beklagte den Kläger zu einem Anerkenntnis im Sinn des § 4 Abs 2 Satz 1 VersVG auffordern hätte müssen. Es ist schon nicht nachvollziehbar, inwiefern die unterlassene Aufforderung der Beklagten gegenüber dem Kläger zur Abgabe eines Anerkenntnisses seinen Anspruch begründen könnte. Im Übrigen erstattete der Kläger in erster Instanz gar kein Vorbringen, wonach er von der Beklagten zur Abgabe eines Anerkenntnisses aufgefordert werden hätte müssen, worauf schon das Berufungsgericht hingewiesen hat. Sofern der Kläger nun erstmals in der Revision behauptet, die Beklagte hätte die Auszahlung der Versicherungsleistung gegen Abgabe eines Anerkenntnisses ausgeschlossen, verstößt er (ebenfalls) gegen das Neuerungsverbot. Damit stellt sich die weiters in der Revision aufgeworfene Rechtsfrage nicht mehr.
[13] 3. Zusammengefasst bedarf daher die Rechtsansicht der Vorinstanzen, der Kläger habe derzeit keinen Anspruch auf die geltend gemachte Versicherungsleistung, keiner Korrektur.
[14] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
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